4 Minuten Lesezeit 5 März 2021
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Neues vom Wasserstoff – Umlageprivilegierungen für die Herstellung von Wasserstoff nach der EEG-Novelle 2021

4 Minuten Lesezeit 5 März 2021

Wasserstoff gilt als Energieträger der Zukunft. Die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff ist jedoch stromintensiv.

Überblick
  • Einführung von Umlageprivilegierungen zur Unterstützung des Markthochlaufs von Wasserstoff: Begrenzung der EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung oder vollständige Befreiung von der EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage.
  • Anforderungen an das Vorliegen von Grünem Wasserstoff müssen durch die Bundesregierung bis zum 30. Juni 2021 formuliert werden.

Um die Stromkosten zu reduzieren und damit den Markthochlauf von Wasserstoff schnell voranzubringen, hat der Gesetzgeber im Zuge der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EEG-Novelle neue Regelungen eingeführt, um die EEG-Umlage, die KWKG- und die Offshore-Netzumlage zu reduzieren.

Besondere Ausgleichsregelung für die Herstellung von Wasserstoff, §§ 63 Abs. 1a, 64a EEG 2021

Mit der Aufnahme der Regelungen in §§ 63 Abs. 1a, 64a EEG 2021 wurde eine neue Besondere Ausgleichsregelung für die „Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen“ eingeführt. Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nr. 78 nach Anlage 4 des EEG 2021 zuzuordnen sind, also Industriegase herstellen, und bei denen elektrochemische Verfahren zur Wasserstoffherstellung den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung ausmachen, können eine Reduzierung ihrer EEG-Umlage beantragen. An den jeweiligen Abnahmestellen, für die die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt mindestens eine Reduzierung auf 15 %. Besteht eine Stromkostenintensität von 20 % und mehr, erfolgt darüber hinaus eine Begrenzung der EEG-Umlage auf höchstens 0,5 % der Bruttowertschöpfung für alle Antragsabnahmestellen.

Nach der (noch) aktuellen Rechtslage sind auch Graustrommengen privilegiert, wenn diese zum Betrieb von Elektrolyseanlagen genutzt werden. Nach § 93 Nr. 1 EEG 2021 wird die Bundesregierung jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Begrenzung nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen. Die Verordnung muss spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen werden (§ 96 Abs. 4 EEG 2021).

Gegenüber dem schon bisher bestehenden Begrenzungstatbestand für stromkostenintensive Unternehmen in § 64 EEG 2021 enthält § 64a EEG 2021 eine Vielzahl verschiedener Vereinfachungen, insbesondere die folgenden:

  • An der Abnahmestelle ist kein Mindeststromverbrauch von 1 GWh erforderlich.
  • Außer für die Inanspruchnahme des Super-Caps spielt eine bestimmte Stromkostenintensität keine Rolle; somit bedarf es für die Antragstellung keines EEG-Testats.
  • Die Antragstellung kann neben selbstständigen auch durch nicht selbstständige Unternehmensteile erfolgen.
  • Neu gegründete Unternehmen können den Antrag auf der Basis von Prognosedaten stellen.
  • Die Begrenzungswirkung kann aufgrund der Möglichkeit eines Antrags auf der Basis von Prognosedaten ohne Zeitverzug unmittelbar mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
  • Die Begrenzungswirkung tritt ab der ersten Kilowattstunde Stromverbrauch ein.

Aufgrund der Einführung des neuen Begrenzungstatbestands in § 64a EEG 2021 wurde auch § 27 KWKG angepasst. Dieser enthielt schon bisher die Möglichkeit einer Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, sofern ihre EEG-Umlage nach § 64 EEG 2017 begrenzt war. Die Begrenzung der KWKG-Umlage ist nun auch dann möglich, wenn das Unternehmen über eine EEG-Umlagebegrenzung nach § 64a EEG 2021 verfügt. Durch den Verweis in § 17f Abs. 5 EnWG auf die §§ 26a–28, 30 KWKG erfolgt auch bei der Offshore-Netzumlage eine entsprechende Begrenzung.

Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, Einschränkung nach § 64 Abs. 8 EEG 2021

Eine Begrenzung der EEG-Umlage des für die Herstellung von Wasserstoff eingesetzten Stroms kann – nach richtiger Auffassung – schon bisher über die reguläre Begrenzung für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 EEG 2021 erfolgen. Dies wird über § 64 Abs. 8 EEG 2021 indirekt klargestellt.

