3 Minuten Lesezeit 8 März 2022
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Das neue Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher

Von Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

3 Minuten Lesezeit 8 März 2022

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Die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten steigen – und damit auch die Strompreise. Um Letztverbraucher zu entlasten, soll die EEG-Umlage abgeschafft werden, und zwar bereits zum 1. Juli 2022.

Überblick
  • Beendigung der EEG-Förderung über den Strompreis zum 1. Juli 2022
  • Absenkung der EEG-Umlage muss an Verbraucher weitergegeben werden
  • Absenkung darf nicht die Margen von Stromlieferanten erhöhen
  • Verbot weiterer, zeitgleicher Preisanpassungen zum 1. Juli 2022

Seit dem dritten Quartal 2021 steigen die Energiepreise auf den Großhandelsmärkten erheblich. Dieser Anstieg führt zu hohen Strompreisen für Letztverbraucher. Ein Bestandteil der Strompreise ist die EEG-Umlage, mit der Stromverbraucher den Ausbau von erneuerbaren Energien finanziell mittragen. Derzeit beträgt die EEG-Umlage 3,723 Cent/Kilowattstunde. Um diesen Betrag sollen die Letztverbraucher von Strom noch in diesem Jahr entlastet werden.

Ursprünglich war die Abschaffung der EEG-Umlage im Koalitionsvertrag erst für den 1. Januar 2023 angekündigt, soll nun aber auf den 1. Juli 2022 vorgezogen werden. Die Umsetzung und Regelungen dazu, wie Energieversorger die Absenkung an ihre Stromkunden weitergeben müssen, werden im Entwurf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung dargestellt. Mit dem dort entworfenen „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ soll vor allem sichergestellt werden, dass die Absenkung der EEG-Umlage nicht die Margen von Energieversorgern erhöht. Angesichts der steigenden Preise besteht sicherlich ansonsten die Gefahr, dass die Absenkung unmittelbar durch Preissteigerungen „geschluckt“ würde, die Abschaffung fiele nicht groß auf. Konsequenterweise bedeutet dies, dass Preiserhöhungen zum 1. Juli 2022 ausscheiden. Die Energieversorger müssten also mit sich jetzt bereits abzeichnenden Preiserhöhungen schlicht warten oder diese vorziehen. Ob eine spätere Preiserhöhung bereits mit der Mitteilung über die Absenkung angekündigt werden darf, ist ungeklärt. Sinnvoll wäre dies, um Kosten zu sparen und Ressourcen zu schonen.

Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher

Das entworfene Artikelgesetz (bei Erstellung dieses Beitrags im Bearbeitungstand vom 28. Februar 2022) soll insbesondere § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und die Übergangsregelung in § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergänzen.

§ 60 EEG, der Regelungen zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen enthält, soll drei neue Absätze erhalten. Mit einem neuen Absatz 1a soll für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 die EEG-Umlage auf einen Wert von 0 Cent pro Kilowattstunde absenken. Nähere Bestimmungen hierzu, vor allem die Frage, wie den Übertragungsnetzbetreibern die durch die Absenkung der EEG-Umlage entgehenden Einnahmen von der Bundesrepublik Deutschland erstattet werden sollen, soll in einem zwischen diesen Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 3 Abs. 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) geregelt werden.

Die Übergangsregelung in § 118 EnWG soll durch vier neue Absätze ergänzt werden. Diese neuen Absätze 36 bis 39 sollen Regelungen enthalten, wie die Absenkung der EEG-Umlage an Letztverbraucher weitergegeben werden soll. Hierzu differenziert der Entwurf zwischen drei Gruppen:

  1. Grundversorger
  2. Lieferverträge außerhalb Grundversorgung mit Preisänderungsrecht
  3. Lieferverträge außerhalb Grundversorgung ohne Preisänderungsrecht

Übergreifende Regelungen für alle drei Gruppen

Allen drei Gruppen gemein ist die Verpflichtung, zum 1. Juli 2022 ihre Preise vor Umsatzsteuer um den derzeitigen Betrag der EEG-Umlage zu senken. Die Absenkung soll dabei entweder in Abzug gebracht werden oder aber der Kostenbestandteil „EEG-Umlage“ soll auf null gesetzt werden.

