4 Minuten Lesezeit 13 Dezember 2022
Public Transportation

Wiederholte Verstöße gegen Rückkehrpflicht rechtfertigen Genehmigungswiderruf

Von Julian Sens

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Julian Sens ist Rechtsanwalt bei EY Law und berät umfassend rechtlich und strategisch im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

4 Minuten Lesezeit 13 Dezember 2022
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VG Düsseldorf und OVG NRW bestätigen die Entziehung von Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen wegen fehlender „Zuverlässigkeit“ des Unternehmers bei wiederkehrenden Verstößen gegen die Rückkehrpflicht

Überblick
  • „Unzuverlässigkeit“ eines Mietwagenunternehmers kann auch bei einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen angenommen werden
  • Unzulässiges Anbieten taxiähnlicher Dienstleistungen rechtfertigt Entziehung der Mietwagengenehmigungen

Ein Landkreis in seiner Funktion als Genehmigungsbehörde entzog einem in seinem Kreisgebiet ansässigen Mietwagenunternehmen wegen „fehlender Zuverlässigkeit“ zum Führen eines entsprechenden Betriebs die Genehmigung für den Einsatz von insgesamt 20 Mietwagen zwecks Erbringung von Verkehrsleistungen im Gelegenheitsverkehr. So hatten Mitarbeiter des Landkreises – auch aufgrund von Anzeigen durch ein Konkurrenzunternehmen – über einen Zeitraum von gut sechs Monaten insgesamt zwölfmal konkrete Verstöße gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG vor dem Aufnehmen der nächsten Fahrt festgestellt. Darüber hinaus hatten mehrere durchgeführte Betriebssitzprüfungen ergeben, dass der Betriebssitz wiederholt unbesetzt war, obwohl im gleichen Zeitraum Fahrdienstleistungen erbracht worden waren. Der Landkreis sah auch hierin ein Indiz dafür, dass die eigentliche Annahme der über eine App vermittelten Fahraufträge jedenfalls zum Teil unter Verstoß gegen die Rückkehrpflicht nicht am Betriebssitz, sondern von den Fahrern selbst vorgenommen wurde. Hinzu kam, dass der Unternehmer es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unterlassen hatte, einen fachlich geeigneten Vertreter für den Betriebssitz im Kreisgebiet zu bestellen.

Der Mietwagenunternehmer legte gegen den Entzug der Genehmigung Rechtsmittel im Eilverfahren ein. Aus seiner Sicht seien die festgestellten Verstöße nicht so schwerwiegend, dass der Entzug der Genehmigung gewerberechtlich gerechtfertigt sei.

Das VG Düsseldorf wies den Rechtsbehelf in erster Instanz unter Verweis auf die fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers ab.

Gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Fokus der Entscheidung

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Genehmigungsinhabers leitet das Gericht aus §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG und § 1 PBZugV ab. Danach manifestieren sich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit grundsätzlich in schweren Verstößen gegen die Vorschriften des PBefG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (PBZugV, BOKraft etc.). Allerdings könnte sich ein schwerer Verstoß

„auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.“

Im Rahmen seiner Prüfung kam das Gericht im vorliegenden Fall sodann zu dem Ergebnis, dass die Häufung der dokumentierten Verstöße gegen die Rückkehrpflicht geeignet sei, einen solchen schweren Verstoß zu begründen. Diese erschütterten die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmers, dass er seine Fahrer zuverlässig zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben anhalten werde – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeiten der behördlichen Kontrolle hier besonders eingeschränkt seien. Dabei stellt das VG Düsseldorf ausdrücklich auch darauf ab, dass die Rückkehrpflicht eine wesentliche Pflicht für den Mietwagenverkehr darstelle und letztlich die

„Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs als Verkehrsmittel des ÖPNV“

gewährleisten solle.

Ergänzend stützt das Gericht seine Entscheidung darauf, dass der Antragsteller trotz behördlicher Anordnung keinen fachlich geeigneten Vertreter am Betriebssitz benannt habe.


Nach dem Dafürhalten des Gerichts überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des PBefG, die neben dem gewerberechtlichen Schutz von Konkurrenzunternehmen auch die Sicherheit der Allgemeinheit bezweckten, das Interesse des Unternehmers, den Betrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterführen zu können.


Das OVG NRW schloss sich im Rahmen der bei ihm sodann von dem Mietwagenunternehmer eingelegten Beschwerde der Bewertung des VG Düsseldorf an.

Fazit

Die Eilentscheidungen des VG Düsseldorf (6 L 199/21) und des OVG NRW (13 B 1005/21) bestätigen die bisher gängige Verwaltungspraxis im Umgang mit Unternehmen im Bereich des Mietwagenverkehrs, die Fahraufträge durch Vermittlungsdienste erhalten. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Abgrenzung von Mietwagen- und Taxigewerbe, indem sie herausstellt, dass die Auftragsannahme im Fahrzeug und deren Bereitstellung auf öffentlichen Straßen und Plätzen den entsprechend konzessionierten Taxiunternehmen vorbehalten sind.

Mietwagenunternehmer sollten daher die Einhaltung der Rückkehrpflicht und die vor allem in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäße Besetzung des Betriebssitzes nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Verwirklichung auch mehrerer kleiner Verstöße kann – wie der vorliegende Fall zeigt – zum Entzug der Genehmigungen und somit zum Verlust der Geschäftsgrundlage führen.

Über diesen Artikel

Von Julian Sens

Senior Associate | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Julian Sens ist Rechtsanwalt bei EY Law und berät umfassend rechtlich und strategisch im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).