Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich am 21. September 2017, noch vor dem Ende der Bewerbungsfrist am 30. September 2017, um eine Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbungsunterlagen des Klägers enthielten keine Informationen hinsichtlich seiner Schwerbehinderung. Es wurden am 19., 23. und 26. Oktober 2017 mehrere Vorstellungsgespräche durchgeführt, wobei der Kläger nicht eingeladen wurde.
Nachdem die Beklagte sich am 06. November 2017 für einen Bewerber entschieden hatte, teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er schwerbehindert sei. Als öffentliche Arbeitgeberin ist die Beklagte nach § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Wegen der Missachtung dieser Pflicht beanspruchte der Kläger Entschädigung aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG.
Entscheidung
Das BAG verneint einen Entschädigungsanspruch. Zwar liege in der Nichteinstellung eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG, allerdings sei dafür nicht die Schwerbehinderung ursächlich. Zwar begründe der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, die Vermutung der Benachteiligung nach § 22 AGG. Der objektive Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 165 S. 3 SGB IX stelle eine solche Verfahrens- und/oder Förderpflicht dar. Dies erfolge jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kannte oder kennen musste. Dafür müsse der Bewerber den Arbeitgeber hierüber rechtzeitig in Kenntnis setzen, d.h. die Information muss regelmäßig in der Bewerbung oder innerhalb der Bewerbungsfrist angegeben werden. Ausnahmsweise könne eine spätere Mitteilung ausreichend sein, wenn es dem Arbeitgeber im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Interesses an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens und an einer zügigen Entscheidung über die Besetzung der Stelle noch zumutbar ist, den zugunsten schwerbehinderter Menschen bestehenden Verfahrens- und/oder Förderpflichten nachzukommen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nicht nur eine Vorauswahl vorgenommen, sondern auch die Vorstellungsgespräche bereits durchgeführt. Die Bewerbungsfrist war verstrichen, sodass die Mitteilung nicht (auch nicht ausnahmsweise) rechtzeitig erfolgte.