3 Minuten Lesezeit 9 Februar 2021
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Die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vom 20. Januar 2021

Von Christian Bosse

Managing Partner Law Europe West | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH

Christian Bosse ist seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A sowie im Bereich Litigation und Dispute Resolution tätig.

3 Minuten Lesezeit 9 Februar 2021
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Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ soll das gesetzlich teilweise nicht mehr zeitgemäß geregelte Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.

Überblick
  • Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 den Regierungsentwurf beschlossen.
  • Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren in der laufenden Legislaturperiode bis Sommer 2021 abzuschließen.
  • Die umfangreichen Neuregelungen sollen dann mit kleinen Ausnahmen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf basiert überwiegend auf dem sog. Mauracher Entwurf vom 20. April 2020, dem Werk einer Expertengruppe, die vom BMJV zur Erarbeitung der Reform eingesetzt wurde. Im Zusammenhang mit dem MoPeG stellen sich eine Reihe von Fragen: Was sind die zentralen Neuerungen? Welche Vorteile bringt das Reformvorhaben für Unternehmen? Welche Folgen ergeben sich daraus für das nationale und internationale Steuerrecht?

Konsolidierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine wesentliche Neuregelung des MoPeG ist die gesetzliche Anerkennung der von der Rechtsprechung bereits seit 2001 anerkannten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, PartG). Damit wird die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Rechtsanwendung im Interesse der Rechtssicherheit beseitigt. Zukünftig wird es drei Formen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geben. Neben der im sog. Gesellschaftsregister registrierten rechtsfähigen GbR wird es die nicht registrierte, aber rechtsfähige und schließlich auch die nicht rechtsfähige GbR geben. Darüber hinaus differenziert der Regierungsentwurf zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften. Für Personengesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, die ein Kleingewerbe betreiben oder eigenes Vermögen verwalten und im Handelsregister eingetragen sind, findet weiterhin das HGB Anwendung.

Behebung von Publizitätsdefiziten

Aus Gründen der Publizität und Transparenz soll für die GbR ein eigenes öffentliches Register (sog. Gesellschaftsregister) bei den Amtsgerichten eingeführt werden, das sich in Inhalt und
Wirkungsweise der Eintragung an das Handelsregister anlehnt. Eine sog. Online-Gründung ist nicht vorgesehen. Es besteht keine Registrierungspflicht. Allerdings wird die GbR, die registrierungsfähige Rechte hat oder erwerben will, zur Eintragung faktisch gehalten, da die Eintragung im Gesellschaftsregister in diesen Fällen notwendig sein wird (z. B. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder in Umwandlungsfällen). Verändert sich anschließend die Rechtslage, so soll die Änderung nur noch im Gesellschaftsregister nachvollzogen werden und nicht mehr in einem anderen Register (z. B. im Grundbuch). Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss den Rechtsformzusatz „eGbR“ tragen und kann sich nicht ohne weiteres löschen lassen.

Flexibilisierung und Liberalisierung

Das Recht der Personenhandelsgesellschaften soll auch den freien Berufen eröffnet werden. Beispielweise soll für Rechtsanwälte die Möglichkeit bestehen, in der Rechtsform der GmbH & Co. KG tätig zu werden. Dadurch soll es den Angehörigen der freien Berufe insbesondere ermöglicht werden, ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung wie bei der PartG mbB zu beschränken. Durch die Gesetzesänderung sollen auch Ingenieure, Architekten und eine Reihe von Heilberufen begünstigt werden. Die Organisationsform der PartG bleibt aber nach wie vor erhalten. Auch hier werden die gesetzlichen Regelungen angepasst. So soll das Firmenrecht liberalisiert werden. Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners soll mit der Folge entfallen, dass reine Sach- oder Fantasiebezeichnungen zulässig sein werden. Zudem muss der Gesellschaftsvertrag der PartG nicht mehr zwingend in Schriftform abgefasst sein. Eine Flexibilisierung des Personengesellschaftsrechts soll sich zudem im Umwandlungsgesetz vollziehen. Danach soll die GbR ohne weiteres (allerdings nach einer vorherigen Registrierung) sowohl an einer Verschmelzung als auch an einer Spaltung und auch an einem Formwechsel teilnehmen können; sie wird aktiv und passiv umwandlungsfähig werden.

Fazit

Zu den Kernbestandteilen des MoPeG zählt ferner das neue Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften. Das dispositive und dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgende Recht soll im HGB eingeführt werden. Die GbR soll für die Anwendung der Vorschrift optieren können. Bislang gibt es für Personengesellschaften keine gesetzlichen Regelungen zum gerichtlichen Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Das Beschlussmängelrecht soll es den Gesellschaftern ermöglichen, einen Beschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten anzufechten. Die Klagefrist kann zwar nicht verlängert, aber bis auf einen Monat verkürzt werden. 

Als weitere begrüßenswerte Änderungen, die das MoPeG bringen wird, sind beispielhaft zu nennen: Möglichkeit eines vom Vertragssitz abweichenden Verwaltungssitzes der GbR, weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Abfassung des GbR-Gesellschaftsvertrags sowie die Umwandlung der bisherigen Auflösungsgründe zu Ausscheidungsgründen bei der GbR. Die letztgenannte Anpassung folgt der Gestaltungspraxis und hat zur Folge, dass es im Gesellschaftsvertrag keiner Fortsetzungsklausel bedarf, wenn z. B. ein Gesellschafter stirbt oder kündigt, weil er dann kraft Gesetzes aus der Gesellschaft ausscheidet.

Über diesen Artikel

Von Christian Bosse

Managing Partner Law Europe West | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH

Christian Bosse ist seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A sowie im Bereich Litigation und Dispute Resolution tätig.