3 Minuten Lesezeit 29 August 2022
Strom

Aktualisierung des Energiekostendämpfungsprogramms (EKDP)

3 Minuten Lesezeit 29 August 2022
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Anlass der Aktualisierung und wesentliche Anpassung

Überblick

  • Materielle Ausschlussfrist verlängert bis zum 30. September 2022
  • Konkretisierungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Merkblatt (Version vom 26. August 2022)
  • Wir berichteten zum EKDP bereits am 28. Juli 2022 auf unserer Website - Das neue Energiekostendämpfungsprogramm

Die ersten Versionen des Merkblatts vom Juli 2022 beantworteten nicht alle Fragen der Unternehmen. Das BAFA musste sich mit einer Vielzahl vor Vorabanfragen auseinander setzen und verwies dabei meist unzureichend auf das Merkblatt. In weiteren Antworten wurde die Bereitstellung von FAQ zugesagt. Nun hat das BAFA weitgehende Konkretisierungen vorgenommen und den Unternehmen mehr Zeit für die Antragstellung eingeräumt. Die wesentliche Änderung ist die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30. September 2022 für die materielle Ausschlussfrist in Phase 1. Ebenso wesentlich ist die Klarstellung, welche Unterlagen bis zur Ausschlussfrist eingereicht werden müssen. So stellt das BAFA klar, dass zunächst nur Basisdaten eingereicht werden müssen. Basisdaten sind zunächst vorwiegend allgemeine Angaben zum Rechtsträger sowie Angaben zu den durchschnittlichen Arbeitspreisen für Erdgas und Strom im Kalenderjahr 2021 und dem energieintensiven Betrieb (Produktionswert und Energiebeschaffungskosten) zu tätigen (siehe Seite 8 des Merkblatts vom 26. August 2022). Für die Einreichung der Basisdaten und der geltenden Fristen hat das BAFA nunmehr auf Seite 33 f. zwei Beispiele im Merkblatt angeführt.

Weitere Änderungen und Konkretisierungen

Seite 5 des Merkblatts vom 26. August 2022 gibt einen Überblick über die vorgenommenen Änderungen und Konkretisierungen. Wir möchten an dieser Stelle nicht auf alle Änderungen hinweisen, sondern fokussieren uns im Folgenden auf die wichtigsten Punkte:

  • Die Definition der Betriebsstätte wurde angepasst. Nunmehr muss die Betriebsstätte eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Unselbstständige Betriebsstätten sind durch eine Gewerbeanmeldung nachzuweisen. Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, aber einer Betriebsstätte in Deutschland, sind die Kosten des gesamten Unternehmens und nicht nur die Kosten der Betriebsstätte in Deutschland zu berücksichtigen.
  • Die bisherige Anforderung auf Kontoauszug eine Umsatzsteuer-ID oder Steuer-ID auszuweisen, entfällt. Nunmehr ist lediglich der Nachweis zu erbringen, dass die Strom- bzw. Gasrechnung bezahlt wurde.
  • Die Verzichtserklärung für verbundene Unternehmen ist fakultativ und dient der erleichterten Antragsbearbeitung durch das BAFA.
  • Der Nachweis des statistischen Landesamtes über den NACE-Code darf nicht älter als ein Jahr sein.
  • Die Bildung oder der Bezug auf ein Rumpfgeschäftsjahr ist zulässig.
  • Der Einsatz der Energie zu Heizzwecken wurde konkretisiert. So bezieht sich das BAFA auf § 2 Nr. 12 EnergieStG. Eine Verwendung für Heizzwecke liegt immer dann vor, wenn die Energieerzeugnisse durch Verbrennen oder Erhitzen für Erzeugung thermischer Energie verwendet werden. Der Verwendungszweck der thermischen Energie ist dabei unerheblich.
  • Bei den berücksichtigungsfähigen Kosten sind Umlagen, von denen das Unternehmen befreit ist, z.B. durch einen Begrenzungsbescheid nach dem EEG 2021, nicht als Energiekosten zu berücksichtigen. Erstattungen von Umlagen sind erst dann zu berücksichtigen, wenn sie erstattet wurden. Dasselbe gilt für Steuererstattungen.
  • Die Weiterleitung von Strom ist entsprechend der Grundsätze des Leitfadens der BNetzA zum Messen und Schätzen durchzuführen. Für Gasweiterleitungen gelten die Grundsätze des Energiesteuergesetzes.
  • Die Sondervoraussetzung des Verzichts der Geschäftsführung auf Erhöhung der Vergütung wurde dahingehend konkretisiert, dass Prokuristen nicht Teil der Geschäftsleitung bzw. Geschäftsführung sind und es entscheidend ist, dass im laufenden Geschäftsjahr keine Gehaltserhöhungen und variablen Lohnbestandteile an die Geschäftsleitung ausgezahlt werden.
  • Die Sondervoraussetzung der Effizienzerklärung wurde erleichtert, so ist bereits ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid für ein EMAS-Zertifikat als Effizienzerklärung ausreichend. Zudem muss bei der Berechnung der Amortisierung der Effizienzmaßnahmen kein Nachweis durch einen Zertifizierer erbracht werden. Das Unternehmen prüft in eigener Verantwortung.
  • Die ansatzfähigen Erdgasmengen im September sind nunmehr auf 70 % des Vorjahres gedeckelt. Im Juli und August sind es weiterhin 80 %. Des Weiteren wurden Konkretisierungen zu den förderfähigen Kosten im Merkblatt vorgenommen. So ist im jeweiligen Fördermonat der aufgewendete Arbeitspreis maßgeblich. D.h. der bereits in Rechnung gestellte oder vereinbarte, aber nicht notwendigerweise der schon gezahlte Arbeitspreis.

Die weiteren - teils redaktionellen - Änderungen können Sie dem Merkblatt in Rot entnehmen. Sollten Sie jedoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Fazit

Die Aktualisierungen und Anpassungen helfen den Unternehmen partiell bei den bereits aufgekommenen Fragen. Dem BAFA bleibt es jedoch weiterhin vorbehalten, weitere Änderungen vorzunehmen und die Unternehmen vor weitere Herausforderungen zu stellen. Die Fristverlängerung zur Antragstellung bis zum 30. September 2022 ist bereits eine Erleichterung für die Unternehmen und ermöglicht die korrekte Antragstellung. Zudem bietet dies die Möglichkeit für das BAFA, die angedeuteten FAQ zu erstellen als auch gestellte Vorabanfragen zu beantworten.

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