Ist die Testung Arbeitszeit und hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Laut der Begründung zur Änderung der Corona ArbSchV sollen die Unternehmen im Rahmen ihrer betrieblichen Vereinbarungen entscheiden, ob die freiwillige Testung der Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitszeit erfolgt oder nicht. Da es sich lediglich um ein Testangebot und keine Testpflicht für die Arbeitnehmer handelt, kann durchaus vertreten werden, dass es sich bei der Testung nicht um Arbeitszeit handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Einzelfall zu beachten sind, da die Bereiche der Arbeitsorganisation und des Gesundheitsschutzes durch die Testangebotspflicht berührt werden. Hierbei dürfte insbesondere die Organisation des Testangebots und der Tests nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein.
Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der beschlossenen Regelung?
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 ahnden.
Bestehen für den Arbeitnehmer Konsequenzen bei einer Testverweigerung?
Die Corona ArbSchV sieht keine Testpflicht der Arbeitnehmer vor, daher können Unternehmen ihre Arbeitnehmer auch grundsätzlich nicht verpflichten, das Testangebot wahrzunehmen. Etwas anderes kann sich jedoch im Einzelfall und/oder aus den einzelnen Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer ergeben.
Ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern von der Durchführung eines Tests abhängig gemacht werden kann, kann nicht verlässlich beantwortet werden. Soweit ersichtlich hat sich bisher lediglich das Arbeitsgericht Offenbach in einem Eilverfahren mit der Frage beschäftigt, ob einem Arbeitnehmer der Zutritt zum Werksgelände ohne Durchführung eines PCR-Tests verweigert werden kann (Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 03. Februar 2021, AZ: 4 Ga 1/21). Das Arbeitsgericht hat das Eilverfahren jedoch unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht nachgewiesen habe.
Zukünftige Corona-Impfungen durch Betriebsärzte?
Nach der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 31. März 2021 sollen Corona-Impfungen schnellstmöglich auch durch Betriebsärzte durchgeführt werden. Dies soll die Impfquote schneller erhöhen, zudem sei der Zugang zur Impfung für die Arbeitnehmer leichter möglich. In der Praxis sollen Betriebe jedoch erst Impfungen anbieten können, wenn genügend Impfstoff zur Verfügung steht. Dies soll nach derzeitigem Stand im Juni 2021 der Fall sein. Bis dahin sind noch offene Fragen zu klären, wie beispielsweise Fragen zur Haftung bei etwaigen Impfschäden und zum Ablauf der Impfungen. Derzeit wird beispielsweise bei einem Autohersteller ein Pilotprojekt durchgeführt, bei dem u. a. Arbeitnehmer aus dem Hochinzidenzgebiet Vogtland geimpft werden. In Bayern sollen in naher Zukunft rund zehn weitere Modellprojekte folgen, so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder.