Fazit
Die Entscheidung ist für die Praxis in zweierlei Hinsicht von Interesse.
Die gute Nachricht für Geschäftsleiter lautet zunächst, dass die Entscheidung noch zur alten Rechtslage ergangen ist. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde § 64 GmbHG a.F. durch § 15b InsO ersetzt. Damit verbunden war eine haftungsrechtliche Besserstellung von Geschäftsleitern, die ihren Pflichten zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO ordnungsgemäß nachkommen. Unter dieser Voraussetzung gelten nach § 15b Abs. 2 Satz 1 InsO insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, grundsätzlich als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Auf Grundlage des neuen Rechts wäre die Entscheidung des KG daher wohl gegebenenfalls – jedenfalls teilweise – zugunsten des Beklagten ausgegangen.
An dem insolvenzrechtlichen Prinzip der Einzelgesellschaft hat sich jedoch nichts geändert. Die in Unternehmensgruppen häufig anzutreffende Praxis einer konsolidierten Liquiditätsplanung ist daher auch heute noch für insolvenzrechtliche Zwecke ungeeignet. Die Prüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen kann ausschließlich auf Grundlage einer für die jeweilige Gesellschaft erstellten Planung erfolgen. Nur wer als Geschäftsleiter eine solche Planung vorlegen kann, kann sich im Ernstfall hiermit gegen eine Inanspruchnahme verteidigen.