2 Minuten Lesezeit 29 Juni 2021
Arbeitsplatz

Corona-Anhuster kann eine Kündigung rechtfertigen

Von Janina Preißinger

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Janina Preißinger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig

2 Minuten Lesezeit 29 Juni 2021
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Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekomme, verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen und riskiert eine fristlose Kündigung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021, AZ: 3 Sa 646/20).

Überblick
  • Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass das bewusste Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe und die Äußerung, man hoffe, dieser bekomme Corona, geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.
  • Für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

Der Kläger war seit August 2015 als Auszubildender und seit Januar 2019 als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt und Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. 

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erließ die Beklagte im März 2020 diverse Hygiene- und Verhaltensregelungen, wie u. a. ein Abstandsgebot, das Bedecken von Mund und Nase bzw. die Einhaltung der allgemeinen Nies- und Hustenetikette. Über diese Regelungen informierte die Beklagte die Arbeitnehmer in verschiedenen E-Mails, einer Abteilungsversammlung und mittels Aushängen im Betrieb. Nach Kenntnis der Beklagten soll sich der Kläger mehrfach nicht an die Hygiene- und Abstandsregelungen gehalten haben. So soll er einen Kollegen gegen dessen Willen am Arm angefasst und am 17. März 2020 einen anderen Kollegen bei einem Abstand von maximal einer Armlänge und ohne eine Barriere angehustet und sinngemäß gesagt haben, er hoffe, dass der Kollege Corona bekomme. 

Darüber hinaus habe der Kläger der Beklagten gegenüber signalisiert, dass er die Hygiene- und Verhaltensregelungen nicht ernst nehme und sich nicht daran halten werde. Daraufhin hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger – mit Zustimmung des Betriebsrats – fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess behauptete der Kläger, er habe die Sicherheitsabstände immer eingehalten und am 17. März 2020 einen Hustenreiz verspürt, wobei er ausreichend Abstand zu dem Kollegen gehabt habe. Als der Kollege sich belästigt fühlte, habe er gesagt, er möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil die Beklagte den Sachverhalt, der zur fristlosen Kündigung führte, nicht beweisen konnte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die von der Beklagten dargestellte Version des Sachverhalts geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhuste und äußere, er hoffe, dass dieser Corona bekomme, verletze die Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis in erheblicher Weise. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer im Übrigen noch deutlich mache, er sei nicht bereit, die Arbeitsschutzregelungen einzuhalten. Einer reinen Verletzung von Abstandsregeln könne aber mit einer Abmahnung ausreichend begegnet werden.

Fazit

Für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte den von ihr dargestellten Sachverhalt in der umfangreichen Beweisaufnahme nicht beweisen. Daher sollte vor Ausspruch einer Kündigung seitens des Arbeitgebers der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt sein, anderenfalls gehen Beweislücken im Zweifel zu seinen Lasten.

Über diesen Artikel

Von Janina Preißinger

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Janina Preißinger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig