2 Minuten Lesezeit 28 September 2021
See mit Baum

Klimaschutzklagen gegen Unternehmen der Privatwirtschaft – jetzt auch in Deutschland

2 Minuten Lesezeit 28 September 2021
Verwandte Themen Rechtsberatung Sustainability

Weitere Materialien

Zivilrechtliche Klimaschutzklagen gegen Unternehmen – eine neue Dimension im Bereich der Climate Change Litigation

Überblick
  • Zivilrechtliche Klimaschutzklagen gegen Unternehmen werden nunmehr auch in Deutschland erhoben.
  • Das Risikomanagement der Unternehmen sollte deshalb in Anwendung des Vorsichtsprinzips überprüft und hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Schäden einer Klimaklage für das Unternehmen angepasst werden.

Nach den viel beachteten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz (Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 et alii) und der in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgten Verurteilung eines global bedeutenden Energiekonzerns zu umfassenderen Bemühungen um den Schutz des Klimas durch das Bezirksgericht von Den Haag (Rechtbank Den Haag, Urt. v. 26.05.2021, C/09/571932, HA ZA 19-379) verbreitete sich bereits die Vermutung, dass das Phänomen der Climate Change Litigation auch gegen Akteure der Privatwirtschaft mit mehr oder weniger Zeitverzögerung auch den Rest Kontinentaleuropas einschließlich der Bundesrepublik erreichen würde (vgl. hierzu bereits etwa EY, Climate Litigation – die nächste ESG-Dimension v. 23.07.2021, Climate Litigation – die nächste ESG-Dimension). Während sich diesbezügliche frühere Prognosen als – je nach Standpunkt – zu optimistisch bzw. pessimistisch erwiesen haben, zeichnet sich zunehmend ab, dass die genannten Entscheidungen und die geänderten Rahmenbedingungen (Bewusstsein für Klimawandel etc.) tatsächlich eine diesbezügliche Zeitenwende zur Folge haben könnten. So haben Umweltorganisationen am 03.09.2021 bekannt gegeben, rechtliche Schritte gegen drei große deutsche Automobilhersteller und ein großes Unternehmen der Energiewirtschaft eingeleitet zu haben.

Der offiziellen Kommunikation der Anspruchssteller lässt sich entnehmen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verursachung der negativen Effekte des Klimawandels gerichtet sind, sondern es sich vielmehr um Leistungs- bzw. Unterlassungsanträge handelt. Während von den Automobilherstellern ein Ausstieg aus der Technik des Verbrennungsmotors bzw. die Einstellung des Verkaufs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bis zum Jahr 2030 verlangt wird, soll der Energiekonzern spätestens ab 2026 keine neuen Öl- und Gasfelder mehr erschließen.

Die entsprechenden Forderungen werden damit begründet, dass die aktuellen und geplanten Maßnahmen der angegangenen Konzerne den Klimazielen von Paris widersprächen und damit rechtswidrig seien. Nach dem Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts hätten zudem künftige Generationen ein Grundrecht auf Klimaschutz. An dieses Grundrecht sei nicht allein der Staat, sondern auch „große Unternehmen“ gebunden. Aus dieser angenommenen Drittwirkung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr leiten die Anspruchssteller zivilrechtliche Ansprüche auf Schutz ihrer persönlichen Freiheits- und Eigentumsrechte her.

In diesem Zusammenhang stellen sich u. a. folgende Fragen: (1) Zulässigkeit einer Popularklage (nicht jeder Anspruchssteller kann „künftigen Generationen“ zugerechnet werden), (2) nach traditioneller Lesart eigentlich ausgeschlossene unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr, (3) Definition und Abgrenzung – insbesondere hinsichtlich der Ausschlussfunktion – eines Eigentumsrechts an der Umwelt und (4) wie zu begründen ist, dass nur „große Unternehmen“ oder auch nur Unternehmen Adressaten einer möglichen Pflicht zur Unterlassung schädlicher Eingriffe in die Umwelteigentumsrechte der Bürger sein sollen und nicht jeder Einzelne.

Fazit

Für Unternehmen bleibt festzuhalten, dass zivilrechtliche Klimaklagen auch in der deutschen Rechtswirklichkeit angekommen sind und damit Unternehmen diese Möglichkeit berücksichtigen müssen. Die ohnehin exponentiell wachsenden Nachhaltigkeitsanstrengungen der Unternehmen sollten deshalb zumindest immer auch mit einem Seitenblick auf potenzielle juristische Angriffsflächen erfolgen. Dies muss gerade mit Blick darauf gelten, dass gegenwärtig die Höhe möglicher Ansprüche erfolgreicher Klimaklagen wie auch die damit verbundenen – im Einzelfall möglicherweise wirtschaftlich noch drastischeren – Reputationsschäden kaum sinnvoll prognostiziert werden können. Das Risikomanagement der Unternehmen sollte deshalb in Anwendung des Vorsichtsprinzips die Risikolage des Unternehmens überprüfen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Hürden für eine erfolgreiche Klimaklage auf der Grundlage des aktuellen Rechts hoch erscheinen.

EYCarbon

Die Dekarbonisierung treibt die nächste große Transformation voran, die unsere Wirtschaft und Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit umgestaltet. Um die Herausforderungen der Dekarbonisierung zu meistern und die Chancen zu nutzen, haben wir EYCarbon gegründet.

Kontaktieren Sie uns

Über diesen Artikel