Fazit
Der Beschluss des OLG Karlsruhe ist für die Praxis unbefriedigend und wird insbesondere mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen in der Literatur kritisiert. Einstweilen ist für die Praxis jedoch festzuhalten, dass bei Genossenschaften rein virtuelle Generalversammlungen durch § 3 Abs. 1 COVMG nicht ermöglicht werden. Da der Beschluss nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, wie der BGH hierzu entscheidet.
Dasselbe dürfte im Übrigen nach § 2 COVMG auch für GmbHs gelten. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich darauf, dass abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse auch dann in Textform oder schriftlich gefasst werden können, wenn kein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter vorliegt. Dies hat zur Folge, dass bei Umwandlungsmaßnahmen (ggf. in entsprechender Anwendung) jeweils § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG mit der Folge gilt, dass der Zustimmungsbeschluss zu der Umwandlung in einer Versammlung gefasst werden muss.
Das Gericht hat in der vorliegenden Entscheidung offengelassen, ob § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG überhaupt die Möglichkeit rein virtueller Versammlungen eröffnet. Dies ist in der Literatur umstritten (vgl. dazu Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 43 GenG Rn. 6a; Fandrich, in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Auflage 2012, § 43 Rn. 60). Nach Auffassung von Geibel (Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 43 GenG Rn. 6a) kann jedoch der Anfechtungsausschluss aus § 3 Abs. 1 Satz 4 COVMG dahin gehend ausgelegt werden, dass auch Mitgliederrechte im Vorfeld der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ausgeübt werden können, inklusive des Teilnehmerrechts selbst. Somit sei es möglich, dass einzelne oder alle Mitglieder der Genossenschaft per elektronischer Zuschaltung an einer Versammlung teilnehmen, sodass Letztere den COVID-19-Beschränkungen gerecht werden kann. Im Hinblick auf den vorstehenden Beschluss des OLG Karlsruhe sollte jedoch derzeit davon abgesehen werden, Versammlungen rein virtuell abzuhalten. Zumindest einzelnen Mitgliedern (etwa dem Versammlungsleiter) sollte die Möglichkeit der Teilnahme in Präsenz gegeben werden.