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Artikelserie „Gewappnet für den Hausbesuch“ Teil 3: Die Beschlagnahme – Finger weg!

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Catharina Koch, LL.M.

16 Mai 2024
Thema News

In der Artikelserie „Gewappnet für den Hausbesuch“ berichtet das Team der Praxisgruppe Steuerstrafrecht von ausgewählten Praxisthemen und gibt wichtige Hinweise, wie sich Betroffene im Ernstfall verhalten sollten. In jedem Fall sind die drei goldenen Regeln zu beachten: Ruhe bewahren – umfassend schweigen – einen Rechtsbeistand verständigen.

Einführung

Liegt der Verdacht einer Steuerstraftat vor, ist das Ziel bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen das Auffinden von Beweismitteln. Durchsucht werden regelmäßig auch Computer, Laptops, Tablets, Smartphones oder andere Datenträger, die zu diesem Zweck beschlagnahmt werden können, um einen Beweisverlust zu verhindern. Insbesondere bei Geräten, die sowohl für berufliche als auch für private Zwecke verwendet werden, stellt sich die Frage der Beschlagnahmefähigkeit. Ihr temporärer Verlust wiegt für die Inhaber in vielen Fällen besonders schwer.

Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln

Beweismittel, die für die Untersuchung der Behörden von Bedeutung sein können, werden entweder sichergestellt oder beschlagnahmt. Der Gewahrsamsinhaber ist grundsätzlich verpflichtet, die geforderten Gegenstände herauszugeben. Ist er bereit, dies freiwillig zu tun, genügt für die Sicherstellung eine Ingewahrsamnahme durch die Behörde. Wird der Gegenstand hingegen nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der förmlichen Beschlagnahme, die gegen den Willen der beschuldigten Person erfolgt (siehe unten).

Weil sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss, besteht jedoch keine Verpflichtung zur Entsperrung von Firmengeräten und der Preisgabe von Passwörtern. Es liegt in der Verantwortung der Ermittlungsbehörde, die Geräte nach der Beschlagnahme zu entschlüsseln und auszuwerten. Den Ermittlungsbeamten stehen zu diesem Zweck u. a. Keylogging- und Cracking-Softwareprogramme zur Verfügung. Da die Entschlüsselung regelmäßig zeitaufwendig ist, kann es im Einzelfall vor dem Hintergrund einer beschleunigten Rückführung des Gegenstandes sinnvoll sein, die notwendigen Informationen freiwillig bereitzustellen. Den Ermittlern ist es im Übrigen nicht verwehrt, auch gegen den Willen des Betroffenen eine Entsperrung durch Nutzung der „Face-ID“ vorzunehmen.

Die Beschlagnahmeanordnung

Die Beschlagnahme darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Ausnahmen bestehen bei Gefahr im Verzug, wenn beispielsweise ein endgültiger Verlust bestimmter Beweismittel drohen könnte. In solchen Fällen, die von der Rechtsprechung allerdings äußerst restriktiv behandelt werden, können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine Beschlagnahme anordnen. Die Anordnung ergeht grundsätzlich als Beschluss und wird häufig mit der Durchsuchungsanordnung verbunden.

Bei der Beschlagnahmeanordnung ist darauf zu achten, dass diese hinreichend bestimmt und begründet ist und den Zweck der Sicherstellung, die Beweisgegenstände und den Umfang der Maßnahme benennt. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände müssen darin konkret bezeichnet sein. Bei der gerichtlichen Anordnung der Beschlagnahme bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Anhörung der betroffenen Person, es sei denn diese würde den Zweck der Beschlagnahmeanordnung gefährden. Dies kann schriftlich im Wege einer Stellungnahme oder im Rahmen eines Gerichtstermins erfolgen.

Beschlagnahmefähige Gegenstände

Es dürfen nur Gegenstände beschlagnahmt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten, d. h. mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen könnten. Neben der Beschlagnahme von Dokumenten, Computerausdrucken und Briefen sind auch elektronische Datenträger (CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten) und insbesondere Smartphones und Laptops beschlagnahmefähig, sofern sie von der oben genannten Anordnung umfasst sind. Dies gilt auch für Smartphones, die sowohl betrieblich auch als privat genutzt werden, sofern sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Die betriebliche Nutzung des privaten Smartphones erfordert dabei allerdings mehr als lediglich das Vorhandensein eines sog. Authenticators, d. h. einer Software, um sich in gesicherter Weise in berufliche Netzwerke einzuloggen. Die Datenträger werden in der Regel mitgenommen und nach Erstellung einer vollständigen Kopie sämtlicher Daten zurückgegeben.

