Fazit
Der Arbeitgeber kann auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach seinem eigenen Ermessen entscheiden, wie er seinen Schutzpflichten nach § 618 BGB am besten nachkommt und welche geeigneten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz er identifiziert und umsetzt. Hierzu empfiehlt sich ein Blick in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS, die mögliche pandemiespezifisch empfohlene Arbeitnehmerschutzmaßnahmen enthält. Bevor der Arbeitgeber jedoch eine der dort empfohlenen Maßnahmen umsetzt, sollte ein eventuell bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, z. B. gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, geprüft werden!