2 Minuten Lesezeit 15 Dezember 2022
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Verfall der Urlaubsabgeltung durch wirksame Ausschlussfrist

Von Wolfgang Hardt

Partner | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Wolfgang Hardt ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

2 Minuten Lesezeit 15 Dezember 2022
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Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße in ihrem Betrieb melden, erfahren einen erhöhten Schutz durch die Umsetzung der WBLR.

Überblick
  • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann als reiner Geldanspruch wirksamen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.
  • Ausschlussfristen können durch allzu detaillierte Rückausnahmen, was nicht vom Verfall erfasst sein soll, intransparent und unübersichtlich werden.

Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 7. Januar 2019 tätig. Der Arbeitsvertrag regelte u. a., dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, falls diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Ausgenommen davon waren Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz und aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zum 19. Juli 2019 gekündigt. Im Januar 2020, nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist, verlangte die Klägerin die Abgeltung von 24 Urlaubstagen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin sei mit Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung könne als reiner Geldanspruch wirksamen vertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Dem stehe weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz noch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG entgegen.

Die Ausschlussfrist sei auch ansonsten wirksam vereinbart. Zur Unwirksamkeit der Klausel führe insbesondere nicht, dass Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, nicht ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen waren. Aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Sondervorschriften in den §§ 104 ff. SGB VII sei es nur erforderlich, die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit auszuklammern.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Transparenz bei der Gestaltung von Ausschlussfristen. Durch Ausschlussfristen, die im laufenden Arbeitsverhältnis und darüber hinaus jede mögliche Eventualität erfassen müssen, hätte das Bundesarbeitsgericht Arbeitgeber zu ausufernden und sperrigen Formulierungen gezwungen, die abträglich für die Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit wären. Dem Arbeitnehmer verlangt das Bundesarbeitsgericht damit aber mehr Eigenverantwortung ab. Er muss als aufmerksamer und sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr die Konsequenzen einer Ausschlussfrist in den Blick nehmen, was nicht unzumutbar erscheint.

Über diesen Artikel

Von Wolfgang Hardt

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Wolfgang Hardt ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.