Fazit
Die Kündigung von Low Performern stellt Arbeitgeber regelmäßig vor erhebliche Schwierigkeiten, weil ein Unterschreiten der Durchschnittsleistung um mehr als ein Drittel in aller Regel schwer festzustellen ist. Insofern kam es dem Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall zugute, dass sich die Tätigkeiten von Kommissionierern gut vergleichen lassen und der Kläger die unterdurchschnittliche Leistung nicht plausibel erklären konnte. Damit zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, dass verhaltensbedingte ordentliche Kündigungen von Low Performern möglich sind, aber weiterhin der intensiven Vorbereitung bedürfen.