Fazit
Mit dem EEG 2021 unterbreitet der Gesetzgeber einen Plan zur weiteren Umsetzung der Energiewende durch den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Positiv hervorzuheben ist demnach die Verankerung des Ziels, Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen. Auch die „Anschlussregelung“ für ausgeförderte Anlagen ist ausdrücklich zu begrüßen, da diese übergangsweise für Rechtssicherheit bei den Ü20-Photovoltaik-Dachanlagen sorgt, indem deren erzeugte Strommengen weiter dem Bilanzkreis des Netzbetreibers zugeordnet bleiben. Anlagenbetreiber müssen funktionstüchtige Anlagen nicht überstürzt vom Netz nehmen und stilllegen, sondern haben ausreichend Zeit, eine marktnahe Lösung wie die avisierten Ausschreibungen oder PPAs zu finden. Zudem ist die EEG-Umlagebefreiung für Grünen Wasserstoff, der eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung aller Sektoren spielen wird, ein echter Fortschritt. Spürbare Erleichterungen gibt es auch für private Verbraucher und das Kleingewerbe beim solaren Eigenverbrauch. Das praktikable Mieterstrommodell, das durch das Lieferkettenmodell, bei dem die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird, an Attraktivität gewinnt, rundet das durchweg positive Bild des EEG 2021 ab.
Die Beurteilung der neuen Regelungen fällt dennoch nicht uneingeschränkt positiv aus. So führt der konturenlose Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ des solaren Eigenverbrauchs innerhalb der Quartierslösung in der Praxis zu offenen Rechtsfragen und schränkt bei enger Auslegung den Eigenverbrauch unnötig ein. Da diese Thematik seit Jahren umstritten ist, wird man hier jedoch nicht auf eine nähere Bestimmung durch den Gesetzgeber hoffen dürfen. Betreiber von Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW können zukünftig wählen, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen und den Strom nicht selbst verbrauchen oder aber für eine halbierte Festvergütung Eigenverbrauch nutzen; dies macht den Markt insgesamt zwar flexibler für neue Geschäftsmodelle, allerdings besteht gleichzeitig die Gefahr ein funktionierendes, nachfragegetriebenes Marktsegment auszubremsen. Problematisch erscheint zudem, dass keine Bestimmungen des mittlerweile auf über 100 Paragrafen angewachsenen Gesetzes gestrichen werden, vielmehr kommen weitere Bestimmungen und Ausnahmeregelungen hinzu.
Im Ergebnis werden durch praktikable Lösungsansätze wie die „Anschlussregelung“ für ausgeförderte Anlagen, das Mieterstrommodell oder die EEG-Umlageprivilegierungen einzelne Bremsen gelockert, gleichzeitig werden durch komplexe Änderungen und EEG-Neuregelungen bürokratische Hürden für die Umsetzung in der Unternehmenspraxis geschaffen. Bis eine Nachbesserung erfolgt, sollten dennoch alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, die Energiewende weiter voranzutreiben, auch unter nicht optimalen Bedingungen.
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