6 Minuten Lesezeit 24 Juni 2020
Straße am Berg und See

Neue Vorgaben für Online-Vermittlungsdienste (P2B-Verordnung)

Online-Vermittlungsdienste müssen ihre Rankings offenlegen, ein Beschwerdemanagement einrichten und viele weitere Anforderungen umsetzen.

Überblick
  • Die P2B-Verordnung betrifft auch kleinere und mittlere Plattformbetreiber und enthält eine Vielzahl neuer Anforderungen.
  • Bei fehlender Umsetzung drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände. Klauseln, die der P2B-Verordnung widersprechen, sind nichtig.
  • Plattformbetreiber sollten die P2B-Verordnung zum Anlass nehmen, ihre AGB grundlegend zu überprüfen, um nachträgliche Kosten zu vermeiden.

D ie neue Plattform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) stärkt die Rechte der gewerblichen Anbieter, die Online-Vermittlungsdienste (im Folgenden „Plattformen“) nutzen. Plattformbetreiber müssen viele neue Anforderungen umsetzen. Es gibt aber auch Gewinner. Denn von der neuen Rechtslage kann jedes Unternehmen profitieren. Wer am schnellsten auf die neuen Rahmenbedingungen reagiert, kann sich einen Vorsprung vor der Konkurrenz sichern.

Hintergrund der P2B-Verordnung

In den letzten Jahren freuen sich die Plattformen einer großen Beliebtheit unter den Verbrauchern. Für den Absatz vieler Unternehmen ist es essenziell, ihre Angebote möglichst gut gerade auf diesen Plattformen zu positionieren. Während zu Zeiten der Stadtmärkte die Stadtverwaltung über die Zulassung einzelner Verkäufer nach sachlichen Kriterien entschieden hat, sind es heutzutage private Unternehmen wie etwa Amazon, die über die Positionierung einzelner gewerblicher Anbieter auf privaten Plattformen quasi willkürlich entscheiden können. Der wirtschaftliche Erfolg mancher gewerblicher Anbieter hängt daher nicht selten davon ab, ob sie in der Gunst von privaten Plattformbetreibern stehen. Dass die Plattformbetreiber eine solche Stellung zu ihrem Vorteil ausnutzen können, liegt auf der Hand.

Der europäischen Gesetzgeber hat die große Verhandlungsmacht der Plattformbetreiber erkannt, die es ihnen gestattet, den gewerblichen Anbietern auf den Plattformen einseitig Praktiken aufzuzwingen. Mit der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten1 (P2B-Verordnung) stärkt der europäische Gesetzgeber die Position der gewerblichen Anbieter.

Für welche Plattformen gilt die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung gilt für Plattformen, die „Online-Vermittlungsdienste“ sind. Online-Vermittlungsdienste sind – vereinfacht gesagt – solche Dienste, die es den Anbietern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den Anbietern und den Verbrauchern ermöglichen. Somit sind insbesondere folgende Angebote erfasst:

Die P2B-Verordnung gilt für Plattformen, die „Online-Vermittlungsdienste“ sind. Online-Vermittlungsdienste sind – vereinfacht gesagt – solche Dienste, die es den Anbietern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den Anbietern und den Verbrauchern ermöglichen. Somit sind insbesondere folgende Angebote erfasst:

  • Online-Marktplätze
  • verschiedene Hotel- oder Flugbuchungsportale
  • Preisvergleichsportale
  • App-Stores
  • sonstige Buchungsportale

In den Anwendungsbereich der P2B-Verordnung fallen Plattformen, deren gewerbliche Anbieter ihre Niederlassung in der EU haben und Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU anbieten (diese Bedingung ist in der Regel erfüllt). Einige der Verpflichtungen gelten nicht für kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG (d. h. weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz maximal 10 Mio. Euro).

Vorgaben für die Plattformbetreiber = Rechte und Chancen der gewerblichen Anbieter

Die P2B-Verordnung legt den Plattformbetreibern nachfolgende Pflichten auf, die eine Umsetzung erfordern. Von der Umsetzung profitieren gewerbliche Anbieter, die infolge der Fairness- und Transparenzvorgaben das eigene Angebot optimieren und somit den Absatz fördern oder Konfliktsituationen mit Plattformbetreibern besser lösen können.

