5 Minuten Lesezeit 1 April 2021
Photovoltaik-Freiflächenanlage

EEG 2021 in Kraft – die wichtigsten Änderungen im Überblick

Von Sebastian Helmes

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.

5 Minuten Lesezeit 1 April 2021

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Mit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. April 2000 wurde in Deutschland vor über 20 Jahren der Grundstein zum Ausbau erneuerbarer Energien gelegt.

Überblick
  • „Anschlusslösung“ für ausgeförderte Photovoltaikanlagen.
  • Neues Ausschreibungsregime für Solar-Aufdachanlagen oberhalb von 300 kW bis 750 kW.
  • Vereinfachtes Netzanschlussverfahren für Anlagen bis 10,8 kW.
  • Änderungen bei der EEG-Umlagepflicht für Neu- und Bestands-EEG-Anlagen (neue „Kleinanlagenregelung“), für die Eigenversorgung von hocheffizienten KWK-Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2019 und für Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff, die Modifizierung der Besonderen Ausgleichsregelung und die Verlängerung der Übergangsfrist für die Schätzung von EEG-umlagerelevanten Strommengen-
  • Neue Rahmenbedingungen im Photovoltaik-Mieterstrommodell: Berücksichtigung von Quartierslösungen und Lieferkettenmodellen.

Mit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. April 2000 wurde in Deutschland vor über 20 Jahren der Grundstein zum Ausbau erneuerbarer Energien gelegt. Pünktlich mit dem Vergütungsende der ersten EEG-geförderten Photovoltaikanlagen trat die mittlerweile fünfte umfassende Überarbeitung des EEG am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit dem EEG 2021 wird auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU von 2018 in deutsches Recht überführt. Gesetzlich geregeltes Hauptziel ist es, „im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung“ voranzutreiben. Erstmals wird auch das Ziel der Treibhausgasneutralität noch vor dem Jahr 2050 in der Stromversorgung gesetzlich verankert. Auf dem Weg dorthin sollen bis 2030 mindestens 65 Prozent des deutschlandweit verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Dafür wurden die Ausbauziele im Vergleich zur vorherigen Version des EEG angehoben.

„Anschlusslösung“ für ausgeförderte Photovoltaikanlagen, §§ 21 Abs. 1, 100 Abs. 5 EEG 2021

Mit der Novellierung des EEG 2021 heißen die lange in der Branche als Post-EEG-Anlagen bezeichneten aus der 20-jährigen finanziellen EEG-Förderung auslaufenden Anlagen nun „ausgeförderte Anlagen“. Nach dem neu eingeführten § 3 Nr. 3a EEG 2021 handelt es sich dabei um Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG beendet ist. Für diese Anlagen schafft der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 übergangsweise eine neue bestimmte Einspeisevergütung, §§ 21 Abs. 1, 100 Abs. 5 EEG 2021. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung richtet sich nach dem Monatsmarktwert abzüglich einer Vermarktungspauschale. Windenergieanlagen an Land ohne Ausschreibungszuschlag erhalten 2021 und 2022 unterschiedliche, absinkende Zuschläge von 1 Cent/kWh bis 0,25 Cent/kWh, § 21 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. § 23b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und § 53 Abs. 1 EEG 2021. Die Betreiber von ausgeförderten Anlagen mit einer Leistung von unter 100 kW, die keine Windenergieanlagen an Land sind, erhalten ebenso übergangsweise die Möglichkeit, den Strom weiter über den Netzbetreiber zu vermarkten und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten, die sich bei Einbau eines intelligenten Messsystems halbieren, zu erhalten, § 53 Abs. 2 EEG 2021. Für sie gilt die Übergangsregelung bis Ende 2027, § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021. Alternativ zur Anschlussförderung haben die Anlagenbetreiber die Möglichkeit, ihre Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung weiter zu vermarkten. In diesem Fall sind die Vorgaben des § 10b EEG 2021 zu beachten, der bei Direktvermarktung die Nutzung eines intelligenten Messsystems oder einer anderen Technik zur Messung und Regelung der Ist-Einspeisung vorschreibt. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sind von dieser Regelung befreit, sofern die gesamte Einspeisung des Stroms in das Netz erfolgt, § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3.

