Für Kurzarbeit ist eine rechtliche Grundlage notwendig, zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder (soweit kein Betriebsrat besteht) eine einzelvertragliche Regelung.
Was ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld für entsandte Arbeitnehmer zu beachten?
Für Kurzarbeit ist eine rechtliche Grundlage notwendig, zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder (soweit kein Betriebsrat besteht) eine einzelvertragliche Regelung. Bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes sollten außerdem die aktuelle Entsendung und der Arbeitsausfall im Ausland offengelegt werden.
Kann für einen entsandten Arbeitnehmer Homeoffice angeordnet werden, wenn dieser aufgrund von Betriebsschließungen / Ausgangsperren etc. im Ausland nicht mehr arbeiten kann?
Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers von Homeoffice ist nicht vom Direktionsrecht umfasst. Es bedarf einer vertraglichen Grundlage bzw. Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass das Arbeiten im Homeoffice tatsächlich umsetzbar ist (Zugang zum Intranet des Unternehmens, geeignete Räumlichkeiten etc.). Dafür hat primär der Arbeitgeber Sorge zu tragen.
Welche Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber gegenüber entsandten Arbeitnehmern?
Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, unabhängig davon, wo sie tatsächlich arbeiten. Auch im Homeoffice sind allgemeine Vorschriften (z. B. maximale tägliche Arbeitszeit, Verbot der Wochenend- und Feiertagsarbeit, Nachtruhe etc.) einzuhalten. Unter-scheiden sich die üblichen Schutzmaßnahmen im Ausland von den in Deutschland üblichen, wird man davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber die entsprechend im Ausland üblichen Schutzmittel und Schutzmaßnahmen bereitstellen muss.
Kann oder muss ein entsandter Arbeitnehmer wegen der Pandemie frühzeitig aus dem Ausland zurückgeholt werden?
In der Regel finden sich im Entsendevertrag Regelungen dazu, in welchen Fällen eine vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes möglich ist. Fälle höherer Gewalt, Unruhen, aber auch Pandemien sind in aller Regel Rückkehrgründe. Zudem obliegt es dem Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht, auf eine vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes hinzuwirken, beispielsweise, wenn die hygienischen Zustände im Ausland nicht haltbar sind oder der Arbeitnehmer einer akuten Ansteckungsgefahr ausgesetzt ist.
Wenn die Grundversorgung der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist, ist der Arbeitgeber in aller Regel verpflichtet, die betreffenden Arbeitnehmer vorzeitig zurückzuholen.
Muss weiterhin das vereinbarte Entsendegehalt und eine vereinbarte Auslandszulage gezahlt werden, obwohl der Arbeitnehmer bereits nach Deutschland zurückgeholt wurde?
In aller Regel wird die Auslandszulage für die tatsächliche Tätigkeit im Ausland bezahlt. Entscheidend sind natürlich hier die Regelungen im Entsendevertrag. Wird der entsandte Arbeitnehmer berechtigterweise vom Arbeitgeber aus dem Ausland zurückgeholt und der Entsendevertrag dadurch beendet, entfällt in der Regel auch die Auslandszulage.
Fazit
Die Corona-Krise trifft die weltweite Wirtschaft hart. Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern gegenüber Fürsorgepflichten. Es gilt, die Entwicklung der Pandemie kontinuierlich zu beobachten und Maßnahmen stetig anzupassen. Dies gilt insbesondere auch gegenüber ins Ausland entsandten Arbeitnehmern.