3 Minuten Lesezeit 9 März 2022
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Das neue ElektroG – Übergangsfristen für Hersteller von Elektrogeräten und Fulfillment-Dienstleister enden kurzfristig

Von René Schmelting

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

René Schmelting ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Umweltrecht tätig.

3 Minuten Lesezeit 9 März 2022
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Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung/Produktverantwortung nun auch bei Elektrogeräten verschärft

Überblick
  • Elektro- und Elektronik-Altgerätegesetz (ElektroG) zum 01.01.2022 weitreichend novelliert
  • Neue Herausforderungen und Pflichten für Hersteller, Vertreiber, Betreiber elektronischer Markplätze und Fulfilment-Dienstleister
  • Übergangsregelungen enden zeitnah

Im Bereich des Recyclings von Elektro- und Elektronikgeräten („Elektrogeräte“) wird in Deutschland bislang die europarechtlich geforderte Sammelquote von 65 % nicht erreicht, sie stagnierte zuletzt bei 44 %. Um die Sammelquote zu steigern, wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 das Elektro- und Elektronik-Altgerätegesetz (ElektroG) weitreichend novelliert. Damit verbunden ist eine Reihe neuer Pflichten, die neben den Herstellern und Vertreibern nun erstmals auch Fulfillment-Dienstleister und Betreiber elektronischer Marktplätze unmittelbar adressieren. Zudem kommt es gerade für Hersteller von B2B-Geräten zu einigen wesentlichen Änderungen, die in die Unternehmensabläufe implementiert werden müssen. Mediale Resonanz erfahren hat dabei insbesondere die Ausdehnung der Rücknahmepflicht für Altgeräte auf wesentliche Teile des Lebensmittelhandels. Die Neuerungen gehen jedoch erheblich hierüber hinaus.

Neuerungen bei den Herstellerpflichten

Hersteller von Elektrogeräten müssen aktuell insbesondere beachten, dass zwar die überwiegende Mehrzahl der Neuerungen bereits wirksam sind, einzelne der sie betreffenden neuen Bestimmungen aber erst noch stufenweise „scharf geschaltet“ werden:

  • So endet am 30.06.2022 die für Teilbereiche eingeräumte Übergangsfrist für die Vorlage eines Rücknahmekonzepts. Die Übergangsfrist gilt derzeit noch für Hersteller, die sich bereits vor dem 01.01.2022 mit Geräteart und Marke registriert hatten und deren Produkte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden („B2B“). Bis zum Stichtag 30.06.2022 müssen nun auch diese Hersteller ein Rücknahmekonzept bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) nachweisen.
  • Ab dem 01.01.2023 ist das Kennzeichen der „durchgestrichenen Mülltonne“ auch auf neu in Verkehr gebrachten B2B-Geräten verpflichtend. Derzeit besteht eine solche Kennzeichnungspflicht nur für B2C-Geräte.

Neue Pflichten für Vertreiber

Auch die Vertreiber von Elektrogeräten sind von der Gesetzesnovellierung massiv betroffen. Wesentlich erweitert und ergänzt wurden insbesondere die Rücknahme- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

Hinsichtlich der Pflicht zur Rücknahme von Elektrogeräten endet nun kurzfristig die derzeit noch bestehende Übergangsfrist. Die von der Rücknahmepflicht betroffenen Händler müssen die erforderliche Rücknahmestelle bis spätestens zum 30.06.2022 einrichten.

Verantwortung von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister ist der 01.01.2023 der entscheidende Stichtag, da das ElektroG sie von diesem Tag an auch in die Verantwortung nimmt. Beide Dienstleister gelten im ElektroG zwar weiterhin nicht als Hersteller, ihnen wird aber eine Kontrollverpflichtung übertragen, wodurch sie in die Verantwortung genommen werden. Konkret müssen sie die Herstellerregistrierung überprüfen, bevor sie es den Herstellern ermöglichen, Elektrogeräte anzubieten bzw. Dienstleistungen zu erbringen. Bieten sie ihre Leistungen einem nicht registrierten Hersteller an, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Fall. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen (Abmahnungen).

 

Fazit

Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten sowie Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister sollten, sofern noch nicht erfolgt, die durch die Novelle des ElektroG ggf. gebotenen Anpassungen in ihrem Tätigkeitsbereich schnellstmöglich umsetzen.

Zudem sind alle Unternehmen gut beraten, die aktuellen Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene im Bereich der produktbezogenen Umweltbestimmungen („erweiterte Herstellerverantwortung“) intensiv zu verfolgen. Wie die Verschärfungen der rechtlichen Regelungen im Bereich der Elektrogeräte und zuletzt auch bei Verpackungen zeigen, werden die Produktverantwortlichen und auch nachgeschaltete Unternehmen in der Lieferkette zunehmend in die Verantwortung genommen, damit der begonnene Transformationsprozess hin zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auch beim Umgang mit Produkten umgesetzt wird – ein Prozess, der aktuell insbesondere auch durch die künftige Vermeidung von Importabhängigkeiten und Lieferengpässen erheblich mit beeinflusst wird.

 

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Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

René Schmelting ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Umweltrecht tätig.