Die Auswirkungen der Corona-Krise auf Wirtschaft und Gesellschaft sind drastisch. Unternehmen sollten die Zeit gleichwohl nutzen, um sich rechtlich und strategisch auf die neue Normalität und auf veränderte Märkte vorzubereiten.
Das Corona-Virus hat in den vergangenen Monaten die weltweite Wirtschaft immer stärker befallen und eine Vielzahl von Unternehmerinnen in eine folgenschwere Krise gestürzt – operativ, strategisch, aber auch finanziell. Infolge des Lockdowns sind Absatzmärkte weggebrochen oder Lieferketten wurden unterbrochen. Für Unternehmen bedeuten diese und andere Folgen des Lockdowns, dass Einnahmen ausbleiben. Gleichzeitig müssen eigene Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten bedient werden. Es entstehen Liquiditätsprobleme. Die Leitung eines Unternehmens trifft in diesem Zusammenhang die Pflicht, für ein angemessenes Business-Continuity-Management Sorge zu tragen. Das bedeutet, dass Konzepte zu entwickeln und konkrete Maßnahmen zu treffen sind, um die Geschäftstätigkeit in der Zeit des Lockdowns und nach dessen Beendigung fortzuführen. Es ist daher bereits jetzt an der Zeit, durch den Nebel der Unsicherheit zu blicken und sich auf die neue Normalität einzustellen. Allem voran muss die Frage im Mittelpunkt stehen: Wie kann ich die Liquidität des Unternehmens langfristig sichern und welche Maßnahmen sind zu treffen, um mein Unternehmen auf Kurs zu halten?
Maßnahmen ergreifen: Wie Unternehmen den Motor wieder in Gang setzen
- Auf Strategieebene muss geprüft werden, inwieweit das bisherige Geschäftsmodell an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen und ob eine Restrukturierung oder Reorganisation des Unternehmens notwendig ist.
- Operativ gilt es, Geschäftsprozesse und Lieferketten wieder aufzunehmen, zu sichern oder neu aufzubauen.
- Gleichzeitig sind die Finanzierung und die Liquidität des Unternehmens – auch unter Berücksichtigung staatlicher Hilfen – sicherzustellen.
Einige rechtliche Neuerungen
Rechtlich gesehen gibt es dabei für Unternehmen einige Neuerungen zu beachten: So sind insbesondere das COVID-19-Abmilderungsgesetz und das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG) zu berücksichtigen. Beide sind am 28.03.2020 in Kraft getreten und bringen eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich, die Erleichterungen für Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen bieten.
Das COVID-19-Abmilderungsgesetz enthält in diesem Zusammenhang unter anderem zeitlich bis zum 30.09.2020 befristete zivilrechtliche Leistungsverweigerungsrechte (Moratorien) für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 08.03.2020 begründet wurden und derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllt werden können. Im gleichen Zug wird das Kündigungsrecht von Vermietern aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum 01.04. bis 30.09.2020 eingeschränkt. Für Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit Gelddarlehensverträgen wird eine gesetzliche Stundungsregelung nebst Kündigungsschutz eingeführt. Außerdem gibt es gesellschaftsrechtliche Erleichterungen bei der Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäischen Gesellschaften (SE) sowie von Mitgliederversammlungen bei Genossenschaften und Vereinen durch das COVID-19-Abmilderungsgesetz.
Stabilisierungs- und Rekapitalisierungsmaßnahmen, Kredite
Mit dem WStFG wurde unter anderem der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) des Bundes errichtet. Dieser hat ein Volumen von insgesamt 600 Mrd. Euro und soll vor allem mit drei Instrumenten größere Unternehmen der Realwirtschaft (keine Finanzinstitute) und bestimmte für die Sicherheit oder die Wirtschaft bedeutsame Unternehmen (§ 55 AWV) für einen begrenzten Zeitraum durch sogenannte Stabilisierungsmaßnahmen zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis finanziell unterstützen. Die Unterstützung reicht von Garantieerklärungen zur Besicherung über Kreditgewährungen zur Refinanzierung von KfW-Sonderprogrammen bis hin zu direkten Rekapitalisierungsmaßnahmen.
Im Rahmen der Garantieerklärungen wird der WFS ermächtigt, Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. Euro für in der Zeit vom 28.03.2020 bis zum 31.12.2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen abzugeben. Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten soll dabei 60 Monate nicht übersteigen. Zur Refinanzierung von KfW-Sonderprogrammen durch neue Kreditvergaben sind im WFS weitere 100 Mrd. Euro vorgesehen.