Die EU hat am 27. November 2019 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen die Richtlinie (EU) 2019/2121 (EU-Umwandlungsrichtlinie) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Gesellschaftsrechtsrichtlinie) beschlossen. Mit den Bestimmungen des UmRUG, insbesondere den Neuregelungen im UmwG, und den flankierenden mitbestimmungsrechtlichen Regelungen im MgVG und im MgFSG hat Deutschland nach einem langen Gesetzgebungsprozess nunmehr die Vorgaben der EU-Umwandlungsrichtlinie auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Der Blick in andere EU-Länder zeigt, dass viele die Umsetzung der EU-Richtlinie noch gar nicht angefangen oder jedenfalls noch nicht abgeschlossen haben. Auch hier muss die grenzüberschreitende Abstimmung der Gerichte/Behörden den Praxistest bestehen.
Überblick zu den Neuregelungen im UmRUG
Die neuen Bestimmungen aus dem UmRUG zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung orientieren sich an den Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 122a–122m UmwG a. F. – §§ 305–319 UmwG n. F.) und werden insgesamt im neu eingefügten Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes mit den §§ 305 ff. UmwG („Grenzüberschreitende Umwandlung“) zusammengefasst. Der Anwendungsbereich des UmRUG beschränkt sich auf Kapitalgesellschaften.
Ergänzend kommt es zur Modifizierung bestehender Vorgaben zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, insbesondere der Vorschriften zum Schutz der Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer.
Durch das UmRUG soll ein rechtssicheres, europaweit kompatibles Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen von AG, KGaA und GmbH eingeführt werden, was auch durch eine digitale Kommunikation der beteiligten Handelsregister sichergestellt werden soll.
Grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme
Während die EU-Umwandlungsrichtlinie lediglich die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung regelt, hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, auch die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme zuzulassen. Diese ist jedoch nur unter im Gesetz normierten einschränkenden Voraussetzungen möglich.
Überblick zu den Neuregelungen für die Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungsfällen, insbesondere MgVG und MgFSG
(1) Die Regelungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen wurden schon zum 31. Januar 2023 mit dem angepassten MgVG und dem neu eingeführten MgFSG umgesetzt.
Bisher galt bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen grundsätzlich das sogenannte Sitzstaatsprinzip mit der Folge, dass für jede aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft die Mitbestimmungsregelungen desjenigen Mitgliedstaates gelten sollen, in dem sie ihren neuen Satzungssitz hat. Dieses Prinzip bleibt auch bei der Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie erhalten, erfährt aber aufgrund der uneingeschränkten Geltung und der damit verbundenen Anreize zur „Flucht aus der Mitbestimmung“ weitreichende Einschränkungen.
Dazu zählt die sog. Missbrauchskontrolle (§ 316 Abs. 3 UmwG). Das Registergericht hat bereits im Verfahren zur Eintragung der Verschmelzung oder des Formwechsels beim Vorliegen von Anhaltspunkten zu prüfen, ob die grenzüberschreitende Verschmelzung oder der Formwechsel missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dienen soll. In solchen Fällen soll das Gericht die Eintragung ablehnen. Die Neuregelungen definieren den Begriff der Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Prüfungspflicht. Solche liegen u. a. vor, wenn die Zahl der Beschäftigten mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz nach der Grenzüberschreitung in Deutschland verbleibt.