8 Minuten Lesezeit 11 Juli 2022
Nebel in der Morgendämmerung am Bachalpsee

Verständigung auf höhere Ziele für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz im Rat

Autoren
Sebastian Helmes

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.

Lara Schmidt

Associate | Umweltjuristin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Lara Schmidt ist Umweltjuristin bei EY Law und im Bereich Energierecht tätig.

8 Minuten Lesezeit 11 Juli 2022
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Neben Ansätzen zum Emissionshandel einigten sich die Energie- und Umweltminister:innen im Zuge der Umsetzung des „Fit for 55“-Paketes auf höhere Ziele für Erneuerbare Energien und verbindliche Sektorziele.

Überblick

  • Im Rahmen des „Fit for 55“-Paketes legte der Rat umfangreiche Änderungsvorschläge zum Erreichen der Klimaziele vor
  • Die Gesetzgebungsvorschläge sehen höhere Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien und verbindliche Sektorziele in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vor
  • Ein weiterer Gesetzgebungsvorschlag beabsichtigt die Aufnahme verbindlicher Energieeffizienzziele in der Energieeffizienz-Richtlinie

Mit dem Maßnahmenpaket „Fit for 55“-Paket als weitere Ausgestaltung des European Green Deal zur Erfüllung der Klimaziele des Pariser Abkommens stellte die Europäische Kommission Mitte 2021 die Weichen für die nächsten europäischen Schritte zur Klimaneutralität. Ziel der EU ist die Klimaneutralität bis 2050 in Treibhausgasminderungsmaßnahmen in allen Sektoren zu erreichen. In Allgemeinen Ansätzen legte der Rat am 27. Juli 2022 nun seine Verhandlungspositionen zu einigen Legislativvorschlägen vor, wobei er sich erneut zu der Handlungsnotwendigkeit zum Klimaschutz und der Begrenzung der Erderwärmung bekannte. Die Vorschläge sehen Überarbeitung der Energieeffizienz-Richtlinie sowie der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vor. Am 29. Juli 2021 folgten Entwürfe zur weiteren Emissionsreduktion und deren sozialen Auswirkungen. Im Folgenden werden die Entwürfe zu den verstärkten Bestrebungen zum Ausbau Erneuerbarer Energien sowie der Energieeffizienz näher vorgestellt.

Verstärkter Anteil Erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix

Um die Nettoreibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 eine Klimaneutralität zu erreichen, bedarf es Anstrengungen in sämtlichen Bereichen. Hierzu soll die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001) überarbeitet werden. Der Energiesektor kann hier einen großen Anteil tragen, sodass der Anteil Erneuerbare Energien am Gesamtenergiemix bis 2030 mindestens 40 % betragen soll, bisher liegt das Ziel bei 32 %. Dementsprechend müssen die nationalen Energie- und Klimapläne überarbeitet werden, über deren Fortschritte der Umsetzung ab 2023 im Turnus von zwei Jahre eine Berichterstattung bei der Kommission vorgenommen werden muss. Endgültig aktualisierte Fassungen der Energie- und Klimapläne müssen der Kommission am 30. Juni 2024 vorliegen. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien (auch dem Repowering) sollen beschleunigt werden.

Verbindliche Sektorziele

Die Gesamtziele sollen des Weiteren auf die verschiedenen Sektoren verteilt werden, die durch Maßnahme flankiert werden. Für den Verkehrssektor bedeutet dies beispielsweise, dass die Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel festlegen können, die Treibhausgase bis 2030 um 13 % zu verringern oder ein verbindliches Ziel von 29 % Erneuerbarer Energien bis 2030 im Verkehrssektor. Fortgeschrittene Biokraftstoffe sollen bis 2025 zu 1 % und bis 2030 zu 4,4 % die der Versorgung eingesetzt werden. Insgesamt haben die Mitgliedstaaten im Verkehrssektor mehrere Optionen, die miteinander kombiniert werden können, um einen verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien im Verkehrssektor voranzutreiben. Die Elektromobilität soll gefördert werden. Für den Verkehrssektor wurden damit die Vorschläge deutlich verschärft.

