5 Minuten Lesezeit 12 September 2022
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Neue Verordnungen im Gebäudesektor: Zusätzliche Verpflichtungen für Energieversorger, Eigentümer und Unternehmen

Von Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

5 Minuten Lesezeit 12 September 2022
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Der Spätsommer/Herbst 2022 ist der Startpunkt vieler neuer Regelungen im Energiesektor. Zum 1. September 2022 treten die EnSiKuMaV und zum 1. Oktober 2022 die EnSimiMav in Kraft mit neuen Verpflichtungen für Energieversorger, Eigentümer und Unternehmen.

Überblick

  • Neue Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung
  • EnSiKuMaV ab September 2022 für sechs Monate, EnSimiMaV ab Oktober für zwei Jahre
  • Zusätzliche Mitteilungspflichten für Gas- und Wärmeversorger sowie Eigentümer von Wohngebäuden
  • Zusätzliche Überprüfungspflichten für Unternehmen

Der Russland-Ukraine-Konflikt hat zu einer angespannten Lage auf den Energiemärkten geführt. Die Mengen importierten Erdgases aus Russland wurden seit Mitte diesen Jahres drastisch reduziert. Durch die Pipeline Nord-Stream 1 fließt seit Kurzem gar kein Erdgas mehr nach Deutschland. Eine Wiederinbetriebnahme von Nord-Stream 1 in Zukunft erscheint derzeit ungewiss.

Um die Abhängigkeit von russischen Erdgasimporten weiter zu verringern, sieht es die Bundesregierung als „Gemeinschaftsaufgabe“ von Politik, Unternehmen und Verbraucher an, Energieeinsparmaßnahmen zur Stärkung der Vorsorge bzw. der Versorgungssicherheit vorzunehmen. Dies soll über zwei Rechtsverordnungen erfolgen, die Ende August 2022 verabschiedet wurden und Energieeinspar- und Effizienzmaßnahmen beinhalten. Die Rechtsverordnungen unterscheiden sich in ihrem Anwendungszeitraum und den enthaltenen Maßnahmen:

Für einen Zeitraum von sechs Monaten von September 2022 bis Februar 2023 findet die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSiKuMaV) Anwendung.

Parallel wird ab Oktober 2022 für einen Zeitraum von zwei Jahren die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) angewendet.

Die Rechtsverordnungen enthalten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudesektor, zur Vermeidung von unnötigem Energieverbrauch und zur Verhinderung bzw. Abmilderung einer Mangelsituation. Damit bilden diese beiden Rechtsverordnungen die dritte Säule des Energiesicherungspakets; die anderen beiden Säulen sind die Befüllung der Gasspeicher in Deutschland und die Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung.

1. Zur EnSiKuMaV

Die EnSiKuMaV regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.

Die Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten sind beispielsweise die fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (§ 3 EnSiKuMaV), das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4 EnSiKuMaV) sowie das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (§ 5 EnSiKuMaV).

Für Energieversorger und Gebäude- oder Wohnungseigentümer sind insbesondere die neuen Verpflichtungen in § 9 EnSiKuMaV zu beachten. Zum einen kommen auf Gas- und Wärmelieferanten neue Informationspflichten zu, wenn sie die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern; diese Endkunden können Gebäude- oder Wohnungseigentümer sein oder Mieter, sofern diese direkt einen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmelieferanten geschlossen haben.

Diesen Letztverbrauchern muss der Gas- bzw. Wärmelieferant bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mitteilen:

  • Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
  • Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und
  •  Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist.

Können diese Informationen nicht bis zum 30. September 2022 zur Verfügung gestellt werden, müssen sie dem Letztverbraucher auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitgeteilt werden. In diesem Fall muss spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eine individualisierte Mitteilung versendet werden. Zudem sind die Informationen innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau erheblich ansteigt.

Ziel der Regelung in § 9 EnSiKuMaV ist es, dass Energie- oder Wärmeversorger ihre Abnehmer sowie Vermieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energieeinsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. Daher sollen die Mitteilungen in beiden Fallkonstellationen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adressaten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energieeinsparung zu setzen. Dies erhöht aber auch den Arbeitsaufwand. Bereits andere Neuerungen wie die Weitergabe der beiden neuen Gasumlagen beanspruchten bei den Energieversorgern einen hohen Zeitaufwand. Jetzt kommt mit § 9 Abs. 1 EnSiKuMaV ein neuer Prüfungs- und Informationsaufwand hinzu. Der Verordnungsgeber geht dabei von einem Gesamtzeitaufwand von 13 Minuten pro Fall aus.

In § 9 findet sich kein Formerfordernis. Allerdings berücksichtigt der Verordnungsgeber in seiner Berechnung der Sachkosten für die Informationsübermittlung ein Porto von 0,85 Euro und geht damit denknotwendig von einer postalischen Übersendung aus.

Die Informationspflicht trifft im Übrigen nicht nur die Gas- und Wärmelieferanten, sondern auch Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten (§ 9 Abs. 2 und 3 EnSiKuMaV). Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, müssen den Mietern unverzüglich die Informationen weiterleiten, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben (§ 9 Abs. 4 EnSiKuMaV).

2. Zur EnSimiMaV

Die EnSimiMaV regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.

Sie beinhaltet zum einen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen (§§ 2 bis 3 EnSimiMaV). Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Des Weiteren beinhaltet die EnSimiMaV die Verpflichtung, Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen; in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gilt eine längere Frist bis zum 15. September 2024. Auch hier bestehen jedoch Ausnahmen (§ 3 Abs. 2 EnSimiMaV)

§ 4 EnSimiMaV enhält zudem Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft. Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden. Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen sind nicht für Anlagen anzuwenden, die nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen. Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen sind zudem nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

3. Sanktionsmöglichkeiten

Grundlage beider Rechtsverordnungen bildet § 30 Abs. 1 Nr. 1 Energiesicherungsgesetz (EnSiG), wonach zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden können über die Einsparung und die Reduzierung des Verbrauchs.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 EnSiG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, handelt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnSiG ordnungswidrig, allerdings nur soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Dies ist jedoch weder im Rahmen der EnSiKuMaV als auch der EnSimiMaV der Fall.

 

Fazit

Die EnSiKuMaV und EnSimiMaV sind zeitlich begrenzt und sind bereits in Kraft getreten (EnSiKuMaV zum 1. September 2022) bzw. treten in Kürze in Kraft (EnSimiMaV zum 1. Oktober 2022). Offen bleibt, ob die Verordnungen noch einmal geändert werden. Es kommt bereits zu Diskussionen im Markt, ob die Verpflichtungen für Gas- und Wärmeversorger in der aktuellen Form der EnSiKuMaV überhaupt umgesetzt werden können. Ob es zu Änderungen oder Verlängerungen der in den Verordnungen genannten Maßnahmen oder zum Erlass neuer Rechtsverordnungen mit derselben Zielsetzung kommen wird, bleibt vor diesem Hintergrund abzuwarten.

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