8 Minuten Lesezeit 20 März 2020
Schwarzer Schwan schwimmt auf dunklem Wasser

Gesellschaftsrecht: Wie sich COVID-19 auf die Rechtspraxis von Unternehmen auswirkt

Von Christian Bosse

Managing Partner Law Europe West | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH

Christian Bosse ist seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A sowie im Bereich Litigation und Dispute Resolution tätig.

8 Minuten Lesezeit 20 März 2020
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Lieferengpässe, M&A-Verträge und Insolvenzrecht: eine Übersicht zu den wichtigsten rechtlichen Fragen angesichts der Coronakrise

Die Informationslage zu COVID-19 ändert sich derzeit laufend. Die Pandemie hat große Auswirkungen auf Unternehmen und stellt diese auch vor umfangreiche rechtliche Herausforderungen. Für die Unternehmensführung stellen sich im Zusammenhang mit der Coronakrise verschiedenste rechtliche Fragen. Unsere Übersicht bietet Hinweise und Tipps zu den Auswirkungen auf die Vertrags- und Gesellschaftsrechts-Praxis (einschließlich M&A, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht).

Die Coronavirus-Krise ist herausfordernd, für die Wirtschaft, für die Gesellschaft und für jeden Einzelnen. Nun gilt es, agil und widerstandsfähig durch diese besondere Zeit zu steuern.

Auswirkungen auf die Rechtspraxis der Unternehmen 

Wie ist mit unmittelbaren Krisenanzeichen umzugehen?

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder trifft eine Pflicht zur kontinuierlichen Beobachtung und Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft. Diese „Selbstprüfungspflicht“ verdichtet sich zu einer Pflicht zur unverzüglichen Aufstellung eines Überschuldungsstatus, einer Liquiditätsbilanz bzw. einer Zwischenbilanz, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesellschaft überschuldet oder illiquide ist bzw. die Hälfte ihres Stamm-/Grundkapitals verloren hat. Erforderlichenfalls sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Insolvenzantragsgründe zu beseitigen. Die Bundesregierung hat am 13. März einen „Schutzschild“ für Unternehmen angekündigt, um ihnen zu helfen, Corona-bedingten Liquiditätsengpässen zu begegnen. Das Paket enthält arbeits- und steuerrechtliche Maßnahmen sowie das Versprechen eines Zugangs zu Krediten. Unternehmensleiter sollten ihre Optionen sofort prüfen.

Welche Auswirkungen ergeben sich für vertragliche Lieferbeziehungen?

Die gegenwärtigen Einschränkungen aufgrund der Coronakrise können zu Verzögerungen und Ausfällen in der Lieferkette führen. In der Regel enthalten die zugrunde liegenden Vertragswerke Klauseln, die bei „höherer Gewalt“ (Force Majeure) Lieferbeziehungen vorübergehend suspendieren. Inwieweit die Voraussetzungen derartiger Klauseln erfüllt sind, hängt gleichwohl von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Zu beachten sind ferner vertragliche Selbstbelieferungsvorbehalte und das maßgebliche gesetzliche Leistungsstörungsrecht.

Neben Befreiungen von der Lieferpflicht sollten bestehende Verträge insbesondere im Hinblick auf das Bestehen von Rüge- und Informationspflichten, Kündigungsrechten sowie Schadensersatzansprüchen einer kritischen Analyse unterzogen werden. Gleichermaßen sollte die Einleitung schadensmindernder Maßnahmen im konkreten Fall zeitnah überprüft werden.

Was ist bei bestehenden Finanzierungsverträgen zu berücksichtigen?

Oftmals sehen Finanzierungsverträge die erneute Abgabe vertraglicher Zusicherungen in regelmäßigen Zeitabständen vor (Repeated Representations). Im Hinblick auf negative Geschäftsentwicklungen infolge der Coronakrise ist insofern darauf zu achten, dass keine unrichtigen Zusicherungen abgegeben werden. Gleiches gilt für die Einhaltung vereinbarter Finanzkennzahlen (Financial Covenants). Ferner gilt es, bestehende Cross Default-Klauseln in den Finanzierungsverträgen im Auge zu behalten – im schlimmsten Fall kann bei Verzug oder Kündigung einer Finanzverbindlichkeit die sofortige Fälligstellung aller Verbindlichkeiten drohen.

