Fazit
Erwähnt werden soll hier schließlich noch die Aufnahme der Regelungen zum Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamtes („Bonusantrag“) in den Gesetzentwurf. Dies schafft ebenfalls mehr Rechtssicherheit und Transparenz für die Rechtsanwender. Problematisch bleibt aber leider weiterhin, dass im Falle eines Kartellverstoßes, der gleichzeitig strafrechtlich relevant ist, wie z. B. ein Submissionsbetrug, für ein parallel zum Kartellordnungswidrigkeitenverfahren laufendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft keine Kronzeugenregelung existiert. Dies führte in der Praxis bisher zu erheblichen Spannungen, da Kartellbehörde und Staatsanwaltschaft regelmäßig ihre Ermittlungsergebnisse teilen und sich so ein Kronzeugenantrag im Kartellordnungswidrigkeiten-verfahren auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nachteilig für den Kronzeugen auswirken kann.