3 Minuten Lesezeit 29 April 2021
Wald

Klimaschutzgesetz teilweise verfassungswidrig - Fortschreibung der CO2-Minderung ab 2030

Autoren
Sebastian Helmes

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.

Lars S. Otto, LLM (LSE)

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Lars S. Otto ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich des Öffentliches Rechts tätig, insbesondere im öffentlichen Energierecht.

3 Minuten Lesezeit 29 April 2021

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Grundrechte schützen vor einer einseitigen Verlagerung der Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Zur Wahrung der Freiheitschancen für alle Generationen ist der Gesetzgeber nun zum Handeln verpflichtet.

Überblick
  • Mit heute veröffentlichtem Beschluss (BVerfG vom 24. März 2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht Teile des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für verfassungswidrig erklärt. Das KSG schreibt vor, dass die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % (gegenüber 1990) zu mindern sind und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest.
  • Für die Zeit nach 2030 fehlen Minderungsziele. Das verstößt nach Auffassung von Karlsruhe gegen die Verfassungsvorgabe, die verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.
  • Die Folge: Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis spätestens Ende 2022 die Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fortzuschreiben – was wiederum Verschärfungen auch für den Zeitraum bis 2030 mit sich bringen kann.

Der Beschluss wird die politische Debatte um die (sektorenbezogene) Reduktion von Treibhausgasemissionen weiter befeuern. Es wird internationale Beachtung finden (nicht von ungefähr hat das Bundesverfassungsgericht Pressemitteilungen gleich auf Englisch und Französisch veröffentlicht). Es heißt vor allem aber für die deutsche Politik zweierlei: Erstens muss ein Minderungspfad für die Zeit nach 2030 vereinbart werden. Es ist alles andere als ausgeschlossen, dass die gegenwärtigen, bis 2030 festgelegten sektorenbezogenen Jahresemissionsmengen (die vom Beschluss aus Karlsruhe unmittelbar unberührt sind) dabei ebenfalls nochmals verschärft werden: Es dürfte ein neues Komplettpaket politisch zu verhandeln sein. Zweitens: Die Grundlinien für die sektorenbezogenen Jahresemissionsmengen müssen vom Bundestag durch Gesetz geschaffen werden. Sie dürfen, so das Bundesverfassungsgericht, nicht der Bundesregierung überlassen werden. Das ist natürlich wichtig für alle, die sich in die öffentliche Debatte einbringen wollen.

Juristisches Neuland

Das Bundesverfassungsgericht gründet seine Entscheidung auf eine Reihe von Gesichtspunkten, die als juristisches Neuland bezeichnet werden können. Ganz entscheidend: Art. 20a GG („Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen […].“) wird über das Pariser Übereinkommen konkret und einklagbar gemacht: Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG, so das Bundesverfassungsgericht, ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die dadurch entstehenden gesellschaftlichen Belastungen müssen über die Generationen hinweg „grundrechtsschonend“ verteilt werden. Denn sonst, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, entstünde ab dem Jahr 2030 ein solcher Druck, dass dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet wäre.

Die Lastenverteilung, die durch die Reduktionspfade entstehen, müssen also intergenerationell angemessen verteilt werden. Schon jetzt muss der Gesetzgeber aus Gründen der „intertemporalen Freiheitssicherung“ tätig werden, um eine solche freiheitsverletzende Situation ab dem Jahr 2030 für die dann Betroffenen zu verhindern.

Beachtlich ist auch, was das Bundesverfassungsgericht zwar anspricht, aber offenlässt, weil es hierauf im konkreten Fall nicht ankommt. Zu den ausdrücklich offengelassenen Fragen gehört, dass es nach dem Bundesverfassungsgericht „prinzipiell denkbar“ erscheint, dass „grundrechtliche Schutzpflichten den [deutschen] Staat auch gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen.“ In einem anderen Fall, so lässt sich das Bundesverfassungsgericht verstehen, mag es auf diese Frage sehr wohl ankommen.

Steuerrechtliche Folgen

Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber nicht erst langfristig steuerliche Änderungen überlegt, die mit zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Der Beschluss dürfte vielmehr unmittelbare Auswirkungen schon auf die Klimapolitik der nächsten Bundesregierung nach den Wahlen im Herbst haben. Durchaus wahrscheinlich ist, dass das von der scheidenden Bundesregierung auf den Weg gebrachte Klimaschutzprogramm 2030 bereits mit Wirkung für die kommenden Jahre nachgeschärft wird, z. B. beim Korridor der CO2-Bepreisung oder bei der Besteuerung fossiler Brennstoffe. Daher sollten Steuerpflichtige die möglichen Folgen des Urteils zumindest in ihre strategischen Überlegungen – beispielsweise langfristig eingerichtete Lieferketten und -wege, die mittelfristig ggf. nur schwerlich geändert werden können – mit einbeziehen.

Fazit

Der heute bekannt gewordene Beschluss aus Karlsruhe wirbelt die Debatte um den Klimawandel und die politischen Maßnahmen zu seiner Begrenzung weiter auf. Wie man die einzelnen juristischen Ansätze des Gerichts im Einzelnen auch immer bewerten mag: Festzustellen ist, dass die vor allem von Jugendlichen getragene jüngste Welle der Umweltbewegung ihre Forderung nach intergenerationell denkendem Umweltschutz verfassungsrechtlich widergespiegelt sehen kann. Dabei macht das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Reduktionsvorgaben Verfassungsrang haben – ein Verweis auf etwaig fehlende hinreichende Reduktionsbemühungen anderer Länder ist dabei irrelevant.

Gleichzeitig kommen in der Konsequenz nunmehr auf die Wirtschaft und die deutsche Bevölkerung weitere, potenziell erhebliche Belastungen zu – und zwar in allen Sektoren (vor allem Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Verkehr) und voraussichtlich nicht erst ab 2031, sondern sehr viel früher. Die Diskussionen über das Ausmaß und Lastenverteilung beginnen damit erneut.

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