Welche Besonderheiten gelten bei M&A-Verträgen?

Unternehmenskaufverträge enthalten regelmäßig sogenannte Material Adverse Change („MAC“)-Klauseln. Diese gewähren ein vertragliches Rücktrittsrecht, wenn zwischen Vertragsunterzeichnung (Signing) und -vollzug (Closing) wesentliche nachteilige Änderungen bei dem Zielunternehmen oder in dessen Marktumfeld eintreten. Nachdem MAC-Klauseln in den letzten Jahren eher ein Schattendasein gefristet haben, ist deren Relevanz infolge der Coronakrise stark gestiegen.

Bei laufenden Unternehmenstransaktionen ist daher im Einzelfall zu prüfen, inwieweit über MAC-Klauseln eine Risikoallokation vorgenommen werden muss und ob etwaige Auswirkungen der Coronakrise auf die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft von einer vereinbarten MAC-Klausel umfasst sind. Des Weiteren können auch vertragliche Zusicherungen und Garantien (Representations & Warranties) betroffen sein.

Was ist hinsichtlich der bevorstehenden Hauptversammlungs-Saison zu beachten?

Großveranstaltungen sind aufgrund des Infektionsrisikos nunmehr bundesweit untersagt. Betroffen sind hiervon u.a. auch die bevorstehenden Jahreshauptversammlungen. Diverse Dax-Unternehmen haben zwischenzeitlich bereits die Verschiebung ihrer ordentlichen Hauptversammlungen bekanntgegeben. Die ordentliche Hauptversammlung ist grundsätzlich in den ersten sechs Monaten (im Falle einer SE) bzw. acht Monaten (im Falle einer Aktiengesellschaft) nach Abschluss des Geschäftsjahrs abzuhalten. Auf die physische Präsenz von Aktionären kann im Übrigen nur verzichtet werden, wenn die Satzung die Online-Teilnahme bzw. die Stimmrechtsausübung durch Briefwahl vorsieht und hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde. Daneben kommt eine Stimmrechtsvertretung in Betracht.

Grundsätzlich kann das physische Teilnahmerecht von Aktionären jedoch nicht ausgeschlossen werden. Teilnahmeverpflichtet sind die Mitglieder des Vorstands sowie – abhängig von der Satzungsgestaltung – die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern diese nicht entschuldigt fehlen.

Wann können Ad-hoc-Mitteilungen erforderlich werden?

Für Unternehmen, die als Emittenten der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) unterliegen, kann die Pflicht entstehen, Ereignisse in Zusammenhang mit der Coronakrise, zum Beispiel Prognose- oder Strategieänderungen, Gewinnwarnungen, Dividendenkürzungen, Restrukturierungs- oder Kapitalmaßnahmen und sonstige bedeutende Geschäftsvorfälle per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen zu müssen, sofern es sich insoweit um Insiderinformationen (das heißt kursrelevante, noch nicht öffentlich bekannte und präzise Informationen) handelt.

Welche Fragen stellen sich für die Unternehmensorganisation?

  • Ist ein adäquates Business Continuity Management sichergestellt, das die für das jeweilige Unternehmen spezifischen Risiken aufgrund der Coronakrise analysiert und antizipiert?
  • Inwieweit ist im Hinblick auf weltweite Reisebeschränkungen und Quarantänevorschriften die physische Anwesenheit von Schlüsselpersonen zwingend erforderlich?
  • Kann im Hinblick auf bestehende Vertretungsregelungen die Handlungsfähigkeit aufrechterhalten werden?
  • Sind Risikomanagement, interne Kontrollsysteme und Versicherungsschutz ausreichend?
  • Kann die Abhaltung physischer Meetings (inkl. Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen) durch fernmündliche bzw. elektronische Kommunikation ersetzt werden?

