Fazit
Damit ein Geschäftsgeheimnis als solches nach GeschGehG anerkannt wird, ist es – anders als früher – notwendig, arbeitsrechtliche Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Allgemein gehaltene Verschwiegenheitsklauseln genügen nicht. Es sollte daher eine Klausel gewählt bzw. eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden, die Bezug auf die konkrete betriebliche Situation nimmt und auch eine zeitliche Grenze vorsieht.
Einzelheiten dazu finden Sie auch in unserem Brennpunktartikel im Employment Law Newsletter vom 3. Quartal 2019.