Fazit
Zu den Kernbestandteilen des MoPeG zählt ferner das neue Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften. Das dispositive und dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgende Recht soll im HGB eingeführt werden. Die GbR soll für die Anwendung der Vorschrift optieren können. Bislang gibt es für Personengesellschaften keine gesetzlichen Regelungen zum gerichtlichen Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Das Beschlussmängelrecht soll es den Gesellschaftern ermöglichen, einen Beschluss innerhalb einer Frist von drei Monaten anzufechten. Die Klagefrist kann zwar nicht verlängert, aber bis auf einen Monat verkürzt werden.
Als weitere begrüßenswerte Änderungen, die das MoPeG bringen wird, sind beispielhaft zu nennen: Möglichkeit eines vom Vertragssitz abweichenden Verwaltungssitzes der GbR, weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Abfassung des GbR-Gesellschaftsvertrags sowie die Umwandlung der bisherigen Auflösungsgründe zu Ausscheidungsgründen bei der GbR. Die letztgenannte Anpassung folgt der Gestaltungspraxis und hat zur Folge, dass es im Gesellschaftsvertrag keiner Fortsetzungsklausel bedarf, wenn z. B. ein Gesellschafter stirbt oder kündigt, weil er dann kraft Gesetzes aus der Gesellschaft ausscheidet.