Warum Vorbereitung und überlegtes Handeln wichtig sind

In Anbetracht des Ausmaßes der Coronakrise sind auch die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Verpflichtungen eines Unternehmens auf den Prüfstand zu stellen. Wir empfehlen, kurzfristig eine Risikoanalyse der bestehenden Verpflichtungen und Verträge durchzuführen. Die Unternehmensorganisation sollte einer kritischen Überprüfung unterzogen werden, um bestehende (Ausfall-)Risiken zu identifizieren und die operative Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Beim Neuabschluss von Verträgen sollten nachteilige wirtschaftliche und rechtliche Folgen im Zusammenhang mit der Corona- Krise nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

COVID-19: (Partielle) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Was ist der Hintergrund der geplanten (partiellen) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in einer Pressemitteilung vom 16. März 2020 angekündigt, eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt hierzu:
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Was genau ist geplant?

Der genaue Text der geplanten gesetzlichen Regelung liegt bislang nicht vor. Der Pressemitteilung des BMJV zufolge sollen als Vorbild jedoch Regelungen dienen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen in 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz aus dem Jahr 2016 lautete in § 1 wie folgt:

„Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.“

Wem wird die geplante (partielle) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht voraussichtlich helfen?

Sofern die angekündigte gesetzliche Regelung analog zu den früheren Regelungen umgesetzt wird, wird es entscheidend darauf ankommen, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht. Erforderlich ist dann eine Kausalität zwischen dem Insolvenzgrund und der Corona-Epidemie.

Daraus folgt gleichzeitig, dass die neue Regelung für Unternehmen, bei denen ein Insolvenzgrund unabhängig von der Corona-Epidemie eintritt oder bereits eingetreten ist, von der geplanten Regelung voraussichtlich nicht gilt. Diese würden daher wohl weiterhin insolvenzantragspflichtig bleiben.

Wie wirkt sich die geplante Regelung auf Haftungsrisiken der Geschäftsleiter aus?

Die Regelung aus dem Jahr 2016 bezog sich nur auf die Insolvenzantragspflicht als solche. Haftungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit § 64 GmbHG, § 92 Abs.2 AktG waren nicht geregelt. Sollte auch diesmal keine Regelung hierzu erfolgen, wäre die Situation unklar.

Welche Fragen stellen sich für die Unternehmensorganisation?

  • Ist die Liquidität gesichert?
  • Falls die Liquidität nicht gesichert ist: Beruht die Liquiditätsunterdeckung auf der Corona-Epidemie?

Wenn nicht: Die Insolvenzantragspflichten gelten weiterhin ohne Einschränkung.

Wenn ja: Welche Möglichkeiten bestehen, um bei Inanspruchnahme der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Infrastruktur trotz Liquiditätsengpass aufrecht zu erhalten?

Was bei der angekündigten Befreiung von der Insolvenzantragspflicht zu beachten ist

Der mit der Coronakrise einhergehende „Shutdown“ ist für viele Unternehmen mit dramatischen Umsatzeinbußen verbunden, die vielfach zu Liquiditätsengpässen führen. Die Bundesregierung hat für betroffene Unternehmen Liquiditätshilfen in Form von Darlehen in Aussicht gestellt. Bis die in Aussicht gestellten Mittel fließen, wird jedoch eine gewisse Zeit ins Land gehen. Zudem muss im Einzelfall geprüft werden, ob diese Mittel tatsächlich in Anspruch genommen werden können.

Bei eintretenden Liquiditätsengpässen sind von der Geschäftsführung Insolvenzantragspflichten zu beachten, deren Missachtung zu persönlichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für die Verantwortlichen führen kann. Ob die angekündigte Befreiung von der Insolvenzantragspflicht im konkreten Fall greift, muss daher sorgfältig erwogen werden.

Fazit

COVID-19 stellt das Leben in Deutschland auf den Kopf. Kleine und große Unternehmen stehen vor vielen Fragen zur geltenden Rechtspraxis. Wie wirkt sich das Virus auf vertragliche Lieferbeziehungen aus? Was gilt bei M&A-Verhandlungen? Müssen Hauptversammlungen abgehalten werden? Und unter welchen Umständen sind Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit? EY gibt eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen und Antworten aus der Rechtspraxis.

Über diesen Artikel

Von Christian Bosse

Managing Partner Law Europe West | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH

Christian Bosse ist seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A sowie im Bereich Litigation und Dispute Resolution tätig.