Gegenüber dem schon bisher bestehenden Begrenzungstatbestand für stromkostenintensive Unternehmen in § 64 EEG 2021 enthält § 64a EEG 2021 eine Vielzahl verschiedener Vereinfachungen, insbesondere die folgenden:
- An der Abnahmestelle ist kein Mindeststromverbrauch von 1 GWh erforderlich.
- Außer für die Inanspruchnahme des Super-Caps spielt eine bestimmte Stromkostenintensität keine Rolle; somit bedarf es für die Antragstellung keines EEG-Testats.
- Die Antragstellung kann neben selbstständigen auch durch nicht selbstständige Unternehmensteile erfolgen.
- Neu gegründete Unternehmen können den Antrag auf der Basis von Prognosedaten stellen.
- Die Begrenzungswirkung kann aufgrund der Möglichkeit eines Antrags auf der Basis von Prognosedaten ohne Zeitverzug unmittelbar mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
- Die Begrenzungswirkung tritt ab der ersten Kilowattstunde Stromverbrauch ein.
Aufgrund der Einführung des neuen Begrenzungstatbestands in § 64a EEG 2021 wurde auch § 27 KWKG angepasst. Dieser enthielt schon bisher die Möglichkeit einer Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, sofern ihre EEG-Umlage nach § 64 EEG 2017 begrenzt war. Die Begrenzung der KWKG-Umlage ist nun auch dann möglich, wenn das Unternehmen über eine EEG-Umlagebegrenzung nach § 64a EEG 2021 verfügt. Durch den Verweis in § 17f Abs. 5 EnWG auf die §§ 26a–28, 30 KWKG erfolgt auch bei der Offshore-Netzumlage eine entsprechende Begrenzung.
Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, Einschränkung nach § 64 Abs. 8 EEG 2021
Eine Begrenzung der EEG-Umlage des für die Herstellung von Wasserstoff eingesetzten Stroms kann – nach richtiger Auffassung – schon bisher über die reguläre Begrenzung für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 EEG 2021 erfolgen. Dies wird über § 64 Abs. 8 EEG 2021 indirekt klargestellt.
Mit der Einführung des neuen Absatzes 8 wird darüber hinaus geregelt, dass nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 EEG 2021 kein Stromverbrauch eines Elektrolyseurs über § 64 EEG 2021 begünstigt werden kann, wenn es sich nicht um die Herstellung von Grünem Wasserstoff handelt, und zwar von solchem, wie er nach § 93 Nr. 1 EEG 2021 für den Begrenzungstatbestand des § 64a EEG 2021 in der Rechtsverordnung festgelegt wird. Werden diese Voraussetzungen zukünftig nicht erfüllt, erfolgt nicht nur keine Begrenzung für den eingesetzten Strom, sondern der Stromverbrauch, die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung dieser Einrichtungen dürfen auch nicht mehr bei der Ermittlung des Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität und der Bruttowertschöpfung berücksichtigt werden.
Im Gegensatz zur Privilegierung über § 64a EEG 2021 hat der Gesetzgeber mit § 64 Abs. 8 EEG 2021 aber einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Demnach gilt diese Einschränkung der Herstellung von Grünem Wasserstoff nur für solche Elektrolyseure, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen werden.
Vollständige Befreiung für die Herstellung von Grünem Wasserstoff, § 69b EEG 2021
In § 69b EEG 2021 wurde eine Regelung zur vollständigen EEG-Umlagebefreiung für den Strom aufgenommen, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eingesetzt wird. Das Privileg erstreckt sich im Gegensatz zu §§ 64, 64a EEG 2021 nicht auf den Stromverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. der Unternehmensteile an einer Abnahmestelle, sondern gilt nur für den in den Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff verbrauchten Strom und zudem nur für solche Einrichtungen, die vor 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.
Zur Regelung der Anforderungen an Grünen Wasserstoff bedarf es laut § 93 EEG 2021 einer Verordnung der Bundesregierung, die bis zum 30. Juni 2021 vorliegen muss. Vorher ist § 69b EEG 2021 nicht anwendbar.
Eine entsprechende Befreiung von der KWKG-Umlage wurde durch die Einführung von § 27d KWKG getroffen. Durch den Verweis in § 17f Abs. 5 EnWG auf diese Norm erfolgt auch bei der Offshore-Netzumlage eine entsprechende Befreiung.
Praxishinweis
Indirekt wird durch § 64a Abs. 1 EEG 2021 auch klargestellt, dass die Herstellung von Wasserstoff als Herstellung von Industriegasen einzuordnen ist. Damit ist eine für § 64 EEG 2021 erforderliche Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 EEG gegeben und es wird eine Begrenzungsmöglichkeit nach § 64 EEG 2021 eröffnet. Dies kann auch eine unmittelbare Auswirkung auf in der Vergangenheit durch das BAFA abgelehnte Vorabanfragen oder Anträge auf EEG-Umlagebegrenzung nach § 64 EEG 2014/2017 haben. Soweit die ablehnenden Entscheidungen auf der vermeintlich fehlenden Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 beruhen, erscheint eine Überprüfung und rückwirkende Änderung der Entscheidungen möglich und geboten, jedenfalls solange sie noch nicht bestandskräftig geworden sind.