  • Offenlegung von Rankings

    Plattformbetreiber sind durch die P2B-Verordnung verpflichtet, die Funktionsweise von Rankings einschließlich der Hervorhebung von Angeboten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) offenzulegen. Hierbei müssen die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern dargestellt werden. Die Konkretisierung kann den vorgesehenen Leitlinien der Europäischen Kommission entnommen werden, sobald sie erlassen werden. Ebenfalls transparent darzustellen ist eine differenzierte Behandlung von Waren bzw. Dienstleistungen der gewerblichen Anbieter einerseits und des Plattformbetreibers andererseits.

  • AGB-Änderungen

    Die P2B-Verordnung enthält Vorgaben an AGB sowie an die Änderungen der AGB. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, sind die entsprechenden Klauseln bzw. Änderungen in den AGB nichtig.

  • Einschränkungen der Plattformnutzung für einzelne gewerbliche Anbieter

    Die P2B-Verordnung macht Vorgaben zu Einschränkungen der Plattformnutzung für einzelne gewerbliche Nutzer (z. B. bei behaupteten Markenrechtsverletzungen). Zusätzlich zu einer transparenten Regelung in den AGB müssen Plattformbetreiber Anforderungen an interne Prozesse wie etwa Fristen oder Begründungspflichten umsetzen und eine Klärung der potenziellen Beschwerden mittels des internen Beschwerdemanagementsystems anbieten.

  • Internes Beschwerdemanagementsystem

    Plattformbetreiber müssen ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden einrichten, das für die gewerblichen Anbieter leicht zugänglich und kostenfrei sein muss. Der Plattformbetreiber sollte die Beschwerde zügig und wirksam bearbeiten und den gewerblichen Anbieter über das Ergebnis der Beschwerde individuell wie auch klar und verständlich formuliert unterrichten. Zudem müssen die Plattformbetreiber Informationen zur Funktionsweise und Wirksamkeit des Beschwerdemanagementsystems veröffentlichen, einschließlich der Anzahl der eingereichten Beschwerden, der wichtigsten Arten von Beschwerden, des durchschnittlichen Zeitbedarfs für die Bearbeitung und aggregierter Informationen über das Ergebnis der Beschwerden. Bei Umsetzung dieser Vorgaben sollte der gewerbliche Anbieter aufgrund der veröffentlichten Daten den Ausgang seiner Beschwerde besser einschätzen können.

  • Mediation

    Plattformbetreiber müssen in ihren AGB mindestens zwei Mediatoren angeben, die sie für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mit gewerblichen Anbietern akzeptieren. Diese Verpflichtung bringt mehrere Herausforderungen für die Plattformbetreiber mit sich. Insbesondere müssen sie geeignete Mediatoren auswählen und unter Umständen vertraglich absichern. Denn ein schlechter Mediator oder ein Mediator ohne freie Termine ist eine schlechte Visitenkarte für den jeweiligen Plattformbetreiber und kann zu einer negativen Publizität führen.

Seit wann gilt die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung gilt seit dem 12. Juli 2020. Da sie als Verordnung unmittelbar gilt, bedarf es keines Umsetzungsaktes durch den deutschen Gesetzgeber. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten alle Plattformbetreiber u. a. aktualisierte AGB bereitgestellt, mindestens zwei entsprechend qualifizierte Mediatoren ausgesucht und das vorgegebene interne Beschwerdemanagementsystem implementiert haben. EY Law unterstützt Unternehmen bereits erfolgreich bei der Umsetzung der P2B-Verordnung und kann gerne auch Ihrem Unternehmen dabei behilflich sein.

Wie lässt sich die P2B-Verordnung professionell umsetzen?

Die P2B-Verordnung enthält eine große Anzahl Anforderungen, die in der ganzen P2B-Verordnung verstreut sind. Somit ist es essenziell, dass keine einzige Anforderung der Aufmerksamkeit des Unternehmens entgeht. Denn eine fehlende Umsetzung kann nicht nur kostenpflichtig abgemahnt werden, sondern durch eine nachträgliche Umsetzung auch nur einer einzigen Anforderung entstehen beachtliche und vermeidbare Zusatzkosten. Beispielsweise kosten neue Abstimmungsrunden viel Zeit aller Beteiligten, die sinnvoller eingesetzt werden könnte. Des Weiteren sind erneute Anpassungen von AGB nicht nur zeitaufwendig, sondern diese AGB werden oft durch interne Dienstleister kostenpflichtig aufbereitet und auf die Plattform hochgeladen.