Zu jeder Zeit muss die Ermittlungsbehörde einen Schutz vor willkürlichen Eingriffen gewährleisten, indem von ihr insbesondere der Umfang der zu erhebenden Daten auf das erforderliche Maß begrenzt wird. Dafür ist eine Aussonderung der verfahrensrelevanten Daten durch zeitliche und inhaltliche Eingrenzungen erforderlich. Dies kann zum Beispiel durch eine Stichwortsuche oder die Suche nach Personen vor allem bei E-Mails erfolgen. An dieser Stelle sind konkrete Absprachen und Einigungen mit den Ermittlern besonders wichtig. Interne Kommunikation wird meist bereits im Wege der Beschlagnahme von Laptops gesichert. Hinsichtlich anderer Kommunikationsmedien sind auch diese Daten auf die betriebliche Kommunikation einzugrenzen und private Chatverläufe auszuklammern.

Als Ermittlungsmaßnahme ist im Sinne einer Datenerhebung die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails sowie Inhalten einer Cloud möglich. Auf E-Mail-Konten kann im Wege der Beschlagnahme von Laptops zugegriffen werden. Die Beschlagnahme einer E-Mail ist in der Phase des Erstellens auf dem Rechner des Absenders bis zu deren Abspeicherung durch den Empfänger möglich. Somit kann eine Beschlagnahme auch in der eigentlichen Übertragungsphase, in der der Nutzer keine Eingriffsmöglichkeit hat, sowie bei der Zwischen- oder Endspeicherung der E-Mails beim E-Mail-Provider erfolgen. Hierbei sollte mit den Ermittlern unbedingt eine Eingrenzung auf bestimmte Stichworte oder eine Beschränkung auf bestimmte Ordner (E-Mail-Folder) vereinbart werden.

Beschlagnahmeverbote

Die Beschlagnahme ist allerdings nicht grenzenlos möglich. Die wichtigsten Beschlagnahmeverbote sind gesetzlich geregelt und knüpfen an die Zeugnisverweigerungsrechte an. Neben schriftlichen Mitteilungen, Aufzeichnungen und anderen Gegenständen etwa von Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Person sind vertrauliche Korrespondenzen mit Berufsgeheimnisträgern (z. B. externen Rechtsanwälten und Steuerberatern) inklusive des Mailverkehrs von der Beschlagnahme ausgenommen. Achtung: Dies gilt nicht für die interne Rechts- oder Steuerabteilung – hier greift das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht nicht.

Die im Rahmen einer Durchsuchung des Steuerberaters gefundenen Unterlagen unterliegen zwar grundsätzlich einem Beschlagnahmeverbot, dürfen aber beschlagnahmt werden, wenn sich der Verdacht der Steuerhinterziehung auch auf den Steuerberater erstreckt. Selbst wenn der Tatverdacht in Bezug auf diesen später entfällt, dürfen die Informationen aus den Unterlagen trotzdem weiterhin gegen seine beschuldigten Mandanten verwendet werden. Weitreichende Verwendungsverbote, wie es sie beispielsweise im angelsächsischen Recht gibt, kennt das deutsche Recht bisher nicht.

Versiegelung von Unterlagen

Gerade bei der Durchsuchung des Steuerberaters oder Rechtsanwalts ist das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots nicht immer eindeutig. Bestehen Zweifel, ob ein solches greift, und liegen somit Unklarheiten über das Recht der Ermittlungsbehörde zur Einsichtnahme und Sicherstellung vor, sollte auf eine Versiegelung der Beweismittel bestanden werden. Die Unterlagen müssen dann in ein geschlossenes Behältnis gepackt und versiegelt werden, sodass eine Einsichtnahme durch Dritte zunächst nicht möglich ist. Auch ganze Räume, in denen sich Unterlagen befinden, können versiegelt werden. Die Auswertung des Inhalts kann auf diese Weise verhindert werden, bevor ein Richter über ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und Durchsuchung und somit über die etwaige Verwertbarkeit entscheidet. Nicht immer lässt sich eine Versiegelung tatsächlich vor Ort durchsetzen. Verweigern die Ermittlungsbeamten diese, sollte im Durchsuchungsprotokoll vermerkt werden, dass eine Versiegelung ausdrücklich verlangt wurde.

Fazit

Die Möglichkeit der Beschlagnahme von elektronischen Geräten, insbesondere von Smartphones und Laptops, hat für den Betroffenen meist weitreichende Folgen. Insoweit ist es grundsätzlich vorteilhaft, solche Geräte entweder nur beruflich oder nur privat zu nutzen. Der Beschlagnahme von Gegenständen sollte gegenüber den Ermittlungsbeamten vor Ort vorsorglich unbedingt immer widersprochen und, soweit Zweifel an der Beschlagnahmefähigkeit bestehen, eine Versiegelung gefordert werden. Die freiwillige Herausgabe ist abgesehen von Sonderfällen meist nicht mit Vorteilen verbunden. Bei elektronischen Daten ist es wichtig, in Absprache mit den Ermittlern eine sachgerechte Filterung vorzunehmen, damit nicht beweiserhebliche Daten von einer Sicherstellung ausgenommen werden. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist insbesondere bei der Frage der Beschlagnahmefähigkeit von Gegenständen ratsam. Bei all diesen Themen helfen Ihnen gerne die spezialisierten Berater von EY Law.

Kontaktpersonen: Catharina Koch, LL.M., Lea-Sofie Buhl

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