3 Minuten Lesezeit 28 Mai 2021
Flasche auf Straße

Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt letzte Hürde - Schärfere Anforderungen für Unternehmen

Von René Schmelting

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

René Schmelting ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Umweltrecht tätig.

3 Minuten Lesezeit 28 Mai 2021
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Die Novelle des Verpackungsgesetzes ist am 28.05.2021 vom Bundesrat gebilligt worden und tritt nun schrittweise in Kraft.

Überblick
  • Mit der Novelle werden neue Vorgaben im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Produktverantwortung) festgelegt.
  • Neugefasst werden u. a. die Regelungen zur Vermeidung von Verpackungen, zum Mindestrezyklatanteil, zur Recyclingfähigkeit, zur Registrierungs- und zur Pfandpflicht.

European Green Deal, Aktionsplan Kreislaufwirtschaft, Änderungen der europäischen Verpackungsrichtlinie sowie die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (seit dem 29.10.2020 in Kraft) sind bezogen auf Verpackungen wesentliche Treiber einer Circular Economy.

Mit der nun am 28.05.2021 über den Bundesrat gebilligten Novelle des Verpackungsgesetzes („Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“) werden weitere zentrale Weichen für den Transformationsprozess hin zu einer Kreislaufwirtschaft gestellt. Das Inkrafttreten der Regelungen erfolgt gestaffelt zum 03.07.2021, 01.01. und 01.07.2022.

Wesentliche Elemente der Novelle sind:

  • Erstmals wird ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil für eine bestimmte Verpackungsart festgelegt.
  • Die Getrenntsammlungspflicht wird erweitert, um dem achtlosen Wegwerfen von Abfällen („Littering“) entgegenzutreten.
  • Auf elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister werden erstmals bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung ausgedehnt. Betroffen sind hiervon grundsätzlich auch ausländische Hersteller, wobei inländische Bevollmächtigte prinzipiell mit Ausnahme der Registrierungspflicht deren Pflichten übernehmen können. Ziel ist es auch im Versandhandel, insbesondere dem Handel aus dem Ausland, die verursachergerechte Beteiligung an den Pflichten und Kosten einer ökologisch sinnvollen Gestaltung, Sammlung und Verwertung von Verpackungen umzusetzen.
  • Zur Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffverpackungen und anderen Einwegverpackungen im Bereich von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr wird die Pflicht geschaffen, den Kunden neben der Einwegverpackung eine Mehrwegalternative anzubieten.
  • Ergänzt werden verschiedene Hinweispflichten. Hinzuweisen ist zukünftig etwa auf die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Verpackungsabfällen. Ebenso ist hinzuweisen auf das Angebot von Mehrwegverpackungen im Bereich von Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr. Erreicht werden soll durch die Ausweitung der Hinweispflichten eine verbesserte Transparenz von Sammel- und Verwertungssystemen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Gestärkt werden soll durch die Novelle die Leistungsfähigkeit des gesamten Systems der Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfall. Hierzu werden Pflichten zur finanziellen und organisatorischen Belastbarkeit der einzelnen Akteure neugefasst. Die bestehenden Regelungen werden dabei präzise auf die Funktionsweise der jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung angepasst.
  • In erheblichem Umfang erweitert werden die Registrierungspflicht des § 9 VerpackG. Zukünftig müssen sich sämtliche Hersteller von mit Waren befüllten Verpackungen (Inverkehrbringer) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Die bislang vorgesehene Beschränkung der Registrierungspflicht auf Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wurde gestrichen. Zu registrieren sind damit nun z. B. auch Transportverpackungen.
  • Außerdem werden Regelungen zur Pfandpflicht (§ 31 VerpackG) präzisiert und erweitert und Vorgaben etwa zu den Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Anlage 2 VerpackG) aktualisiert.
  • Erweitert werden ferner Regelungen, die eine geregelte Datenerhebung im Bereich des Verpackungsabfalls erleichtern sollen. Hintergrund ist die unionsrechtlich vorgegebene Berichterstattungspflicht und die Schaffung von Berichterstattungssystemen. Hierzu wird etwa in bestimmten Bereichen zukünftig die Schaffung geeigneter Selbstkontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität verpflichtend.

Im Rahmen einer künftigen Circular Economy liegt der Fokus auf der Vermeidung von Verpackungen. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Festlegung einer Mindestrezyklateinsatzquote und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen (bspw. deren Kompostierbarkeit). Mit der aktuellen Novelle des Verpackungsgesetzes werden u. a. erweiterte Registrierungspflichten sowie eine Ausweitung der Pfandpflicht auf Getränkeverpackungen verankert. Aber auch andere bereits bestehende Regelungen des Verpackungsgesetzes gelangen zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit und Vollzugsbehörden. Dies gilt in Hinblick auf bspw. Beteiligungspflichten, bei dessen Verstoß die mit Ware befüllte Verpackung einem umfassenden Vertriebsverbot in Deutschland unterliegt. Durch die aktuell deutliche Zunahme des Online-Handels rückt aber bspw. auch die Pflicht zur Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung in den Fokus, wenn bestimmte Schwellenwerte im Verpackungsgesetz überschritten werden. Allzu häufig wird zudem vergessen, wie weitreichend der Begriff „Verpackungen“ und damit verbunden der Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes ist. Hierunter fallen sämtliche Verpackungsmaterialien wie bspw. Kartonagen, Versandverpackungen, Füllmaterial, Etiketten, Paletten etc.

Fazit

Im Ergebnis sollten sich alle Unternehmen vergewissern, ob sie (nun) in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fallen und sich frühzeitig mit den Neuerungen befassen. Sinnvoll ist es, das eigene Vertriebssystem und das der Kunden mit Blick auf die Neuerungen auf den Prüfstand zu stellen, in Bezug auf die erheblich ausgeweitete Registrierungspflicht. Hierbei und bei einer ggf. erforderlichen Anpassung der Prozesse aufgrund vorgenannter abfallrechtlicher Neuerungen unterstützt Sie das EY-Team und insbesondere das Umweltrechts-Team gerne. Lassen Sie uns gemeinsam die neuen Herausforderungen annehmen, um praxistaugliche und rechtskonforme Lösungen zu erarbeiten.

 

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Über diesen Artikel

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René Schmelting ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Umweltrecht tätig.