4 Minuten Lesezeit 29 Juni 2021
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Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs in Folge von Kurzarbeit Null

Autoren
Bärbel Kuhlmann

Partnerin | Regional Lead Partner EY Frankfurt/Central | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Bärbel Kuhlmann ist Rechtsanwältin und Regional Lead Partner bei EY Frankfurt/Central.

Stephanie Rüschenbaum

Senior Associate | Rechtsanwältin | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Stephanie Rüschenbaum ist Rechtsanwältin und seit 2019 bei EY Law im Bereich Arbeitsrecht tätig.

4 Minuten Lesezeit 29 Juni 2021
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Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit Null nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, AZ: 6 Sa 824/20; Revision eingelegt unter dem AZ: 9 AZR 225/21).

Überblick
  • Der jährliche Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers reduziert sich für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null automatisch um 1/12.
  • Die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Tätigkeit voraus. Mit der Vereinbarung einer Kurzarbeit „Null“ einigen sich die Parteien aber auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht.

Die Klägerin war bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Ihr standen pro Jahr 14 Tage Erholungsurlaub zu. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 befand sich die Klägerin in Folge der Corona-Pandemie durchgehend in Kurzarbeit Null. In 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass ihr weitere 2,5 Urlaubstage für das Jahr 2020 zustehen.

Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat die Klage - ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Essen - abgewiesen. Der Klägerin stehe der Jahresurlaub für 2020 nur anteilig zu, da sie für den Zeitraum der Kurzarbeit Null keinen Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG erworben habe. Der Erholungsurlaub bezwecke die Erholung des Arbeitnehmers; seine Entstehung setze daher eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit Null die Hauptleistungspflichten der Parteien suspendiert seien, seien Arbeitnehmer in Kurzarbeit wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH. Der Jahresurlaubsanspruch der Klägerin reduziere sich daher für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12, insgesamt also um 3,5 Urlaubstage. Die der Klägerin zustehenden 11 Urlaubstage für 2020 hatte die Beklagte gewährt.

Fazit

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern, die aufgrund der Corona-Pandemie für volle Monate in Kurzarbeit waren, verringert sich nach dem Urteil des LAG Düsseldorf automatisch anteilig. Eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer längere Zeit in Kurzarbeit waren, sollten daher die Urlaubsansprüche neu berechnen und die Arbeitnehmer im Anschluss über die Kürzung informieren, insbesondere um spätere Konflikte zu vermeiden, weil den Arbeitnehmern die Rechtslage unklar war. Der Hinweis auf die tatsächlich zur Verfügung stehende Anzahl der verbleibenden Urlaubstage kann mit der ohnehin erforderlichen Aufforderung verbunden werden, den verbleibenden Urlaub tatsächlich zu nehmen, weil dieser ansonsten verfällt.

Über diesen Artikel

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Bärbel Kuhlmann

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Stephanie Rüschenbaum

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