Mit der Einführung des neuen Absatzes 8 wird darüber hinaus geregelt, dass nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 EEG 2021 kein Stromverbrauch eines Elektrolyseurs über § 64 EEG 2021 begünstigt werden kann, wenn es sich nicht um die Herstellung von Grünem Wasserstoff handelt, und zwar von solchem, wie er nach § 93 Nr. 1 EEG 2021 für den Begrenzungstatbestand des § 64a EEG 2021 in der Rechtsverordnung festgelegt wird. Werden diese Voraussetzungen zukünftig nicht erfüllt, erfolgt nicht nur keine Begrenzung für den eingesetzten Strom, sondern der Stromverbrauch, die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung dieser Einrichtungen dürfen auch nicht mehr bei der Ermittlung des Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität und der Bruttowertschöpfung berücksichtigt werden.

Im Gegensatz zur Privilegierung über § 64a EEG 2021 hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 8 EEG 2021 aber einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Demnach gilt diese Einschränkung der Herstellung von Grünem Wasserstoff nur für solche Elektrolyseure, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen werden.

Vollständige Befreiung für die Herstellung von Grünem Wasserstoff, § 69b EEG 2021

In § 69b EEG 2021 wurde eine Regelung zur vollständigen EEG-Umlagebefreiung für den Strom aufgenommen, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eingesetzt wird. Das Privileg erstreckt sich im Gegensatz zu §§ 64, 64a EEG 2021 nicht auf den Stromverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. der Unternehmensteile an einer Abnahmestelle, sondern gilt nur für den in den Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff verbrauchten Strom und zudem nur für solche Einrichtungen, die vor 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

Zur Regelung der Anforderungen an Grünen Wasserstoff bedarf es laut § 93 EEG 2021 einer Verordnung der Bundesregierung, die bis zum 30. Juni 2021 vorliegen muss. Vorher ist § 69b EEG 2021 nicht anwendbar.

Eine entsprechende Befreiung von der KWKG-Umlage wurde durch die Einführung von § 27d KWKG getroffen. Durch den Verweis in § 17f Abs. 5 EnWG auf diese Norm erfolgt auch bei der Offshore-Netzumlage eine entsprechende Befreiung.

Praxishinweis

Indirekt wird durch § 64a Abs. 1 EEG 2021 auch klargestellt, dass die Herstellung von Wasserstoff als Herstellung von Industriegasen einzuordnen ist. Damit ist eine für § 64 EEG 2021 erforderliche Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 EEG gegeben und es wird eine Begrenzungsmöglichkeit nach § 64 EEG 2021 eröffnet. Dies kann auch eine unmittelbare Auswirkung auf in der Vergangenheit durch das BAFA abgelehnte Vorabanfragen oder Anträge auf EEG-Umlagebegrenzung nach § 64 EEG 2014/2017 haben. Soweit die ablehnenden Entscheidungen auf der vermeintlich fehlenden Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 beruhen, erscheint eine Überprüfung und rückwirkende Änderung der Entscheidungen möglich und geboten, jedenfalls solange sie noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Fazit

Die neu geschaffenen Begrenzungstatbestände für die Herstellung von Wasserstoff durch elektrochemische Verfahren in §§ 63 Nr. 1a, 64a EEG 2021 und § 27 KWKG sind ausdrücklich zu begrüßen, da sie die hohen Stromkosten der Wasserstofferzeugung reduzieren und so zum Markthochlauf der Wasserstoffherstellung beitragen können. Mit § 64a EEG 2021 werden neben der Möglichkeit zur Antragstellung in verschiedener Hinsicht Erleichterungen und Verbesserungen gegenüber der „herkömmlichen“ Besonderen Ausgleichsregelung nach § 64 EEG 2021 geschaffen.

Die Beurteilung der neuen Regelungen fällt jedoch nicht uneingeschränkt positiv aus. Die Regelungen werfen eine ganze Reihe von Fragen auf. Neben einigen Unklarheiten bezüglich der Besonderen Ausgleichsregelung führt die Frage der Ausgestaltung des Grünstromerfordernisses zu Unsicherheiten und voraussehbar zu – jedenfalls kurzfristigen – Unwägbarkeiten, die die Planung von und Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff beeinträchtigen können. Dies gilt nicht nur für die Regelung zur Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b EEG 2021, deren Inkrafttreten von der Grünstromdefinition durch die Rechtsverordnung nach § 93 EEG 2021 aufschiebend bedingt ist, sondern auch für die schon jetzt geltenden Begrenzungsmöglichkeiten nach §§ 64, 64a EEG 2021.

Zu den mit den Umlageprivilegierungen für die Herstellung von Wasserstoff nach der EEG-Novelle 2021 im Zusammenhang stehenden Fragen, aber auch bezüglich der Strukturierung antragsfähiger Einheiten, zur vertraglichen Ausgestaltung von Bezugs- und Absatzverträgen und auch zu allen anderen Fragen zum Thema Wasserstoff unterstützen wir Sie mit unserem interdisziplinären EY-Wasserstoff-Kompetenzteam.

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