3 Minuten Lesezeit 26 Januar 2021
Hafen

Die Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen ist aktueller denn je

Autoren
Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

Christine Hohenstein-Bartholl

Director | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Christine Hohenstein-Bartholl ist Rechtsanwältin bei EY Law und im Bereich Öffentliches Recht und Öffentliches Wirtschaftsrecht tätig.

3 Minuten Lesezeit 26 Januar 2021

Die aktuellen gesetzlichen Anreizmechanismen gewährleisten Wirtschaftlichkeit für Hafenbetreiber, aber vor allem neue Geschäftsmodelle für Energieversorgungsunternehmen.

Überblick
  • Deutschland setzt bei der Landstromversorgung bislang auf Anreizmechanismen.
    Aber: Nach den EU-Regularien wird eine Landstrompflicht ohnehin ab dem Jahr 2025 greifen.
  • Wichtigster Baustein der derzeitigen Anreizmechanismen sind Fördermittel, die der Bund den Ländern bis 2023 in Höhe von insgesamt 176 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird.
  • Daneben kann nach dem EEG 2021 die EEG-Umlage für Strom, den eine Landstromanlage an Seeschiffe liefert, auf 20 Prozent begrenzt werden. Aufgrund der im Dezember 2020 beschlossenen verschärften EU-Klimaziele halten wir eine Ausweitung auf die Binnenschifffahrt in der im Frühjahr 2021 zu erwartenden EEG-Novelle für nicht ausgeschlossen.

Mit den Fördermitteln für die Errichtung von Landstromanlagen in See- und Binnenhäfen stehen die Chancen für eine im Ergebnis wirtschaftliche Landstromversorgung gut. Gemäß der aktuellen Verwaltungsvereinbarung stellt der Bund den Ländern bis 2023 insgesamt 176 Millionen Euro Finanzhilfen für die Errichtung von Landstromanlagen in See- und Binnenhäfen zur Verfügung. Das „Förderprogramm Landstromanlagen“ ist Teil des Corona- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung. Der Bund, vertreten durch das BMWI, fördert nun die Landesförderprogramme aus dem Energie- und Klimafonds der Bundesregierung. Die Bundesländer können die Finanzmittel ab sofort abrufen.

EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für Seeschiffe wird reduziert

Zudem wurde die EEG-Umlage für Seeschiffe per 1. Januar 2021 auf 20 Prozent gesenkt. Daneben ist auch eine Absenkung der EEG-Umlage für Binnenschiffe nicht ausgeschlossen. Anlass hierfür bieten die jüngsten EU-Beschlüsse vom Dezember 2020, die nicht mehr im EEG 2021 berücksichtigt werden konnten. Es liegt deshalb schon eine Entschließung des Bundestags vor, dass es zur Umsetzung dieser nochmals verschärften EU-Klimaziele eine weitere EEG-Novelle geben wird. Im Rahmen einer solchen Gesetzesnovelle, die vor allem die Ausbaupfade für erneuerbare Energie thematisieren dürfte, können weitere Maßnahmen eingebracht werden, die zur Reduktion des CO2-Ausstoßes beitragen. Hier müsste und sollte es zu einer Erweiterung des § 65b EEG 2021 auf Binnenschiffe kommen.

Ermäßigter Stromsteuersatz für Landstrom

Daneben unterliegt Landstrom weiterhin einem ermäßigten Stromsteuersatz von 0,50 Euro/Megawattstunde. Die Verlängerung der bestehenden beihilferechtlichen Genehmigung hierzu trat rückwirkend zum 17. Juli 2020 in Kraft. Daher kann, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG weiter steuerbegünstigst verbraucht bzw. die Steuerentlastung nach § 14a StromStV beantragt und ausgezahlt werden.

Verteilnetzbetreiber dürfen Netzentgelte auf Tagespreisbasis anbieten

Schiffe liegen oft nur einzelne oder wenige Tage in einem Hafen. Daher hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 8 StromNEV für Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit geschaffen, bei netzdienlicher Abschaltbarkeit von Schiffen gesonderte Netzentgelte auf der Basis von Tagespreisen anzubieten.

Fazit

Angesichts der Komplexität der Herausforderungen beim Thema Landstrom lohnt es sich, unternehmensindividuelle Lösungen gemeinsam mit einem interdisziplinären Team zu finden.

Hafenbetreiber: Welches Landstrom-Modell ist für Ihr Unternehmen am wirtschaftlichsten? Können Fördermittel zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit beitragen und welche Besonderheiten gilt es zu beachten? Was bedeutet die Reduzierung der EEG-Umlage für Seeschiffe für Ihr Projekt? Welche steuerlichen Fallstricke gilt es zu vermeiden?

Energieversorgungsunternehmen: Worauf müssen Sie bei der Entwicklung Ihres neuen Geschäftsmodells Landstromversorgung achten und wie integrieren Sie dieses optimal in Ihr bestehendes Portfolio? Welche Pflichten kommen auf Sie in regulatorischer Hinsicht zu und was bedeutet dies für Ihr Compliance-Management? Wie positioniert sich der Markt?

Gern unterstützt Sie das interdisziplinäre EY-Landstrom-Kompetenzteam bei Ihrem Landstrom-Projekt. Wir bieten Ihnen alle Leistungen „wie aus einer Hand“.

Über diesen Artikel

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Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

Christine Hohenstein-Bartholl

Director | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Christine Hohenstein-Bartholl ist Rechtsanwältin bei EY Law und im Bereich Öffentliches Recht und Öffentliches Wirtschaftsrecht tätig.