Fazit
Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern, die aufgrund der Corona-Pandemie für volle Monate in Kurzarbeit waren, verringert sich nach dem Urteil des LAG Düsseldorf automatisch anteilig. Eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer längere Zeit in Kurzarbeit waren, sollten daher die Urlaubsansprüche neu berechnen und die Arbeitnehmer im Anschluss über die Kürzung informieren, insbesondere um spätere Konflikte zu vermeiden, weil den Arbeitnehmern die Rechtslage unklar war. Der Hinweis auf die tatsächlich zur Verfügung stehende Anzahl der verbleibenden Urlaubstage kann mit der ohnehin erforderlichen Aufforderung verbunden werden, den verbleibenden Urlaub tatsächlich zu nehmen, weil dieser ansonsten verfällt.