3 Minuten Lesezeit 15 Februar 2021
Frau im Homeoffice

Kein Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Anne Freitag

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Anne Freitag ist seit 2020 als Rechtsanwältin bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig.

3 Minuten Lesezeit 15 Februar 2021
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Der Arbeitgeber entscheidet nach eigenem Ermessen, wie er seinen Schutzplichten gemäß § 618 BGB nachkommt.

Überblick
  • Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich – auch in der Corona-Pandemie – keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice oder in einem Einzelbüro geltend machen, wenn dieser nicht gesetzlich oder vertraglich geregelt ist.
  • Ein solcher Anspruch entsteht auch nicht durch die Pflicht des Arbeitgebers gemäß § 618 BGB, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Der Arbeitgeber entscheidet nach eigenem Ermessen, mit welchen Maßnahmen er dieser Verpflichtung nachkommt.

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber keine Maßnahmen verlangen, auf die er gesetzlich oder vertraglich keinen Anspruch hat, z. B. eine Beschäftigung im Homeoffice.

Sachverhalt

Der Kläger teilt sich im Betrieb der Beklagten ein Büro mit einem anderen Arbeitnehmer. Anlässlich der Covid-19-Pandemie und aufgrund eines ärztlichen Attests verlangte der Kläger von der Beklagten, aus dem Homeoffice heraus arbeiten zu dürfen, solange für ihn das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 bestehe. Soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, verlangte er die Zuweisung eines Einzelbüros. Die Beklagte lehnte beide Forderungen ab. 

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Augsburg hat die Klage vollumfänglich abgewiesen (Beschluss vom 07. Mai 2020, AZ: 3 Ga 9/20). Nach der Auffassung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice oder die Zuweisung eines Einzelbüros. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers noch aus dem Gesetz. Die Beklagte habe zwar gemäß § 618 BGB die Pflicht, die Gesundheit des Klägers zu schützen. Wie sie diese Verpflichtungen ermessensgerecht umsetze, um den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen und die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten des Klägers zu ergreifen, obliege jedoch der Beklagten allein. Dies kann, wenn die entsprechenden Schutzvorkehrungen vorhanden sind, auch in einem Büro mit mehreren Personen erfolgen.

Fazit

Der Arbeitgeber kann auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nach seinem eigenen Ermessen entscheiden, wie er seinen Schutzpflichten nach § 618 BGB am besten nachkommt und welche geeigneten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz er identifiziert und umsetzt. Hierzu empfiehlt sich ein Blick in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS, die mögliche pandemiespezifisch empfohlene Arbeitnehmerschutzmaßnahmen enthält. Bevor der Arbeitgeber jedoch eine der dort empfohlenen Maßnahmen umsetzt, sollte ein eventuell bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, z. B. gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, geprüft werden!

Über diesen Artikel

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Bärbel Kuhlmann

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Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

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Anne Freitag ist seit 2020 als Rechtsanwältin bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig.