4 Minuten Lesezeit 22 April 2021
Labor

Corona-Testpflicht nun für Arbeitgeber

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Janina Preißinger

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Janina Preißinger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig

Sabrina Riester

Associate | Wirtschaftsjuristin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sabrina Riester ist Wirtschaftsjuristin bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

4 Minuten Lesezeit 22 April 2021
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Seit dem 20. April 2021 sind Unternehmen verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einmal pro Woche Corona-Tests anzubieten. Bei Arbeitnehmern mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zwei Tests pro Woche angeboten werden.

Überblick
  • Aus der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergibt sich für Unternehmen die Pflicht, ihren Arbeitnehmern Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Diese sind jedoch regelmäßig nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.
  • Zukünftig sollen Corona-Impfungen auch durch Betriebsärzte durchgeführt werden können, sobald genügend Impfstoff zur Verfügung steht.

Nachdem die Politik bisher auf eine Testpflicht durch die Unternehmen verzichtet hat, sind Arbeitgeber nun verpflichtet, sich an der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus durch die Bereitstellung von Corona-Tests für ihre Arbeitnehmer zu beteiligen. Das Bundeskabinett hat dazu am 13. April 2021 die Änderung und Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona ArbSchV) bis zum 30. Juni 2021 beschlossen.

Was bedeutet die Corona-Testpflicht für Unternehmen?

Die geänderte Corona ArbSchV sieht hierbei keine Testpflicht an sich vor, sondern vielmehr die Pflicht zur Verfügungstellung von Corona-Tests für Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einmal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen. Arbeitnehmern mit erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. Arbeitnehmer, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten) müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden. Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Durchführung der Tests besteht jedoch nicht. Die Unternehmen sind auch nicht verpflichtet zu dokumentieren, ob die Arbeitnehmer das Testangebot angenommen haben. Zu Dokumentationszwecken sieht die Corona ArbSchV jedoch vor, dass Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Arbeitnehmer vier Wochen aufbewahrt werden müssen.

Was muss angeboten werden?

Von den Unternehmen können alle Arten von zugelassenen Corona-Tests (PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Antigen-Selbsttests) angeboten werden. Je nach Testmethode sind die Tests von geschultem Personal wie beispielsweise Betriebsärzten oder Apotheken (z. B. bei PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests) oder von den Arbeitnehmern selbst (z. B. bei einem Selbsttest) durchzuführen. Als Mindestanforderung sieht die Corona ArbSchV den Selbsttest vor. Die Kosten für die Bereitstellung der Tests oder die Beauftragung externer Stellen mit der Testung sind von den Unternehmen zu tragen. Eine Regelung, wo die Tests durchzuführen sind, enthält die Corona ArbSchV nicht. Bei Selbsttests wäre es daher auch möglich, den Arbeitnehmern die Selbsttests nach Hause zu schicken oder sie im Unternehmen frei zugänglich zu machen.

Ist die Testung Arbeitszeit und hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Laut der Begründung zur Änderung der Corona ArbSchV sollen die Unternehmen im Rahmen ihrer betrieblichen Vereinbarungen entscheiden, ob die freiwillige Testung der Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitszeit erfolgt oder nicht. Da es sich lediglich um ein Testangebot und keine Testpflicht für die Arbeitnehmer handelt, kann durchaus vertreten werden, dass es sich bei der Testung nicht um Arbeitszeit handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Einzelfall zu beachten sind, da die Bereiche der Arbeitsorganisation und des Gesundheitsschutzes durch die Testangebotspflicht berührt werden. Hierbei dürfte insbesondere die Organisation des Testangebots und der Tests nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein.

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der beschlossenen Regelung?

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 ahnden.

Bestehen für den Arbeitnehmer Konsequenzen bei einer Testverweigerung?

Die Corona ArbSchV sieht keine Testpflicht der Arbeitnehmer vor, daher können Unternehmen ihre Arbeitnehmer auch grundsätzlich nicht verpflichten, das Testangebot wahrzunehmen. Etwas anderes kann sich jedoch im Einzelfall und/oder aus den einzelnen Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer ergeben.

Ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern von der Durchführung eines Tests abhängig gemacht werden kann, kann nicht verlässlich beantwortet werden. Soweit ersichtlich hat sich bisher lediglich das Arbeitsgericht Offenbach in einem Eilverfahren mit der Frage beschäftigt, ob einem Arbeitnehmer der Zutritt zum Werksgelände ohne Durchführung eines PCR-Tests verweigert werden kann (Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 03. Februar 2021, AZ: 4 Ga 1/21). Das Arbeitsgericht hat das Eilverfahren jedoch unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht nachgewiesen habe.

Zukünftige Corona-Impfungen durch Betriebsärzte?

Nach der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 31. März 2021 sollen Corona-Impfungen schnellstmöglich auch durch Betriebsärzte durchgeführt werden. Dies soll die Impfquote schneller erhöhen, zudem sei der Zugang zur Impfung für die Arbeitnehmer leichter möglich. In der Praxis sollen Betriebe jedoch erst Impfungen anbieten können, wenn genügend Impfstoff zur Verfügung steht. Dies soll nach derzeitigem Stand im Juni 2021 der Fall sein. Bis dahin sind noch offene Fragen zu klären, wie beispielsweise Fragen zur Haftung bei etwaigen Impfschäden und zum Ablauf der Impfungen. Derzeit wird beispielsweise bei einem Autohersteller ein Pilotprojekt durchgeführt, bei dem u. a. Arbeitnehmer aus dem Hochinzidenzgebiet Vogtland geimpft werden. In Bayern sollen in naher Zukunft rund zehn weitere Modellprojekte folgen, so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder.

Fazit

Mit der Änderung der Corona ArbSchV wird die bisher freiwillige Beteiligung der Unternehmen an der Teststrategie von Bund und Ländern nun in eine Pflicht zur Verfügungstellung von Corona-Tests umgewandelt. Eine Regelung zur verpflichtenden Durchführung der Tests durch die Arbeitnehmer wurde in der Corona ArbSchV hingegen nicht aufgenommen. Kommt es in Kürze auch zu Impfungen durch die Betriebsärzte, besteht die Hoffnung, dass ein Ende der Pandemie näher rückt.

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Bärbel Kuhlmann

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Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Janina Preißinger

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Janina Preißinger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig

Sabrina Riester

Associate | Wirtschaftsjuristin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sabrina Riester ist Wirtschaftsjuristin bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.