4 Minuten Lesezeit 10 Juni 2021
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Auswirkung der Austrittserklärung eines GmbH-Gesellschafters auf ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Wettbewerbsverbot

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OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.10.2020 – 12 U 1440/20 | NZG 2020, 1421

Überblick
  • Das OLG Nürnberg bestätigt mit seiner Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag nur bis zum wirksam erklärten Austritt aus der Gesellschaft gilt. Dies folgt aus einer einschränkenden Auslegung entsprechender Verbote im Lichte von Art. 12 Abs 1 GG.

A war seit 2004 zu 50 Prozent an der A-GmbH beteiligt und seitdem auch einer ihrer Geschäftsführer. Zum Ende des Jahres 2019 erklärte er, dass er aus der Gesellschaft austrete, und kündigte in diesem Zusammenhang auch ordentlich seine Geschäftsführeranstellung zu Ende Juni 2020. Als Geschäftsführer wurde er daraufhin Mitte Februar 2020 abberufen.

Der zugrunde liegende Geschäftsführeranstellungsvertrag endete noch vor Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung durch außerordentliche Kündigung seitens der Gesellschaft zu Anfang März 2020. Der Austritt entfaltete erst zum 31.12. 2020 Wirkung, da der Gesellschaftsvertrag der A-GmbH diesbezüglich u. a. vorsah, dass jeder Gesellschafter seinen Austritt nur mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklären kann. In diesem Zusammenhang sah die Satzung auch vor, dass vom Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft an bis zum Austrittsvollzug das Stimmrecht des austretenden Gesellschafters ruht.

Sowohl die Satzung der A-GmbH als auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthielten für A Wettbewerbsverbote für die Zeit seiner Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerstellung. Die Satzung sah u. a. vor, dass sich kein Gesellschafter während seiner Vertragszeit im Geschäftsbereich der Gesellschaft als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen dürfe. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war in beiden Dokumenten nicht enthalten.

Mitte März 2020 beteiligte sich A zu 50 bzw. 100 Prozent an zwei neuen Gesellschaften. Deren Unternehmensgegenstände überschnitten sich in weiten Teilen mit denen der A-GmbH. Dieses Vorgehen stellte damit eine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen während der Vertragszeit dar, wie sie das Wettbewerbsverbot in der Satzung der A-GmbH untersagte.
A beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. die gerichtliche Feststellung, dass das satzungsgemäße Wettbewerbsverbot gemäß § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 GG nichtig sei und, dass die A-GmbH vorläufig die Konkurrenztätigkeit bis zum 31.12.2020 dulden müsse.

Entscheidung

Vor dem zweitinstanzlich zuständigen OLG Nürnberg hatte A (nach erstinstanzlicher Ablehnung) mit dem Antrag bezüglich der Duldung Erfolg. Zur Begründung machte sich das Gericht umfassend eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 zu eigen, mit der dieser seine diesbezügliche Rechtsprechung zuletzt bestätigt hatte (BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08) und die nachfolgend kurz dargestellt werden soll:

Im betreffenden BGH-Fall hatte eine Gesellschafterin den Austritt aus einer Gesellschaft erklärt; dieser bedurfte aber noch der Umsetzung (durch Anteilsübernahme gegen Abfindung). Auch sie beteiligte sich bereits vorher an einem Konkurrenzunternehmen, obwohl für sie insofern noch ein entsprechendes Wettbewerbsverbot galt. Anders als A standen ihr aber bis zum Austrittsvollzug noch sämtliche Gesellschafterrechte zu.

Der BGH sah in dem betreffenden Austritt die erkennbare Absicht der Austretenden, sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch zu betätigen und den Gesellschaftszweck nicht mehr zu fördern. Eine Verbindung zur Gesellschaft bestehe bis zur Austrittsumsetzung damit nur noch vermögensrechtlich, in Bezug auf die Abfindung. Die Mitsprache in Gesellschaftsangelegenheiten oder die Einflussnahme auf die Gesellschaftsgeschicke sei ihr jedoch versagt, womit letztlich nur noch der Form halber eine Gesellschafterstellung bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es der austretenden Gesellschafterin nicht zumutbar, sich bis zum Austrittsvollzug jeglichen Wettbewerbs (in diesem Fall auch noch ohne räumliche Beschränkung) mit der Gesellschaft zu enthalten, auch da sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterlag. Ein Wettbewerbsverbot aber, das austretende Gesellschafter zwingt, ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust der formellen Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen, bedürfe ausreichender Rechtfertigung. Der in diesem Fall offenbar einzig verfolgte Zweck, unerwünschte Wettbewerber auszuschalten, reiche dafür nicht aus und werde zudem in ständiger Rechtsprechung missbilligt. Entsprechende Wettbewerbsverbote in GmbH-Satzungen, die auch Geltung zwischen Erklärung und Vollzug des Austritts beanspruchen, seien daher im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend dahin gehend auszulegen, dass sie nur bis zur wirksamen Austrittserklärung gelten. Alles andere käme einem gegen § 138 BGB i. V. m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.

Nach Ansicht des OLG Nürnberg galten diese Erwägungen im von ihm zu entscheidenden Fall in gleichem Maße (bzw., wegen Entzug des Stimmrechts, erst recht), weshalb hier entsprechend zu entscheiden war.

Fazit

Die durch die Entscheidung des OLG erfolgte Bestätigung der BGH-Rechtsprechung für Fälle dieser Art ist folgerichtig und zu begrüßen. Auch die umfassende Bezugnahme des OLG Nürnberg auf die höchstrichterliche Entscheidung von 2010 begegnet vor dem Hintergrund der großen Ähnlichkeit beider Fälle keinen Bedenken.

Anzumerken ist aber, dass durch die Entscheidung Wettbewerbsverbote, die auch zwischen Austrittserklärung und -vollzug wirken, nicht per se ausgeschlossen werden. Infrage kommt hier die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Schließlich wurde in der Entscheidung von 2010 die Unzumutbarkeit auch daraus gefolgert, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart war. Bei der Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist allerdings Vorsicht geboten, da diese nur in engen Grenzen zulässig sind. Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend.

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