Inhalt der Wasserstoffnetzentgeltverordnung
Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung dient der Ausgestaltung der Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte für den Zugang zu reinen Wasserstoffnetzen. Sie konkretisiert neben Grundsätzen der Bildung von Entgelten für den Zugang zu Wasserstoffnetzen im Wesentlichen die Vorgaben für die Ermittlung der zugrunde liegenden Netzkosten aus dem EnWG.
Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung orientiert sich dabei deutlich an den bekannten Regelungen der GasNEV und enthält Bestimmungen zur Ermittlung der Kosten eines Wasserstoffnetzes, die auf die Netzentgelte umgelegt werden dürfen. Neben einer Regelung, wie mit neuen Anlagen umzugehen ist, die originär für den Betrieb eines Wasserstoffnetzes errichtet werden, wird auch bestimmt, wie mit Anlagen des Gasversorgungsnetzes umzugehen ist, die an den Betreiber eines Wasserstoffnetzes abgegeben werden. Interessant ist, dass die kalkulatorischen Abschreibungen je nach Projekt unterschiedlich sein können. Darüber hinaus soll es kein Regulierungskonto geben, sondern einen jährlichen Plan-Ist-Kostenabgleich. Die Bundesnetzagentur soll den Abgleich prüfen und Entgelte für das nächste Jahr genehmigen.
Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen zur Anrechnung von Zuschüssen aus Fördermitteln bei der Kostenermittlung und Bestimmungen zur Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Die Zinssätze betragen 9,00 Prozent für Neuanlagen und 7,73 Prozent für Altanlagen. Damit liegt der beabsichtigte Eigenkapitalzinssatz für Wasserstoffnetze deutlich über dem bislang angehörten Wert für die Strom- und Gasnetzbetreiber. Die Zinssätze sind bis 31. Dezember 2027 befristet.
Die Bundesregierung begründet dies damit, dass sich der Wasserstoffnetzbetrieb noch in der Markthochlaufphase befinde. Daher sei gegenüber den anderen Netzsektoren (Elektrizität und Gas) die Eigenkapitalverzinsung höher, um das höhere wirtschaftliche Wagnis des Wasserstoffnetzbetriebs gerade in der Markthochlaufphase berücksichtigen. Zu diesen spezifischen Wagnissen zählen nach Ansicht der Bundesregierung unter anderem der Umstand, dass sich die Netze noch im Aufbau befinden und in der Markthochlaufphase noch nicht auf eine breite Masse an Netznutzern zurückgegriffen werden kann, sowie Unwägbarkeiten, z. B. im Zusammenhang mit der Umstellung von Teilen der Erdgasnetze auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff. Darüber hinaus sei der gleichzeitige Markthochlauf aller Wertschöpfungsstufen in einem Sektor, wie dies im Wasserstoffsektor geschieht, zumindest wirtschaftliches Neuland. Mit Blick darauf sowie vor dem Hintergrund, dass in der Startphase des Markthochlaufs des Wasserstoffsektors Anreize für Investitionen in die benötigte Infrastruktur erforderlich sind, soll der Eigenkapitalzinssatz für diese Startphase in der Verordnung festgelegt werden.
Dabei gilt aber trotz Einwänden von Verbändeseite weiterhin die schon aus der GasNEV bekannte Begrenzung des kalkulatorischen Eigenkapitals auf 40 Prozent.
Bei der Entgeltbildung bleibt den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Ergebnis dennoch ein weiter Spielraum, da die Verordnung nur die Grundsätze für die Entgeltbildung regelt und keine konkreten Vorgaben macht.
Außerdem soll § 26 ARegV um eine Regelung zur Umwidmung von Gasleitungen ergänzt werden. Werden Gasleitungen zu Wasserstoffleitungen umgewidmet, soll der Gasnetzbetreiber die hieraus folgende Verringerung der bisherigen Erlösobergrenze berechnen und der Bundesnetzagentur mitteilen.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Dieser tagt das nächste Mal am 8. Oktober 2021. Bislang steht die Wasserstoffnetzentgeltverordnung jedoch noch nicht auf der Tagesordnung.