Neues Ausschreibungsregime für Solar-Aufdachanlagen oberhalb 300 kW bis 750 kW, § 22 Abs. 6 Satz 2 EEG 2021

Mit dem EEG 2021 wird ein separates Ausschreibungssegment für Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht werden, eingeführt. Solaranlagen auf Freiflächen und bauliche Anlagen gelten fortan als Anlagen des ersten Segments. Für die Aufdach-Solaranlagen hingegen („Solaranlagen des zweiten Segmentes“) gilt gemäß § 22 Abs. 3 EEG 2021 die Ausschreibungspflicht erst ab einer Leistung von 750 kW. Der im Regierungsentwurf noch vorgesehene Schwellenwert einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 500 kW für die Ausschreibungspflicht ist bei diesen Anlagen zugunsten eines Wahlrechts von Betreibern von Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 300 kW bis einschließlich 750 kW ersetzt worden, § 22 Abs. 6 Satz 2 EEG 2021. Somit besteht für diese Anlagen die Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch auf die vollständige Produktion der Anlage zu erlangen. Werden Anlagen bezugschlagt, gilt weiterhin der Ausschluss des Eigenverbrauchs.

Vereinfachtes Netzanschlussverfahren für Anlagen bis 10,8 kW, § 8 Abs. 5 und 6 EEG 2021

Durch eine Ergänzung von § 8 Abs. 5 EEG a. F. wird die Anmeldung kleiner Anlagen beim Netzbetreiber vereinfacht. Dem Anschlussbegehrenden wird demnach ermöglicht, Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW anzuschließen, wenn der Netzbetreiber nicht binnen eines Monats nach Eingang des Anschlussbegehrens einen Zeitplan für den Anschluss nach § 8 Abs. 5 Satz 1 EEG 2021 mit den nach § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG 2021 erforderlichen Informationen vorgelegt hat.

Neue Regelungen für „Kleinanlagen“, hocheffiziente KWK und für Grünen Wasserstoff

Für die Eigenversorgung aus EEG-Neu- und -Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kW für 30 MWh/Jahr reduziert sich die EEG-Umlage künftig auf „null“, § 61b Abs. 2 EEG 2021.
Bei der Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung ab 1. August 2014 hat das EEG 2021 erneut für ab dem 1. Januar 2021 verbrauchte Strommengen den „Clawback-Mechanismus“ im Segment über 1 MW bis 10 MW eingeführt, § 61c EEG 2021. Zudem wird in § 61d EEG 2021 eine gestaffelte Übergangsregelung für die Clawback-Anlagen geschaffen. Für hocheffiziente KWK-Neuanlagen bis 1 MW und über 10 MW und solche, die von einem Unternehmen der Liste 1 Anlage 4 EEG 2021 betrieben werden – dann unabhängig von der Leistungsgröße – bleibt es bei 40 Prozent EEG-Umlage auf sämtliche Eigenversorgungsstrommengen. § 61c und d EEG 2021 sind rückwirkend zum 1. Januar 2019 anzuwenden. Dies bedeutet, dass eine nach dem EEG 2017 ggf. zu wenig gezahlte EEG-Umlage für die Kalenderjahre 2019 und 2020 nachträglich durch den Netzbetreiber eingezogen werden muss.

Für die Herstellung von Grünem Wasserstoff sieht das EEG 2021 in § 69b EEG 2021 eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage vor, wenn der Strom in einer Einrichtung verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist (bei Strombezug aus dem Netz) und vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurde. Auf den Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs kommt es nicht an. Diese Vollbefreiung greift allerdings erst, wenn eine entsprechende Verordnung die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt hat. In der Verordnung ist nach dem Gesetzentwurf u. a. zu regeln, dass der für die Herstellung des Wasserstoffs eingesetzte Strom keine EEG-Förderung erhalten darf, § 69b und 93 EEG 2021. Die Verordnung soll spätestens bis 30. Juni 2021 vorliegen.

Modifizierung der Besonderen Ausgleichsregelung

Die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2021 wird für stromkostenintensive Unternehmen modifiziert und gleichzeitig um die Besonderen Ausgleichsregelungen für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen (unabhängig vom Verwendungszweck; § 64a EEG 2021), und für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr (§ 65a EEG 2021) erweitert. Die Übergangsfrist für die Schätzbefugnis von EEG-umlagerelevanten Strommengen wird (nach der Gesetzesbegründung zum letzten Mal) um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert (§ 104 Abs. 10 EEG 2021).

