3 Minuten Lesezeit 13 April 2022
Office

Betriebsratswahlen 2022

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Christian Bock

Partner | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Christian Bock ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Financial Services tätig.

3 Minuten Lesezeit 13 April 2022
Verwandte Themen Rechtsberatung

Abstimmung digital oder doch Wahlzettel?

Überblick
  • Von März bis Mai 2022 stehen in zahlreichen Betrieben die regelmäßigen Betriebsratswahlen an.
  • Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sowie zur Erleichterung und Vereinfachung erstmaliger Betriebsratswahlen hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und durch eine neue Wahlordnung der Situation angepasst.
  • Neu sind unter anderem Briefwahlen unter erleichterten Bedingungen und ein erweiterter Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten.

Ein Betriebsrat kann neu gebildet werden, wenn es sich um einen Privatbetrieb handelt, für den noch kein Betriebsrat gebildet ist, und in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. In diesem Fall können die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, in der dann von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt wird. Besteht in dem Unternehmen, zu dem der Betrieb gehört, ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, kann dieser den Wahlvorstand bestellen. Wird ein Wahlvorstand gewählt, hat dieser die Wahl eines Betriebsrats unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Findet die Betriebsversammlung trotz einer Einladung nicht statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, muss der Betrieb nicht zwingend betriebsratslos bleiben. Auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kann das örtlich zuständige Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen. Insoweit hat sich die bisherige Rechtslage nicht geändert. Neu ist aber, dass das vereinfachte Wahlverfahren ausgedehnt wurde und nun für Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt. Durch das vereinfachte Wahlverfahren kann ein Betriebsrat bereits innerhalb von rund zwei Wochen gebildet werden.

Corona-Situation

Während das Betriebsverfassungsgesetz im Grundsatz für das gesamte Wahlverfahren von einer Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb ausgeht, macht die Corona-Situation das teilweise unmöglich. Die Ursache liegt regelmäßig darin, dass große Teile der Belegschaft entweder in Kurzarbeit sind oder ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben. Herkömmliche Gepflogenheiten wie ein Aushang am schwarzen Brett, Flugblätter oder persönliche Treffen zur Wahlvorbereitung und ­durchführung sind daher deutlich erschwert. Dem trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass bis zum Ablauf des 19. März 2022 wegen der Corona-Pandemie Betriebsversammlungen weiterhin mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Der eingesetzte Wahlvorstand kann neben Präsenzsitzungen grundsätzlich auch Video- und Telefonkonferenzen abhalten, soweit in der Sitzung insbesondere keine Vorschlagslisten geprüft und bekannt gemacht werden oder die Wahlversammlung durchgeführt wird.

Ferner sind Briefwahlen in mehr Fällen zulässig. Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Wahlberechtigte voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss er ohne ein gesondertes Verlangen die Briefwahlunterlagen versenden. Dies gilt nun bereits dann, wenn die Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahl aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Außendienst, Tele- oder Heimarbeit) oder aus anderen Gründen (z. B. Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit) in der Zeit vom Erlass des Wahlausschreibens bis zur Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden. Die erforderlichen Informationen hierzu muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen, gegebenenfalls auch ein Postfach für eingehende Wahlpost. Im Digitalzeitalter ist die Betriebsverfassung aber noch nicht angelangt. Eine Online-Abstimmung bleibt nach der neuen Wahlordnung weiterhin unzulässig. Die Stimme muss analog, mittels Stimmzetteln abgegeben werden.

Kündigungsschutz

Im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen und deren Vorbereitung hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern noch einmal verstärkt. Den Kündigungsschutz genießen nun die ersten sechs in der Einladung zur Betriebsversammlung aufgeführten Arbeitnehmer. Durch die Ausdehnung des Kündigungsschutzes soll es schwieriger werden, die Gründung eines Betriebsrats zu behindern. Ergänzt wird diese Ausdehnung dadurch, dass bereits Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen, den besonderen Kündigungsschutz genießen. Deshalb sind neuerdings auch Arbeitnehmer, die sich vor der Veröffentlichung eines Einladungsschreibens zu einer Wahlversammlung für die Gründung eines Betriebsrats engagieren, besonders geschützt.

Fazit

Arbeitgeber sind gut beraten, die Gründung eines Betriebsrats nicht zu behindern. Eine solche Behinderung kann sogar strafbar sein. Allerdings trifft den Arbeitgeber auch kein striktes Neutralitätsgebot, sondern er kann sich in den Grenzen der Meinungsfreiheit durchaus kritisch äußern. Darüber hinaus kann er auch gezielt Bewerbungen durch einzelne Arbeitnehmer anregen, um dadurch gegebenenfalls auf die Zusammensetzung des Betriebsrats Einfluss zu nehmen.

Über diesen Artikel

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Christian Bock

Partner | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Christian Bock ist Rechtsanwalt bei EY Law und im Bereich Financial Services tätig.