Entscheidung
Vor dem zweitinstanzlich zuständigen OLG Nürnberg hatte A (nach erstinstanzlicher Ablehnung) mit dem Antrag bezüglich der Duldung Erfolg. Zur Begründung machte sich das Gericht umfassend eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 zu eigen, mit der dieser seine diesbezügliche Rechtsprechung zuletzt bestätigt hatte (BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08) und die nachfolgend kurz dargestellt werden soll:
Im betreffenden BGH-Fall hatte eine Gesellschafterin den Austritt aus einer Gesellschaft erklärt; dieser bedurfte aber noch der Umsetzung (durch Anteilsübernahme gegen Abfindung). Auch sie beteiligte sich bereits vorher an einem Konkurrenzunternehmen, obwohl für sie insofern noch ein entsprechendes Wettbewerbsverbot galt. Anders als A standen ihr aber bis zum Austrittsvollzug noch sämtliche Gesellschafterrechte zu.
Der BGH sah in dem betreffenden Austritt die erkennbare Absicht der Austretenden, sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch zu betätigen und den Gesellschaftszweck nicht mehr zu fördern. Eine Verbindung zur Gesellschaft bestehe bis zur Austrittsumsetzung damit nur noch vermögensrechtlich, in Bezug auf die Abfindung. Die Mitsprache in Gesellschaftsangelegenheiten oder die Einflussnahme auf die Gesellschaftsgeschicke sei ihr jedoch versagt, womit letztlich nur noch der Form halber eine Gesellschafterstellung bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es der austretenden Gesellschafterin nicht zumutbar, sich bis zum Austrittsvollzug jeglichen Wettbewerbs (in diesem Fall auch noch ohne räumliche Beschränkung) mit der Gesellschaft zu enthalten, auch da sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterlag. Ein Wettbewerbsverbot aber, das austretende Gesellschafter zwingt, ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust der formellen Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen, bedürfe ausreichender Rechtfertigung. Der in diesem Fall offenbar einzig verfolgte Zweck, unerwünschte Wettbewerber auszuschalten, reiche dafür nicht aus und werde zudem in ständiger Rechtsprechung missbilligt. Entsprechende Wettbewerbsverbote in GmbH-Satzungen, die auch Geltung zwischen Erklärung und Vollzug des Austritts beanspruchen, seien daher im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend dahin gehend auszulegen, dass sie nur bis zur wirksamen Austrittserklärung gelten. Alles andere käme einem gegen § 138 BGB i. V. m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.
Nach Ansicht des OLG Nürnberg galten diese Erwägungen im von ihm zu entscheidenden Fall in gleichem Maße (bzw., wegen Entzug des Stimmrechts, erst recht), weshalb hier entsprechend zu entscheiden war.