Auch im industriellen Sektor sollen die Nutzungsziele der erneuerbaren Energien bis 2030 jährlich ansteigen, und zwar um 1,1 %. Zudem sollen bis 2030 30 % und bis 2035 50 % des genutzten Wasserstoffs in der Industrie aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen. Zudem soll das Potential der Treibhausgaseinsparung im Gebäudesektor genutzt werden, indem die Wärme- und Kälteversorgung stärker auf Erneuerbare Energien ausgerichtet wird. So soll der Einsatz Erneuerbarer Energien in der Wärme- und Kälteversorgung durch eine schrittweise Erhöhung von 0,8 % jährlich, ab 2026 um 1,1 % jährlich, beschleunigt werden. Insgesamt wird ein indikatives Ziel von 49 % Erneuerbarer Energien am Endenergieverbauch des Gebäudesektors für das Jahr 2030 vorgesehen. Dabei sollen Abwärme und -kälte bis zu 20 % angerechnet werden können, wobei sich die Zielvorgabe dann um die Hälfte der verwendeten Abwärme und -kälte erhöht. Sowohl in der Nutzung im industriellen Sektor sowie bei der Wärme- und Kälteversorgung wurden die Zwischenziele im Vergleich zu den Vorschlägen aus dem Sommer 2021 neu aufgenommen.

Stärkung der Energieeffizienz

Neben der Steigerung der erneuerbaren Energien bedarf es auch einer allgemeinen Reduktion des Energieverbrauchs. Hierzu sehen die Vorschläge zur Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2030 um 36 % und des Primärenergieverbrauchs bis 2030 um 39 % vor, um die Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 (Referenzszenario 2020) von 9 % zu erreichen. Die jährlichen kumulierten Endenergieeinsparziele sollen schrittweise angehoben werden, indem zunächst 0,8 % und ab 2024 die Ziele um 1,1 %, ab 2026 um 1,3 %, ab 2028 um 1,3 % und ab 2030 um 1,5 % ansteigen sollen. Die Verteilung der Einsparung bleibt in den jeweiligen Zeiträumen den Mitgliedstaaten überlassen. Einsparungen durch fossile Verbrennungstechnologien der Industrie sollen nur in begründeten und bestätigten Fällen zwischen 2024 und 2030 angerechnet werden können. 

Den öffentlichen Sektor trifft eine Vorreiterrolle, aufgrund derer für den öffentlichen Sektor mit dem Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung verbindliche Reduzierungen des Gesamtenergieverbrauchs von 1,7 % (bzw. mindestens 1,9 % zum Vorjahr) eingeführt werden sollen. Zusätzlich sollen jährlich mindesten 3 % der Gesamtfläche aller im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude renoviert werden. Neu kommen Verpflichtungen für Rechenzentren mit erheblichen Energieverbrauch hinzu, die Informationen über den Energieverbrauch ab 2024 veröffentlichen müssen. Auch zum Erreichen der Energieeffizienzziele sollen die Mitgliedstaaten indikative Beiträge und Ziele in den nationalen Energie- und Klimaplänen festlegen, wobei eine Abweichung um 2,5 % möglich sein soll. Bei der Berechnung nach Anhang I fließen nationale Gegebenheiten über das Pro-Kopf-BIP oder das Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen ein.

Die nächsten Schritte

Die am 27. Juni 2022 im Rat vereinbarte Position bilden nach der Verabschiedung des „Fit for 55“-Pakets einen weiteren Schritt im Legislativprozess. Die Vorschläge stellen nun die Grundlage für weitere Verhandlungen im Europäischen Parlament dar, bevor sie nach einer Verabschiedung in den einzelnen Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – umgesetzt werden können.

Fazit

Die neuen Ziele zur Nutzung Erneuerbarer Energien und Stärkung der Energieeffizienz sollen dem Erreichen der Klimaziele beitragen. Insgesamt sind in dem Entwurf zur Änderung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie im Vergleich zu den Vorschlägen aus dem Sommer 2021 mehr Aspekte der Kälte- und Wärmeversorgung (von Gebäuden) sowie alternativer Brennstoffe aufgenommen. Im Hinblick auf den Krieg in der Ukraine und den REPowerEU-Plan wurden die Vorschläge angepasst und stärker auf eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen ausgerichtet. Die Energieeffizienz-Richtlinie soll aufgrund bereits mehrfach vorgenommener Änderung neugefasst werden und stellt aufgrund neuerer Folgenabschätzungen auf höhere Effizienzziele ab.

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