3 Minuten Lesezeit 27 April 2021
Windkraftanlagen

EEG und Beihilfenrecht: Aus für die Anschlussförderung bei Ü20-Windkraftanlagen ab 2022

Von Sebastian Helmes

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.

3 Minuten Lesezeit 27 April 2021

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Die Erneuerbaren Energien zwischen Berlin und Brüssel.

Überblick
  • Die geplanten Ausschreibungen nach § 23b Abs. 2 EEG 2021 für ausgeförderte Windenergieanlagen werden wegen beihilferechtlicher Bedenken der Kommission aus dem EEG 2021 gestrichen.
  • Für andere Fördertatbestände des EEG 2021 steht offenbar eine erste beihilferechtliche Genehmigung unmittelbar bevor, die aber wiederum nicht alle Förderungen umfasst: Der Gesetzesentwurf zählt die Fördertatbestände, mit deren Genehmigung wohl jedenfalls nicht zeitnah zu rechnen ist, auf.
  • Bemerkenswert ist auch, was im Gesetzesentwurf nicht geregelt wird: die Anpassung der Ausbaupfade, die wegen der verschärften EU-Klimaschutzziele überfällig ist.

Die nächste EEG-Reform steht bevor. Kern der nun geplanten Änderungen, die bislang nur als Entwurf einer „Formulierungshilfe“ vorliegen, die vom Kabinett verabschiedet und sodann von den Regierungsfraktionen ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll, ist die Anpassung des EEG an die Zwischenergebnisse der beihilfenrechtlichen Notifizierung des EEG durch die EU-Kommission. Hintergrund ist, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich von der EU-Kommission (Art. 108 AEUV) genehmigt werden müssen, bevor sie von einem Mitgliedsstaat gewährt werden dürften. Bei den Fördertatbeständen des EEG war zwischen der Bundesrepublik und der Kommission lange Zeit umstritten, ob sie als Beihilfe zu werten sind, weil unmittelbar keine staatlichen Mittel fließen. Noch 2018 hatte der EuGH geurteilt, dass es sich nicht um eine Beihilfe handele. Dies ist allerdings mittlerweile überholt, weil seit 2020 Haushaltsmittel (unter anderen Einnahmen aus dem BEHG) zur Stützung der EEG-Umlage verwendet werden.

Damit müssen jedenfalls die Bestimmungen des EEG 2021 für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, einer beihilferechtlichen Genehmigung – ein Umstand, dem § 105 Abs. 1 S. 2 EEG 2021 bereits in seiner seit Januar geltend Form Rechnung trägt.

Mit der nun anstehenden Reform wird der „Zwischenstand“ des beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erkennbar – und hier ergibt sich ein sehr gemischtes Bild:
Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land sollte eigentlich die BNetzA durch Ausschreibungen die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung für das Jahr 2022 ermitteln (§ 23b Abs. 2 EEG 2021). Diese Regelung wird nun wegen beihilferechtlicher Bedenken der Kommission gestrichen. Das Argument der Kommission ist, dass die Anlagen sich nach der 20jährigen Vergütung längst amortisiert hätten und deswegen kein Rechtfertigung für eine weitere Förderung bestehe. Die Übergangsförderung für das Jahr 2021 für die Anlagen, deren Förderung bereits Ende 2020 ausgelaufen ist, bleibt aber bestehen, weil sich dies noch auf eine bereits vorliegende beihilfenrechtliche Genehmigung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid19-Pandemie stützen lässt. Im Ergebnis bleiben für die Anlagenbetreiber ausgeförderten Windenergieanlagen ab 2022 (nur) die Möglichkeiten der Direktvermarktung oder der Marktwertdurchleitung bestehen.

Ansonsten steht eine erste beihilfenrechtliche Genehmigung zum EEG 2021 dem Anschein nach unmittelbar bevor, was im Gesetzesentwurf bereits antizipiert ist. Denn dort ist eine Neufassung des § 105 Abs. 1 EEG vorgesehen, in der die noch nicht genehmigten und damit unter Genehmigungsvorbehalt verbleibenden Fördertatbestände abschließend aufgezählt sind. Dies betrifft Regelungen zu Regionalisierungsinstrumenten im Rahmen der Ausschreibungen (§§ 36d, § 39d Absatz 3, 39k), die Besondere Ausgleichsregelung für Elektrobusse (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a EEG 2021), die Regelungen zum nichtselbständigen Unternehmensteil im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für die Herstellung von Wasserstoff (§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 EEG 2021), die erhöhte Vergütung für kleine Wasserkraftanlagen (§ 100 Absatz 7) und die Anschlussförderung für Altholz-Anlagen (§ 101). Über diese Tatbestände wird die EU-Kommission also erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Für die anderen neu eingeführten Fördertatbestände gilt der Vorbehalt dann nicht mehr, weil die beihilferechtliche Notifizierung der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits vorliegen wird.

Bemerkenswert ist, was der Gesetzesentwurf nicht regelt. Dies ist die bereits bei Inkrafttreten des EEG 2021 angekündigte Anpassung der nationalen Ausbaupfade und -ziele für erneuerbare Energien, die wegen der im Dezember 2020 verschärften EU-Klimaziele unumgänglich ist. Bereits zeitgleich mit der Verabschiedung des EEG 2021 am 16. Dezember 2020 hatte der Bundestag deswegen eine Entschließung gefasst, wonach eine zeitnahe Anpassung der Klimaziele im EEG 2021 erforderlich werden wird. Zu dieser Anpassung schweigt der vorliegende Entwurf, was aber nicht heißt, dass diese Anpassung dauerhaft unterbleiben könnte. Und so bleibt zumindest eines weiterhin sicher: Nach der EEG-Reform ist vor der EEG-Reform.

Fazit

Die anstehende EEG-Reform steht ganz im Zeichen des Beihilferechts. Seitdem zur Stützung der EEG-Umlage auch Haushaltsmittel eingesetzt werden, gilt das EEG unbestritten als Beihilfe – und Brüssel sitzt bei jedem neuen Fördertatbestand mit am Tisch. Mit dem Aus für die Anschlussförderung von Ü20-Windenergieanlagen wird auch gleich sichtbar, welche praktischen Auswirkungen das haben kann. Es ist zu erwarten, dass dies nicht der letzte Fördertatbestand ist, dem die EU-Kommission die Genehmigung versagen wird.

Über diesen Artikel

Von Sebastian Helmes

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.