Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrechts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentümerrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 569 f.) (GesRuaCOVBekG bzw. COVMG) hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die nach Ausbruch der Corona-Pandemie zahlreichen Kontaktbeschränkungen und Versammlungsverbote Verbänden, deren Beschlussfassung grundsätzlich auf ein physisches Zusammentreffen der Mitglieder bzw. Organmitglieder angewiesen ist, kurzfristig ein Instrumentarium an die Hand gegeben, um Abstimmungen ohne die Notwendigkeit der persönlichen Zusammenkunft an einem physischen Ort zu ermöglichen. Inhalt und Umfang der Regelungen variieren von Rechtsform zu Rechtsform. Während SEs, AGs und KGaAs ein vergleichsweise umfassendes Sonderregime zur Verfügung gestellt wird, dass insbesondere die Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung zulässt, fallen die Vorschriften für die anderen Rechtsformen deutlich weniger umfassend aus.
Ursprünglich befristet auf den 31.12.2020 wurde das COVMG mittlerweile einmal – bis zum 31.12.2021 – verlängert und einmal ergänzt, Letzteres insbesondere um klarzustellen, dass auch den im Einzelfall mitgliederstarken Vereinen die Option einer rein virtuellen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht.
Nach der aktuellen Rechtslage würden die Bestimmungen zum Jahresende auslaufen und könnten damit u. a. in der Hauptversammlungssaison 2022, die sich traditionell auf die Monate April und Mai konzentriert und deren Vorbereitungen weit im Vorfeld der eigentlichen Versammlung beginnen, nicht mehr angewendet werden. Mit Blick auf die weiterhin unklare Fortentwicklung des Pandemiegeschehens haben die Koalitionsfraktionen deshalb die Beratungen des Aufbauhilfegesetzes, das u. a. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und weitere Erleichterungen für durch die Flutkatastrophe betroffene Unternehmen zum Gegenstand hat, zum Anlass genommen, eine weitere Verlängerung des COVMG in den parlamentarischen Prozess einzubringen. Den entsprechenden Änderungsantrag, der insoweit eine Verlängerung bis zum 31.08.2022 vorsieht, hat der Deutsche Bundestag im Rahmen des Aufbauhilfegesetzes in seiner letzten Sitzung der laufenden Legislaturperiode am 07.09.2021 angenommen. Die Verfahrenserleichterungen des COVMG können damit auch in weiten Teilen des Jahres 2022 in Anspruch genommen werden.