Auswirkungen auf die Besondere Ausgleichsregelung
Die EU-Kommission hat mit Blick auf die geltenden Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen bereits mehrfach Anpassungen des EEG verlangt. Zwischenzeitlich war aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 zum EEG 2012 fraglich, welche Fassungen des EEG überhaupt als Beihilfe anzusehen sind. Seit 1. Januar 2021 wird ein Teil der Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel zur Absenkung der EEG-Umlage verwendet wird, womit auch die Bundesregierung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage von einer Beihilfe ausgeht.
Die Vorgaben, die sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung auswirken, finden sich im Abschnitt 4.11 („Aid in the form of reductions from electricity levies for energy-intensive users“). Besonders erwähnenswert sind die folgenden geplanten Neuerungen:
1. Berechtigte Branchen
Nur für Unternehmen in Branchen, die in Anlage 4 des EEG aufgeführt sind, kommt ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung in Betracht. Anlage 4 des EEG entspricht dabei – mit wenigen Ausnahmen – den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. Dort sind die Branchen/Wirtschaftszweige aufgeführt, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre. Nach den derzeit noch geltenden Leitlinien (Fn. 84) ist dies bei Wirtschaftszweigen einer der folgenden Arten der Fall:
- Handelsintensität von mindestens 10 Prozent und Stromkostenintensität von mindestens 10 Prozent, jeweils auf EU-Ebene.
- Handelsintensität von mindestens 4 Prozent und Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent, jeweils auf EU-Ebene, oder wirtschaftlich ähnliche Wirtschaftszweige (z. B. aufgrund von Substituierbarkeit).
- Stromkostenintensität von mindestens 7 Prozent und einer Handelsintensität von mindestens 80 Prozent, jeweils auf EU-Ebene.
Nach dem Leitlinienentwurf sollen die Beihilfen auf Branchen beschränkt werden, die aufgrund der beihilfefähigen Abgaben einen erheblichen Wettbewerbsnachteil haben und Gefahr laufen, ihren Standort außerhalb der EU zu verlagern. Dies sei nur der Fall für Unternehmen in einer Branche
- mit einer Handelsintensität von mindestens 20 Prozent und einer Stromkostenintensität von mindestens 10 Prozent, jeweils auf EU-Ebene, oder
- mit einer Stromkostenintensität von mindestens 7 Prozent und einer Handelsintensität von mindestens 80 Prozent, jeweils auf EU-Ebene.
Die Branchen, die diese Kriterien erfüllen, sind in Anhang I aufgeführt. Aufgrund der engeren Voraussetzungen wird die Anzahl der Branchen deutlich reduziert. Mit Blick auf die Liste 1 der Anlage 4 des EEG fallen über 20 Branchen weg (u. a. Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe, Herstellung von Industriegasen, Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Stahl-, Leichtmetall- und Buntmetallgießereien). Die Branchen der Liste 2 der Anlage 4 des EEG sind bis auf wenige Ausnahmen (u.a. Eisenerzbergbau, Herstellung von Parketttafeln, Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen, Herstellung von Glasfaserkabeln) gar nicht mehr gelistet.
Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie eine vollständige Liste aller in der Anlage 4 des EEG gelisteten Branchen haben wollen, die im aktuellen Leitlinienentwurf noch gelistet und nicht mehr gelistet sind.