EY Law hat unter Anwendung einer eigenen Methodik insgesamt 38 Anforderungen identifiziert, die umgesetzt werden müssen:

  • 20 inhaltliche Anforderungen an AGB
  • 3 technische Anforderungen an AGB
  • 13 Anforderungen an interne Prozesse der Plattformen
  • 2 Anforderungen an die Ausgestaltung der Plattformen

Wir haben aufgrund der traditionellen Betonung der Compliance ein eigenes Tool entwickelt, in dem transparent und nachvollziehbar die Umsetzung dokumentiert werden kann. Dadurch wird nicht nur eine lückenlose Umsetzung sichergestellt, sondern es kann auch nachverfolgt werden, welche Umsetzungsmaßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch zu ergreifen sind.

Zusätzlicher Mehrwert für Plattformbetreiber

Die P2B-Verordnung führt zwar zu einem Umsetzungsaufwand bei den Plattformbetreibern, die Umsetzung kann aber auch einen Mehrwert für die Plattformen schaffen. Die Verbesserung der Transparenz und ein internes Beschwerdemanagementsystem führen erfahrungsgemäß zur Stärkung der Vertrauensbeziehung zwischen den Plattformbetreibern und den gewerblichen Anbietern. Die Nutzung von Mediatoren kann zeit- und kostenaufwendige Auseinandersetzungen vermeiden. Die nötigen Anpassungen der AGB können zu einer Revision der AGB genutzt werden, um infolge der Rechtsentwicklung als unwirksam angesehene Bestimmungen zu korrigieren und somit mögliche Abmahnungen zu vermeiden.

Chancen für gewerbliche Anbieter

Ist Ihr Unternehmen ein gewerblicher Anbieter, der Plattformen nutzt, kann es von Transparenz- und Fairness-Anforderungen der P2B-Verordnung profitieren, insbesondere durch

  • ein besseres Verständnis des Rankings auf den Plattformen, das eine bessere Positionierung der Waren bzw. Dienstleistungen auf den Plattformen und somit Umsatz- und Gewinnsteigerungen ermöglicht,
  • ein besseres Verständnis der gegen Ihr Unternehmen verhängten Einschränkungen auf den Plattformen und
  • bessere Möglichkeiten zur außergerichtlichen Klärung von Streitigkeiten mittels des internen Beschwerdemanagementsystems und der angegebenen Mediatoren.

Praxishinweis für Plattformbetreiber

Den Betreibern vieler Plattformen werden neue Pflichten auferlegt. Ohne eine entsprechende Umsetzung der P2B-Verordnung können Sie, falls die P2B-Verordnung auf Ihre Plattform Anwendung findet, seit dem 12. Juli 2020 abgemahnt werden.

EY Law hat insgesamt 38 Anforderungen identifiziert, die umgesetzt werden müssen, und aufgrund der traditionellen Betonung der Compliance ein eigenes Tool entwickelt, in dem transparent und nachvollziehbar die Umsetzung dokumentiert werden kann. Dadurch wird nicht nur eine lückenlose Umsetzung sichergestellt, sondern kann auch nachverfolgt werden, welche Umsetzungsmaßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch zu ergreifen sind.

Die Umsetzung der P2B-Verordnung kann auch zur Schaffung eines zusätzlichen Mehrwerts für die Plattform genutzt werden (z. B. Stärkung der Vertrauensbeziehung zwischen der Plattform und gewerblichen Anbietern, Vermeidung von aufwendigen Rechtsstreitigkeiten).

  • Quellenangaben

    1. Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Fazit

Auf die Betreiber vieler Plattformen kommen neue Pflichten zu. EY Law hat insgesamt 38 Anforderungen identifiziert, die umgesetzt werden müssen. Wir haben ein Tool entwickelt, in dem transparent und nachvollziehbar die Umsetzung dokumentiert werden kann. Das dient auch der Compliance. Wer die P2B-Verordnung nicht umfassend erfüllt, kann seit dem 12. Juli 2020 abgemahnt werden. Umgekehrt bieten sich Plattformbetreibern Chancen, indem sie die Vertrauensbeziehung zu gewerblichen Anbietern stärken und aufwendige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.