Schon die letzte Bundesregierung hatte mit dem BEHG einen nationalen Zertifikatehandel für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt, um jede emittierte Tonne CO2 zu bepreisen, soweit die Brennstoffemissionen nicht bereits dem europäischen Emissionshandelssystem (EU Emissions Trading System – EU-ETS) unterliegen. Seit dem Start des nationalen Brennstoffemissionshandels zum 1. Januar 2021 werden daher Benzin, Diesel, Erdgas und Flüssiggas mit einem CO2-Preis belegt. Für alle weiteren Brennstoffe wurde der Beginn der Regelungen um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 verschoben, so dass sich die Zahl der BEHG-Verantwortlichen ab 2023 deutlich erhöhen wird. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf sollen neue Ausgestaltungsregelungen für die ab dem Jahr 2023 der CO2-Bepreisung unterliegenden Brennstoffe in das Gesetz aufgenommen werden, wobei der Schwerpunkt bei Regelungen für Kohle und Abfälle liegt. Der bislang im BEHG geltende Grundsatz, wonach diejenigen Unternehmen als berichts- und abgabepflichtig gelten, die auch Steuerschuldner der Energiesteuer sind, soll für Kohle und Abfälle nicht gelten.
Neue Regelungen für Kohle
Da die Energiesteuer regelmäßig nicht vor der steuerfreien Kohleverwendung (§ 37 EnergieStG) entsteht, soll die Regelung im BEHG insoweit angepasst werden, dass das Inverkehrbringen im Sinne des BEHG in den dort geregelten Fällen an die steuerfreie Verwendung im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 EnergieStG anknüpft. Verantwortlicher ist nach dem Entwurf die Person des Erlaubnisinhabers gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG. Ausgenommen von der CO2-Bepreisung sind steuerfreie Verwendungen von Kohle in Anlagen, die dem EU-ETS unterliegen, da bei Einsatz in diesen Anlagen bereits eine CO2-Bepreisung nach dem EU-ETS stattfindet und keine zusätzliche CO2-Bepreisung derselben Emissionen nach dem BEHG erfolgen soll.
Einbeziehung von Abfällen ab 2023
Unklar war bislang, ob auch Abfälle als Brennstoffe i.S.d. BEHG anzusehen sind, da das BEHG die CO2-Bepreisung bislang an das Entstehen der Energiesteuer angelehnt hat (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 BEHG) und Abfälle regelmäßig nicht der Energiesteuer unterliegen (vgl. § 1b Abs. 1 EnergieStV). Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird nun aber klargestellt, dass auch die Abfallverbrennung ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen werden soll.
Durch die geplante Änderung der Anlage 1 des BEHG gelten auch Waren als Brennstoffe i.S.d. BEHG, die als Abfälle oder sonstige Stoffe in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallanlagen verwertet und beseitigt werden. Lediglich für Klärschlämme sieht der Entwurf, wie auch schon die bisherige Gesetzesfassung, eine Privilegierung vor.
Bei der Bepreisung dieser Emissionen soll auf die tatsächliche Freisetzung der Abfallemissionen abgestellt werden unabhängig von einer etwaigen Besteuerung nach dem EnergieStG. Nach dem § 2 Absatz 2a BEHG-E sollen diese Brennstoffe als in Verkehr gebracht gelten, wenn sie in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallanlagen nach Nummer 8.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV , d.h. in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, eingesetzt werden. Verantwortlicher i.S.d. BEHG soll zukünftig der Betreiber dieser Verbrennungsanlage sein.
Im Übrigen wird nach dem aktuellen Entwurf ebenfalls klargestellt, dass die abfallstämmigen Brennstoffe nicht im Sinne des BEHG in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffende Anlage dem EU-ETS unterliegt.
Weitere geplante Änderungen
- Zudem werden mit dem Gesetzentwurf die Regelungen zur Datenübermittlung zwischen der Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) und anderen Behörden (insbesondere den Hauptzollämtern) zum Zwecke der Überprüfung der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen angepasst.
- Auch sollen einige Privilegierungsregelungen für Brennstoffemissionen aus Biomasse zur Vermeidung negativer Effekte stärker differenziert werden, beispielsweise für Brennstoffemissionen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung.
- Zudem soll klargestellt werden, dass Doppelbelastungen durch BEHG und EU-ETS auch dann nicht bestehen, wenn der EU-ETS-Anlagenbetreiber identisch ist mit dem für die betreffende Brennstoffmenge Verantwortlichen nach dem BEHG. Dies betrifft zum Beispiel die Fälle der Entnahme von Erdgas aus dem Leitungsnetz nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 EnergieStG, in denen der entnehmende Verwender Steuerschuldner und damit auch BEHG-Verantwortlicher ist.