2 Minuten Lesezeit 21 April 2021
Business Meeting

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Annahmeverzugslohnanspruch

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Anne Freitag

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Anne Freitag ist seit 2020 als Rechtsanwältin bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig.

2 Minuten Lesezeit 21 April 2021
Verwandte Themen Rechtsberatung

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters verlangen.

Überblick
  • Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Informationen über anderweitige Verdienstmöglichkeiten in einem Zeitraum verlangen, für den der Arbeitnehmer von ihm Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert.
  • Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich nach Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis. Nur so kann der Arbeitgeber darlegen, welche ausgeschlagenen Verdienstmöglichkeiten der Arbeitnehmer sich auf den Annahmeverzugslohnanspruch anrechnen lassen muss.

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Eine seitens der Beklagten im Januar 2013 ausgesprochene Kündigung griff der Kläger erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage an. Da die Beklagte dem Kläger seit Februar 2013 keine Vergütung mehr gezahlt hatte, forderte der Kläger die Vergütung als Annahmeverzugslohn ein. Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen. Sie verlangte widerklagend Auskunft über die dem Kläger von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung.

Entscheidung

Wie die Vorinstanzen hat das BAG einen solchen Auskunftsanspruch der Beklagten bejaht (Urteil vom 27. Mai 2020, AZ: 5 AZR 387/19). Dieser ergebe sich nach Treu und Glauben als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit der Kläger es böswillig unterlassen habe, anderweitig Verdienst zu erzielen, hindere dies gemäß § 11 Nr. 2 KSchG das Entstehen eines Annahmeverzugslohnanspruchs. Die Beklagte habe keine andere legale Möglichkeit, sich Informationen über anderweitige unterlassene Arbeitsmöglichkeiten zu beschaffen. Insbesondere stehe das Sozialgeheimnis einer Auskunft durch Agentur für Arbeit und Jobcenter entgegen. Ohne einen Auskunftsanspruch gegen den Kläger laufe die gesetzlich vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit leer.

Fazit

Das BAG stärkt die Arbeitgeberposition bei der Abwehr von Lohnansprüchen infolge unwirksamer Kündigung. Arbeitnehmer müssen nun bei langen Kündigungsschutzverfahren ernsthaft mit der Kürzung ihres Lohnanspruchs rechnen, wenn sie anderweitige Arbeitsmöglichkeiten ausschlagen. Dies dürfte sich auch mindernd auf Vergleichssummen in Kündigungsschutzverfahren auswirken. Schließlich erhöht das Risiko für Arbeitgeber, neben den Kosten eines langen Rechtsstreits auch vollen Lohn für diese Zeit zahlen zu müssen, regelmäßig die Abfindungssumme. Zu welchen Bedingungen ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren letztlich ratsam ist, sollte jedoch weiterhin im Einzelfall geprüft werden.

Über diesen Artikel

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Anne Freitag

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Anne Freitag ist seit 2020 als Rechtsanwältin bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig.