2 Minuten Lesezeit 29 März 2021
Bürogebäude mit zwei Herren

Handlungsbedarf bei Gewinnabführungsverträgen

Von Christian Bosse

Managing Partner Law Europe West | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH

Christian Bosse ist seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A sowie im Bereich Litigation und Dispute Resolution tätig.

2 Minuten Lesezeit 29 März 2021
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Mit Schreiben vom 24.03.2021 reagierte die Finanzverwaltung auf die jüngste Änderung von § 302 AktG und verlangt bis zum Ablauf des 31.12.2021 die Anpassung sogenannter Alt- Gewinnabführungsverträge, d. h. von Gewinnabführungsverträgen, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen wurden, an die Regelung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG (sog. dynamischer Verweis).

Überblick
  • Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen wurden, sollten darauf überprüft werden, ob sie dynamische Verweise auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten.
  • Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des BMF vom 24.03.2021 gefordert, dass Alt-Gewinnabführungsverträge mit Ablauf des 31.12.2021 an die geltende Regelung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG mit der Folge angepasst werden müssen, dass ein Verweis auf die Regelung von § 302 AktG in dessen jeweils gültiger Fassung (dynamischer Verweis) in den Gewinnabführungsverträgen enthalten ist.

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22.12.2020 (BGBl. I 2020, S. 3256) wurde mit Wirkung vom 01.01.2021 die Regelung von § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG zur Verlustübernahme bei Gewinnabführungsverträgen geändert. Die Bestimmung umfasst seither die Regelung der Ersatzpflicht in einem „Restrukturierungsplan“.

Nach Ansicht des BMF ist es vor dem Hintergrund der jüngeren BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, BStBl. II 2019, S. 278) für die weitere Anerkennung von Organschaften mit Organgesellschaften i. S. v. § 17 KStG erforderlich, dass die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme in Alt-Gewinnabführungsverträgen bis zum Ablauf des 31.12.2021 an die geltende Regelung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG angepasst werden (BMF-Schreiben vom 24.03.2021).

Die in Gewinnabführungsverträgen geregelte Verlustübernahme muss nach Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr auch für Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen wurden, durch Verweis auf die Vorschriften in § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) vereinbart werden.

Das BMF-Schreiben erfasst dabei vor dem 27.02.2013 abgeschlossene oder letztmals geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung von § 302 AktG oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart wurde (Alt-Gewinnabführungsverträge). In der Anpassung wird auf Verwaltungsseite kein Neuabschluss des Vertrags gesehen. Die Mindestlaufzeit aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG beginnt aus Sicht des BMF nicht neu. Darüber hinaus kann eine Anpassung unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 01.01.2022 beendet wird.

Fazit

Im Interesse der Sicherung derzeit bestehender Organschaften ist es anzuraten, bestehende Gewinnabführungsverträge hinsichtlich der Vereinbarung entsprechender dynamischer Verweisungen zu überprüfen und erforderlichenfalls Anpassungen vor Ablauf des 31.12.2021 vorzunehmen. Für die Fristwahrung reichen die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister aus.

Über diesen Artikel

Von Christian Bosse

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Christian Bosse ist seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt im Bereich Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktien- und Kapitalmarktrecht, M&A sowie im Bereich Litigation und Dispute Resolution tätig.