2 Minuten Lesezeit 31 Januar 2023
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Tax Equalization - Update 2023

Autoren
Michael Gschwandtner

Partner PAS, Integrated Mobile Talent, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Erfahrener Steuerberater, spezialisiert auf die Beratung internationaler Mandanten zu Steuer- und Sozialversicherungsrecht bei internationalen Auslandseinsätzen; Fußballfan und Vater zweier Töchter

Julia Klein

Director | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Julia Klein ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

Maximilian Witzani

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Maximilian Witzani ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

2 Minuten Lesezeit 31 Januar 2023
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Anforderungen an die Ausgestaltung von Regelungen zum Steuerausgleich

Überblick
  • BAG hält sog. TEQ-Regelung für unwirksam, sofern eine zwingende Tarifbindung vorliegt und die Regelung für den Mitarbeiter eine nachteilige Abweichung von der tariflichen Bruttovergütung darstellt.
  • Zusätzlich zur tariflichen Grundvergütung gewährte entsendebedingte Zulagen kompensieren die nachteilige Abweichung nicht, da diese keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen.
  • Unternehmen sind daher angehalten, ihre TEQ-Regelungen auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Von vielen Unternehmen wird bei Auslandseinsätzen ihrer Beschäftigten das sog. Tax-Equalization-Modell (im folgenden „TEQ“) genutzt. Durch dieses Modell sollen steuerliche Ungleichheiten, die aus der Anwendung unterschiedlicher Lohn- und Einkommenssteuersätze im Ausland resultieren, vermieden werden. Während des Auslandseinsatzes werden Mitarbeitende so gestellt, als wären ihre Einkünfte weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, und sie werden dadurch auch vor Steuernachteilen im Ausland geschützt. Wird der Mitarbeiter allerdings in ein Land mit geringerer Steuer im Vergleich zu Deutschland entsandt, kann ihm dieses Modell auch zum Nachteil gereichen, denn ein „Steuerplus“ wird nicht an den Mitarbeiter ausgezahlt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 07.09.2022, Az. 5 AZR 128/22) hält eine derartige TEQ-Regelung im Falle einer zwingenden Tarifbindung für unwirksam, da dies eine für die Beschäftigten nachteilige Abweichung von der tariflichen Bruttovergütung darstelle. Im Folgenden wird auf die Gründe der Entscheidung und die Auswirkungen für bestehende und zukünftige TEQ-Regelungen eingegangen.

Bisherige Rechtsprechung

Bislang gab es wenige Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die sich mit der zulässigen Ausgestaltung einer TEQ beschäftigt haben. Während die Entscheidung des LAG München (Beschluss vom 25.09.2019, Az. 4 TaBV 52/18) die Vereinbarung einer solchen, für einzelne Beschäftigte unter Umständen nachteilig wirkenden Regelung zur TEQ in einer Betriebsvereinbarung für unwirksam erachtet hat, war das Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 21.06.2011, Az. 8 Ca 2813/10) der Auffassung, dass die Anwendung einer TEQ wirksam vereinbart werden kann.

BAG-Rechtsprechung

In dem Fall, der dem BAG zur Entscheidung vorlag, erhielt ein vorübergehend nach Frankreich entsandter tariflicher Mitarbeiter eine Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie und zusätzlich die im Rahmen der Entsendung üblichen Zulagen (Mobilitätszulage, Umzugskostenpauschale etc.). Im Entsendevertrag bzw. einer Konzernbetriebsvereinbarung war eine TEQ-Regelung vorgesehen.

Das BAG stellte genau wie die Vorinstanz (LAG Hamburg vom 10.11.2021, Az. 9 Sa 39/21) fest, dass in Fällen zwingender Tarifbindung der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung unter Anwendung der gesetzlichen Lohnsteuervorschriften hat. In der vorliegenden Ausgestaltung einer vertraglichen Regelung zur hypothetischen Besteuerung liege eine Abweichung vom tariflich vorgesehenen Bruttoentgelt vor.

Der Arbeitgeber habe den tariflichen Bruttolohnanspruch auch nicht durch die Zahlung der im Entsendungsvertrag vereinbarten Zulagen für die Tätigkeit im Ausland erfüllt, da diese Zulagen einen finanziellen Zusatzaufwand, der mit der Entsendung verbunden sei, kompensieren sollen und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellen. Deshalb kommme auch kein Günstigkeitsvergleich gem. § 4 Abs. 3 TVG in Betracht. Die Parteien können nur dann wirksam eine abweichende Regelung treffen, wenn mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit kein normativer Anspruch des Mitarbeiters auf eine tariflich vorgesehene Bruttovergütung bestehe, sondern ein durch eine Bezugnahmeklausel vermittelter vertraglicher Anspruch.

Welche Auswirkungen haben die Entscheidungen auf bestehende und zukünftige TEQ-Regelungen?

Unternehmen mit unmittelbarer Tarifbindung sind angehalten, ihre Entsenderegelungen zur TEQ dahin gehend zu überprüfen, ob sie den Vorgaben der bisherigen Gerichtsentscheidungen entsprechen.

Den bisher ergangenen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass es für die Wirksamkeit einer TEQ-Regelung sowohl auf formelle als auch auf inhaltliche Aspekte (z. B. Nichtunterschreitung der tariflichen Bruttovergütung) der Ausgestaltung ankommt.

Nach der aktuellen Entscheidung des BAG wird zudem zu prüfen sein, inwieweit TEQ-Regelungen in Verbindung mit leistungsbasierten Zulagen in Betracht kommen, um einem „Günstigkeitsvergleich“ zu genügen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Entsendedokumente und der Beurteilung, ob Anpassungen erforderlich sind.

Fazit

Das BAG bringt mit dieser Entscheidung Klarheit in die bisher inkongruente Rechtsprechung bezüglich der Wirksamkeitsvoraussetzungen von TEQ-Regelungen. Daher sollten Unternehmen im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung die verwendeten TEQ-Regelungen dahin gehend überprüfen, ob sie den Anforderungen des BAG-Urteils standhalten und wirksam sind.

Über diesen Artikel

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Michael Gschwandtner

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Erfahrener Steuerberater, spezialisiert auf die Beratung internationaler Mandanten zu Steuer- und Sozialversicherungsrecht bei internationalen Auslandseinsätzen; Fußballfan und Vater zweier Töchter

Julia Klein

Director | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Julia Klein ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

Maximilian Witzani

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Maximilian Witzani ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.