Während bei Neuverträgen die Absenkung unmittelbar bei der Preisvereinbarung Berücksichtigung finden soll, findet auf Bestandsverträge § 41 Abs. 6 EnWG Anwendung. Dieser regelt derzeit, dass es im Falle einer unveränderten Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, keiner Unterrichtung des Letztverbrauchers durch den Energielieferanten bedarf. Diese Regelung soll durch das neue Artikelgesetz ergänzt werden, sodass sie zukünftig auch bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG (u. a. EEG-Umlage) gelten soll. Zudem verneint § 41 Abs. 6 EnWG ein außerordentliches Kündigungsrecht in solchen Fällen.

Besonderheit bei Lieferverträgen außerhalb Grundversorgung ohne Preisänderungsrecht

Bei der Fallgruppe der Lieferverträge außerhalb Grundversorgung ohne Preisänderungsrecht handelt es sich in der Regel um Verträge, in denen sich eine vereinbarte Preisgarantie auf die EEG-Umlage erstreckt oder ein Festpreis je Cent pro Kilowattstunde vereinbart wird.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird angemerkt, dass die Absenkung der EEG-Umlage auf null bei solchen Verträgen als nachhaltige Störung des vertraglich vereinbarten Austauschverhältnisses bewertet wird, soweit die EEG-Umlage Kalkulationsbestandteil war. Wurden solche Stromlieferverträge vor einem bestimmten Stichtag (Vorschlag im aktuellen Bearbeitungsstand des Gesetzes: Tag der politischen Beschlussfassung am 23. Februar 2022) geschlossen, soll der Energielieferant verpflichtet sein, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 seine Preise vor Umsatzsteuer um den Betrag der EEG-Umlage zu senken. Nicht geregelt ist der Fall, dass in der Kalkulation nicht die volle EEG-Umlage eingepreist wurde.

Grund für die zeitliche Beschränkung bis zum 31. Dezember 2022 ist, dass eine Absenkung der EEG-Umlage ab 1. Januar 2023 den Marktteilnehmern hätte bekannt sein können. Dementsprechend wird wohl unterstellt, dass dies entsprechend hätte eingepreist werden können. Die vorgenannte Verpflichtung der Energielieferanten soll bei Stromlieferverträgen, deren Laufzeit vor dem 31. Dezember 2022 endet, zum Laufzeitende enden. Sollte es zu einer Vertragsverlängerung kommen, gibt es für den Verlängerungszeitraum eine neue Willensbekundung in Kenntnis der Absenkung, so die Begründung des Gesetzentwurfs.

Regelungen zur Verbrauchsermittlung, Transparenz und zu weiteren Preisanpassungen

§ 118 EnWG soll zudem regeln, dass der Verbrauch zeitanteilig berechnet werden darf, unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte. Hier können die Energieversorgungsunternehmen auf ihre Erfahrungen zur pandemiebedingten Anpassung der Umsatzsteuer zurückgreifen. Des Weiteren müssen Energielieferanten den Betrag, um den sich die Stromrechnung gemindert hat, in Stromrechnungen transparent ausweisen. Um eine intransparente Verrechnung der Absenkung der EEG-Umlage auszuschließen, soll zudem § 118 EnWG ein Verbot weiterer, zeitgleicher Preisanpassungen durch Energielieferanten zum 1. Juli 2022 enthalten.

Fazit

Vor dem Hintergrund, dass die Absenkung der EEG-Umlage auf den 1. Juli 2022 vorgezogen werden soll, muss das neue Gesetz zeitnah finalisiert und verabschiedet werden. Es bleibt abzuwarten, ob zusätzliche Regelungen aufgenommen werden und welche das sein werden.

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