Viele Arbeitgeber stellen sich Fragen zu einer möglichen Impfpflicht und bezüglich der Zurverfügungstellung von Masken an Arbeitnehmer. Zuletzt haben Bund und Länder am 19.01.2021 erneut die Verlängerung und Verschärfung einiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen.
Unter anderen wurde auch zum Thema Homeoffice entschieden: Arbeitnehmer werden grundsätzlich nicht zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet. Jedoch sind Arbeitgeber aufgefordert, ihren Arbeitnehmern – sofern die Tätigkeit dies zulässt – die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen.
Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.01.2021 eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Diese enthält Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie Regelungen, wann Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen müssen.
Für das Jahr 2021 haben sich darüber hinaus weitere Änderungen und Fragestellungen ergeben: Welche Neuregelungen gibt es in Bezug auf das Kurzarbeitergeld? Was hat sich beim Kinderkrankengeld geändert? Und welche Folgen hat die Gesetzesänderung in § 56 Abs. 1a IfSG bezüglich der Entschädigung bei behördlichen Schließungen von Kitas oder Schulen?
Zudem stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, ob sie ihren Arbeitnehmern kostenlos FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssen. Und können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer verpflichten, sich gegen Corona impfen zu lassen?
Welche Neuregelungen gibt es in Bezug auf das Kurzarbeitergeld?
Die Regelung des Jahres 2020, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen mussten, wurde für 2021 nicht verlängert. Resturlaub aus dem Jahr 2020 ist vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld einzubringen, sofern er noch nicht durch den Arbeitnehmer verplant wurde. Für den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 gilt: Liegt eine Urlaubsplanung für 2021 bereits vor, muss der Urlaub nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern wird in den geplanten Zeiträumen genommen. Besteht keine Urlaubsplanung, so muss der Urlaub grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres zur Vermeidung von Kurzarbeit genommen werden.
Eine Urlaubsplanung in Form einer Urlaubsliste, eines formlosen Plans oder durch Betriebsferien, die als Nachweis des unvermeidbaren Arbeitsausfalls gegenüber der Arbeitsagentur vorgelegt werden kann, ist somit empfehlenswert.