Neue Rahmenbedingungen im Photovoltaik-Mieterstrommodell: Berücksichtigung von Quartierslösungen und Lieferkettenmodellen, § 21 Abs. 3 EEG 2021

Weitere Änderungen finden sich außerdem im Bereich des Mieterstroms. So implementiert § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 den sogenannten Quartiersansatz, wonach der Anspruch auf Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 nunmehr dann besteht, wenn der Letztverbraucher des sogenannten Mieterstroms in demselben Quartier, in dem auch das mit der Solaranlage versehene Gebäude liegt, ansässig ist. Eine zusätzliche Vereinfachung für Mieterstrommodelle stellt die rechtliche Klarstellung zum sogenannten Lieferkettenmodell dar. In § 21 Abs. 3 wird nun explizit erlaubt, dass die Abwicklung des Mieterstrommodells nicht nur durch den Anlagenbetreiber, sondern auch durch einen Dritten, beispielsweise einen spezialisierten Energiedienstleister, abgewickelt werden darf.

Fazit

Mit dem EEG 2021 unterbreitet der Gesetzgeber einen Plan zur weiteren Umsetzung der Energiewende durch den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Positiv hervorzuheben ist demnach die Verankerung des Ziels, Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen. Auch die „Anschlussregelung“ für ausgeförderte Anlagen ist ausdrücklich zu begrüßen, da diese übergangsweise für Rechtssicherheit bei den Ü20-Photovoltaik-Dachanlagen sorgt, indem deren erzeugte Strommengen weiter dem Bilanzkreis des Netzbetreibers zugeordnet bleiben. Anlagenbetreiber müssen funktionstüchtige Anlagen nicht überstürzt vom Netz nehmen und stilllegen, sondern haben ausreichend Zeit, eine marktnahe Lösung wie die avisierten Ausschreibungen oder PPAs zu finden. Zudem ist die EEG-Umlagebefreiung für Grünen Wasserstoff, der eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung aller Sektoren spielen wird, ein echter Fortschritt. Spürbare Erleichterungen gibt es auch für private Verbraucher und das Kleingewerbe beim solaren Eigenverbrauch. Das praktikable Mieterstrommodell, das durch das Lieferkettenmodell, bei dem die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird, an Attraktivität gewinnt, rundet das durchweg positive Bild des EEG 2021 ab. 

Die Beurteilung der neuen Regelungen fällt dennoch nicht uneingeschränkt positiv aus. So führt der konturenlose Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ des solaren Eigenverbrauchs innerhalb der Quartierslösung in der Praxis zu offenen Rechtsfragen und schränkt bei enger Auslegung den Eigenverbrauch unnötig ein. Da diese Thematik seit Jahren umstritten ist, wird man hier jedoch nicht auf eine nähere Bestimmung durch den Gesetzgeber hoffen dürfen. Betreiber von Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW können zukünftig wählen, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen und den Strom nicht selbst verbrauchen oder aber für eine halbierte Festvergütung Eigenverbrauch nutzen; dies macht den Markt insgesamt zwar flexibler für neue Geschäftsmodelle, allerdings besteht gleichzeitig die Gefahr ein funktionierendes, nachfragegetriebenes Marktsegment auszubremsen. Problematisch erscheint zudem, dass keine Bestimmungen des mittlerweile auf über 100 Paragrafen angewachsenen Gesetzes gestrichen werden, vielmehr kommen weitere Bestimmungen und Ausnahmeregelungen hinzu. 

Im Ergebnis werden durch praktikable Lösungsansätze wie die „Anschlussregelung“ für ausgeförderte Anlagen, das Mieterstrommodell oder die EEG-Umlageprivilegierungen einzelne Bremsen gelockert, gleichzeitig werden durch komplexe Änderungen und EEG-Neuregelungen bürokratische Hürden für die Umsetzung in der Unternehmenspraxis geschaffen. Bis eine Nachbesserung erfolgt, sollten dennoch alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, die Energiewende weiter voranzutreiben, auch unter nicht optimalen Bedingungen.

Wir unterstützen Sie mit unserem interdisziplinären EY-Kompetenzteam zu allen Fragen rund um die Energiewirtschaft.

Über diesen Artikel

Von Sebastian Helmes

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Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.