2 Minuten Lesezeit 20 April 2023
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Neues Arbeitszeitgesetz – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Autoren
Yavuz Topoglu

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Yavuz Topoglu ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

Xenia Rupp

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Xenia Rupp ist Rechtsanwältin bei EY Law mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.

2 Minuten Lesezeit 20 April 2023
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Nach den Entscheidungen des EuGH und des BAG zur Arbeitszeiterfassung liegt nun ein Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, der die Neuregelungen zur Arbeitszeiterfassung konkretisiert und sie auf eine gesetzliche Grundlage stellen soll.

Überblick
  • Der EuGH hatte im Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden einzurichten. 
  • Im Jahr 2022 folgte das BAG dieser Entscheidung und stellte ebenfalls eine Pflicht zur generellen Aufzeichnung der Arbeitszeit fest. 
  • Diese Pflicht wurde aus den Grundpflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz abgeleitet, konkret aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
  • In diesem Artikel möchten wir die wichtigsten Punkte des Referentenentwurfs vorstellen und ihre Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (RefE-ArbZG) bringt einige wichtige Neuerungen in Bezug auf die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit:

Form der Zeiterfassung

Der Entwurf legt fest, dass die Erfassung grundsätzlich elektronisch erfolgen muss. Das bedeutet, dass herkömmliche Methoden wie Stundenzettel nur noch in Ausnahmefällen zulässig sind, etwa während Übergangszeiten, aufgrund von Regelungen durch Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und für Unternehmen mit nicht mehr als zehn Beschäftigten.

Delegation der Aufzeichnung und Aufbewahrungspflicht

Arbeitgeber können die Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung an Arbeitnehmer oder Dritte (z. B. Vorgesetzte) delegieren. Dennoch bleibt der Arbeitgeber letztendlich für die korrekte Erfassung verantwortlich.

Der Entwurf sieht eine Mindestaufbewahrungsfrist von zwei Jahren für die Arbeitszeitaufzeichnungen vor.

Vertrauensarbeitszeit

Trotz der neuen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung bleibt Vertrauensarbeitszeit grundsätzlich weiterhin möglich. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin auf eine flexible Arbeitszeitgestaltung setzen können, bei der Beginn und Ende der Arbeitszeit frei bestimmt werden können. In diesem Zusammenhang bleibt es wichtig, dass der Arbeitgeber trotz der Vertrauensarbeitszeit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur täglichen Maximalarbeitszeit und Ruhepausen sicherstellt.

Bußgelder

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Abweichende Regelungen durch Tarifverträge

Tarifparteien können von den gesetzlichen Regelungen abweichen, indem sie beispielsweise eine andere Form der Aufzeichnung zulassen, eine längere Frist für die Aufzeichnung vorsehen oder die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für bestimmte Arbeitnehmergruppen ausschließen, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (§ 16 Abs. 7 Nr. 3 RefE-ArbZG).

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Grundsätzlich hat der Betriebsrat kein Initiativ- oder Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, ob Arbeitszeiten erfasst werden sollen, da dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Vorgabe hierfür kein Spielraum verbleibt. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung oder um Regelungen über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus geht, also im Hinblick auf das Wie. Beziehen Sie Ihren Betriebsrat mit ein, soweit es um die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung geht.

Umsetzungsfrist

Die Umsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird diese Frist auf zwei Jahre und für solche mit weniger als 50 Beschäftigten auf fünf Jahre verlängert.

Fazit

Insgesamt bringt der Referentenentwurf einige wichtige Änderungen in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung. Jedoch enthält er keine klarstellende Regelung hinsichtlich der Erfassung von Pausenzeiten. Dies könnte in der Praxis zu Unklarheiten führen.

Gespannt werden wir den Gesetzgebungsprozess für Sie verfolgen und Sie rechtzeitig darüber informieren. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen und entsprechende Anpassungen in ihren Zeiterfassungssystemen vornehmen.

Über diesen Artikel

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Yavuz Topoglu

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Yavuz Topoglu ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Arbeitsrecht tätig.

Xenia Rupp

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Xenia Rupp ist Rechtsanwältin bei EY Law mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.