3 Minuten Lesezeit 1 Oktober 2021
Regentropfen

Bundesregierung verabschiedet Entwurf der Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Autoren
Tobias Teschner

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Tobias Teschner ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Energierecht tätig.

Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

3 Minuten Lesezeit 1 Oktober 2021

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Nachdem erst im Juli das Energiewirtschaftsgesetz um neue Regelungen zum Wasserstoff erweitert wurde, verabschiedete die Bundesregierung nun den Entwurf einer Wasserstoffnetzentgeltverordnung.

Überblick
  • Betreiber von Wasserstoffnetzen können über einen Opt-in-Ansatz selbst entscheiden, ob sie ihre Netze der Regulierung unterwerfen wollen.
  • Für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich für die Regulierung entscheiden, hat die Bundesregierung nun den Entwurf einer Wasserstoffnetzentgeltverordnung verabschiedet.
  • Hierdurch sollen die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte für den Zugang zu reinen Wasserstoffnetzen ausgestaltet werden.
  • Insbesondere soll es – zeitlich bis zum 31.12.2027 befristet – für Wasserstoffnetze feste Eigenkapitalzinssätze in Höhe von 9,00 Prozent für Neuanlagen und 7,73 Prozent für Altanlagen geben.

Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Juli 2021 wurden Regelungen zur Regulierung reiner Wasserstoffnetze in das EnWG aufgenommen. Zu den im Gesetzgebungsverfahren sehr kontrovers diskutierten Themen gehörte insbesondere die Frage der Kostenregulierung. Trotz vehementer Kritik aus der Branche ist der Gesetzgeber bei seinem Ansatz einer getrennten Kostenregulierung (und damit auch einer getrennten Finanzierung) für Gas- und Wasserstoffnetze geblieben.

Der in diesem Zusammenhang in den 3. Teil des EnWG eingefügte Abschnitt 3b (§§ 28j ff. EnWG) sieht ein Optionsmodell vor. Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, wenn der Betreiber sein Netz durch Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur den darin enthaltenen Vorschriften zu Rechnungslegung und Buchführung, Entflechtung, Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, zu Bedingungen und Entgelten für den Netzzugang, zur Bedarfsgerechtigkeit und zum Netzentwicklungsplan unterworfen hat. Die Kostenregulierung für Wasserstoffnetze ist für die Betreiber somit vorerst freiwillig. Der Gesetzgeber sieht jedoch einen Anreizeffekt zur Teilnahme in der daraus folgenden Rechtssicherheit für Anschlusskunden.

Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich nicht freiwillig der Regulierung unterwerfen, sind weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln.

Die Bundesnetzagentur startete bereits Ende Juli 2021 die freiwillige Entgeltregulierung für Wasserstoffnetze. Allerdings beantragte bislang noch kein Unternehmen eine solche Regulierung.

Im September 2021 veröffentlichte dann das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf einer Wasserstoffnetzentgeltverordnung und startete hierzu eine Verbändeanhörung. Offen war dabei vor allem noch die Höhe der Eigenkapitalzinssätze.

Nach Abschluss der Verbändeanhörung hat die Bundesregierung am 22. September 2021 den Entwurf der Wasserstoffnetzentgeltverordnung verabschiedet.

Inhalt der Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung dient der Ausgestaltung der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte für den Zugang zu reinen Wasserstoffnetzen. Sie konkretisiert neben Grundsätzen der Bildung von Entgelten für den Zugang zu Wasserstoffnetzen im Wesentlichen die Vorgaben für die Ermittlung der zugrunde liegenden Netzkosten aus dem EnWG.

Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung orientiert sich dabei deutlich an den bekannten Regelungen der GasNEV und enthält Bestimmungen zur Ermittlung der Kosten eines Wasserstoffnetzes, die auf die Netzentgelte umgelegt werden dürfen. Neben einer Regelung, wie mit neuen Anlagen umzugehen ist, die originär für den Betrieb eines Wasserstoffnetzes errichtet werden, wird auch bestimmt, wie mit Anlagen des Gasversorgungsnetzes umzugehen ist, die an den Betreiber eines Wasserstoffnetzes abgegeben werden. Interessant ist, dass die kalkulatorischen Abschreibungen je nach Projekt unterschiedlich sein können. Darüber hinaus soll es kein Regulierungskonto geben, sondern einen jährlichen Plan-Ist-Kostenabgleich. Die Bundesnetzagentur soll den Abgleich prüfen und Entgelte für das nächste Jahr genehmigen.

Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen zur Anrechnung von Zuschüssen aus Fördermitteln bei der Kostenermittlung und Bestimmungen zur Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Die Zinssätze betragen 9,00 Prozent für Neuanlagen und 7,73 Prozent für Altanlagen. Damit liegt der beabsichtigte Eigenkapitalzinssatz für Wasserstoffnetze deutlich über dem bislang angehörten Wert für die Strom- und Gasnetzbetreiber. Die Zinssätze sind bis 31. Dezember 2027 befristet.

Die Bundesregierung begründet dies damit, dass sich der Wasserstoffnetzbetrieb noch in der Markthochlaufphase befinde. Daher sei gegenüber den anderen Netzsektoren (Elektrizität und Gas) die Eigenkapitalverzinsung höher, um das höhere wirtschaftliche Wagnis des Wasserstoffnetzbetriebs gerade in der Markthochlaufphase berücksichtigen. Zu diesen spezifischen Wagnissen zählen nach Ansicht der Bundesregierung unter anderem der Umstand, dass sich die Netze noch im Aufbau befinden und in der Markthochlaufphase noch nicht auf eine breite Masse an Netznutzern zurückgegriffen werden kann, sowie Unwägbarkeiten, z. B. im Zusammenhang mit der Umstellung von Teilen der Erdgasnetze auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff. Darüber hinaus sei der gleichzeitige Markthochlauf aller Wertschöpfungsstufen in einem Sektor, wie dies im Wasserstoffsektor geschieht, zumindest wirtschaftliches Neuland. Mit Blick darauf sowie vor dem Hintergrund, dass in der Startphase des Markthochlaufs des Wasserstoffsektors Anreize für Investitionen in die benötigte Infrastruktur erforderlich sind, soll der Eigenkapitalzinssatz für diese Startphase in der Verordnung festgelegt werden.

Dabei gilt aber trotz Einwänden von Verbändeseite weiterhin die schon aus der GasNEV bekannte Begrenzung des kalkulatorischen Eigenkapitals auf 40 Prozent.

Bei der Entgeltbildung bleibt den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Ergebnis dennoch ein weiter Spielraum, da die Verordnung nur die Grundsätze für die Entgeltbildung regelt und keine konkreten Vorgaben macht.

Außerdem soll § 26 ARegV um eine Regelung zur Umwidmung von Gasleitungen ergänzt werden. Werden Gasleitungen zu Wasserstoffleitungen umgewidmet, soll der Gasnetzbetreiber die hieraus folgende Verringerung der bisherigen Erlösobergrenze berechnen und der Bundesnetzagentur mitteilen.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Dieser tagt das nächste Mal am 8. Oktober 2021. Bislang steht die Wasserstoffnetzentgeltverordnung jedoch noch nicht auf der Tagesordnung.

Fazit

Die Entwicklungen im Bereich Wasserstoff sind weiterhin sehr dynamisch. Durch die Wasserstoffnetzentgeltverordnung soll weitere Rechtssicherheit gegeben werden. Gleichwohl wirft die Regulierung von Wasserstoff weiterhin Fragen auf.

Hierzu und auch zu allen anderen Fragen zum Thema Wasserstoff unterstützen wir Sie mit unserem interdisziplinären EY-Wasserstoff-Kompetenzteam – und selbstverständlich auch bei der Konzeptionierung und Gründung Ihrer Wasserstoffnetz-Gesellschaft.

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