4 Minuten Lesezeit 28 April 2020
Mann beim Arbeiten zu Hause

Corona und entsandte Mitarbeiter: Was Arbeitgeber beachten müssen

Von Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

4 Minuten Lesezeit 28 April 2020
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Homeoffice und Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona: Was gilt für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer?

Umfassende Reisebeschränkungen, geschlossene Firmenniederlassungen, eingeschränkte Geschäftstätigkeiten, vor allem auch im Ausland: Arbeitgeber haben gerade in der Corona-Krise ihren Arbeitnehmern gegenüber Fürsorgepflichten. Deshalb müssen sie die Lage weiterhin kontinuierlich und kritisch beobachten und im Zweifel aktiv werden, wenn Arbeitnehmer geschützt werden müssen. Dies gilt insbesondere gegenüber ins Ausland entsandten Arbeitnehmern.

Kann für einen von Deutschland ins Ausland entsandten Arbeitnehmer – sogenannte Outbound-Fälle – Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Grundsätzlich kann auch für einen ins EU-Ausland (inkl. EWR-Staaten und Schweiz) entsandten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden, soweit der Arbeitnehmer während seiner Entsendung weiterhin einen unbefristeten deutschen Arbeitsvertrag hat und eine A1-Bescheinigung vorliegt. Nur bei Vorliegen einer A1-Bescheinigung besteht weiterhin eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung in Deutschland, die zum Bezug von Kurzarbeitergeld relevant ist.

Für Entsendungen außerhalb der EU-Staaten (inkl. EWR-Staaten und Schweiz) kann Kurzarbeitergeld beansprucht werden, sofern die Voraussetzungen der Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV erfüllt sind.

Kann für einen vom Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer – sogenannte Inbound-Fälle – Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Grundsätzlich kann für Inbounds aus EU-Mitgliedsstaaten (inkl. EWR-Staaten und Schweiz) kein Kurzarbeitergeld beantragt werden, sofern eine A1-Bescheinigung aus dem Ausland vorliegt. Im Falle einer A1-Bescheinigung unterliegen diese weiterhin der Sozialversicherung in ihrem Heimatland, sodass keine Pflichtversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung besteht. Zudem mangelt es im Regelfall an einer arbeitsvertraglichen Anbindung an die deutsche Gesellschaft.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Einstrahlung nach § 5 SGB IV, das heißt der Mitarbeiter unterliegt nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht, kann kein Kurzarbeitergeld in Deutschland bezogen werden. Selbst in Situationen, in denen die Einstrahlung nicht gegeben ist, das heißt der Mitarbeiter unterliegt in Deutschland der Sozialversicherungspflicht (teilweise), kann in Abhängigkeit von der arbeitsvertraglichen Situation auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

Was gilt bei Mehrfachbeschäftigungen und bilateralen Abkommen?

Für Fälle der Mehrfachbeschäftigung innerhalb der EU als auch bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit besteht, sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

Für Kurzarbeit ist eine rechtliche Grundlage notwendig, zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder (soweit kein Betriebsrat besteht) eine einzelvertragliche Regelung.

Was ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld für entsandte Arbeitnehmer zu beachten?

Für Kurzarbeit ist eine rechtliche Grundlage notwendig, zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder (soweit kein Betriebsrat besteht) eine einzelvertragliche Regelung. Bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes sollten außerdem die aktuelle Entsendung und der Arbeitsausfall im Ausland offengelegt werden.

Kann für einen entsandten Arbeitnehmer Homeoffice angeordnet werden, wenn dieser aufgrund von Betriebsschließungen / Ausgangsperren etc. im Ausland nicht mehr arbeiten kann?

Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers von Homeoffice ist nicht vom Direktionsrecht umfasst. Es bedarf einer vertraglichen Grundlage bzw. Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass das Arbeiten im Homeoffice tatsächlich umsetzbar ist (Zugang zum Intranet des Unternehmens, geeignete Räumlichkeiten etc.). Dafür hat primär der Arbeitgeber Sorge zu tragen.

Welche Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber gegenüber entsandten Arbeitnehmern?

Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, unabhängig davon, wo sie tatsächlich arbeiten. Auch im Homeoffice sind allgemeine Vorschriften (z. B. maximale tägliche Arbeitszeit, Verbot der Wochenend- und Feiertagsarbeit, Nachtruhe etc.) einzuhalten. Unter-scheiden sich die üblichen Schutzmaßnahmen im Ausland von den in Deutschland üblichen, wird man davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber die entsprechend im Ausland üblichen Schutzmittel und Schutzmaßnahmen bereitstellen muss.

Kann oder muss ein entsandter Arbeitnehmer wegen der Pandemie frühzeitig aus dem Ausland zurückgeholt werden?

In der Regel finden sich im Entsendevertrag Regelungen dazu, in welchen Fällen eine vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes möglich ist. Fälle höherer Gewalt, Unruhen, aber auch Pandemien sind in aller Regel Rückkehrgründe. Zudem obliegt es dem Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht, auf eine vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes hinzuwirken, beispielsweise, wenn die hygienischen Zustände im Ausland nicht haltbar sind oder der Arbeitnehmer einer akuten Ansteckungsgefahr ausgesetzt ist.

Wenn die Grundversorgung der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist, ist der Arbeitgeber in aller Regel verpflichtet, die betreffenden Arbeitnehmer vorzeitig zurückzuholen.

Muss weiterhin das vereinbarte Entsendegehalt und eine vereinbarte Auslandszulage gezahlt werden, obwohl der Arbeitnehmer bereits nach Deutschland zurückgeholt wurde?

In aller Regel wird die Auslandszulage für die tatsächliche Tätigkeit im Ausland bezahlt. Entscheidend sind natürlich hier die Regelungen im Entsendevertrag. Wird der entsandte Arbeitnehmer berechtigterweise vom Arbeitgeber aus dem Ausland zurückgeholt und der Entsendevertrag dadurch beendet, entfällt in der Regel auch die Auslandszulage.

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  • Download: Auswirkungen für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer

Fazit

Die Corona-Krise trifft die weltweite Wirtschaft hart. Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern gegenüber Fürsorgepflichten. Es gilt, die Entwicklung der Pandemie kontinuierlich zu beobachten und Maßnahmen stetig anzupassen. Dies gilt insbesondere auch gegenüber ins Ausland entsandten Arbeitnehmern. 

Über diesen Artikel

Von Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.