Die nächste EEG-Reform steht bevor. Kern der nun geplanten Änderungen, die bislang nur als Entwurf einer „Formulierungshilfe“ vorliegen, die vom Kabinett verabschiedet und sodann von den Regierungsfraktionen ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll, ist die Anpassung des EEG an die Zwischenergebnisse der beihilfenrechtlichen Notifizierung des EEG durch die EU-Kommission. Hintergrund ist, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich von der EU-Kommission (Art. 108 AEUV) genehmigt werden müssen, bevor sie von einem Mitgliedsstaat gewährt werden dürften. Bei den Fördertatbeständen des EEG war zwischen der Bundesrepublik und der Kommission lange Zeit umstritten, ob sie als Beihilfe zu werten sind, weil unmittelbar keine staatlichen Mittel fließen. Noch 2018 hatte der EuGH geurteilt, dass es sich nicht um eine Beihilfe handele. Dies ist allerdings mittlerweile überholt, weil seit 2020 Haushaltsmittel (unter anderen Einnahmen aus dem BEHG) zur Stützung der EEG-Umlage verwendet werden.
Damit müssen jedenfalls die Bestimmungen des EEG 2021 für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, einer beihilferechtlichen Genehmigung – ein Umstand, dem § 105 Abs. 1 S. 2 EEG 2021 bereits in seiner seit Januar geltend Form Rechnung trägt.
Mit der nun anstehenden Reform wird der „Zwischenstand“ des beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erkennbar – und hier ergibt sich ein sehr gemischtes Bild:
Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land sollte eigentlich die BNetzA durch Ausschreibungen die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung für das Jahr 2022 ermitteln (§ 23b Abs. 2 EEG 2021). Diese Regelung wird nun wegen beihilferechtlicher Bedenken der Kommission gestrichen. Das Argument der Kommission ist, dass die Anlagen sich nach der 20jährigen Vergütung längst amortisiert hätten und deswegen kein Rechtfertigung für eine weitere Förderung bestehe. Die Übergangsförderung für das Jahr 2021 für die Anlagen, deren Förderung bereits Ende 2020 ausgelaufen ist, bleibt aber bestehen, weil sich dies noch auf eine bereits vorliegende beihilfenrechtliche Genehmigung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid19-Pandemie stützen lässt. Im Ergebnis bleiben für die Anlagenbetreiber ausgeförderten Windenergieanlagen ab 2022 (nur) die Möglichkeiten der Direktvermarktung oder der Marktwertdurchleitung bestehen.