Die Verringerung der anfallenden Abfallmengen ist mit Blick auf den verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt und den zur Verfügung stehenden Ressourcen elementar. Im politischen Fokus steht hierbei nicht zuletzt die Reduzierung von Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke im „To-go-Bereich“. Bereits mit der letzten Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) wurde daher die Pflicht für sog. Letztvertreiber ins Gesetz aufgenommen, ihren Kunden Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher anzubieten, sofern die Lebensmittel/Getränke beim Letztvertreiber in die Verpackungen eingefüllt werden. Um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich hierauf einzustellen, wurde eine Übergangsfrist vorgesehen. Diese ist nun abgelaufen. Die Regelungen sind seit dem 01.01.2023 verbindlich.
Wer muss Mehrwegalternativen anbieten?
Die Pflicht, Mehrwegalternativen zu Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff (nicht betroffen sind daher etwa Pizzakartons oder Imbissaluschalen) und Einweggetränkebechern (unabhängig vom Material) anzubieten – und auf diese Alternativen auch hinzuweisen –, trifft nach Einschätzung des Gesetzgebers rund 141.000 Geschäfte/Verkaufsstellen. Konkret handelt es sich dabei um Verkaufsstellen, die Speisen und Getränke zum Sofortverzehr anbieten, also etwa Bäckereien, Restaurants, Imbisse, Bistros, aber auch Supermärkte/Tankstellen mit Salatbars.
Besondere Regelungen gelten für Letztvertreiber mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, sofern deren Verkaufsfläche zugleich auch höchstens 80 Quadratmeter beträgt. Diese Kleinunternehmen haben ein Wahlrecht. Sie können die Mehrwegangebotspflicht auch (ausschließlich) durch das Angebot an den Endverbraucher erfüllen, die Lebensmittel/Getränke in Mehrwegbehältnisse abzufüllen, die dieser zur Verfügung stellt. Unternehmen, die mehr Beschäftigte haben oder eine größere Verkaufsfläche aufweisen, haben diese Wahlmöglichkeit nicht. Mehrwegalternativen müssen von diesen Unternehmen angeboten werden. Ihnen steht es aber frei, zusätzlich auch das Befüllen von Mehrwegbehältnissen anzubieten, die Kunden zur Verfügung stellen.
Für die betroffenen Unternehmen wichtig zu wissen: Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Jeder Verstoß kann durch die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro je Einzelfall geahndet werden. Und sowohl Behörden als auch beispielsweise die Deutsche Umwelthilfe und Greenpeace haben die Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten angekündigt. Aber auch über Wettbewerber könnte die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „in Gang gesetzt werden“.
Welche Anforderungen gelten für die Umsetzung?
Während dem Gesetz klar zu entnehmen ist, dass Mehrwegalternativen vom Letztvertreiber für Einweggetränkebecher und Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff anzubieten sind, bleibt es Betroffenen weitgehend selbst überlassen, einen Weg für die praktische Umsetzung der Pflicht zu finden. Vorgegeben werden nur wenige Eckpunkte. So ergibt sich aus der Systematik des Verpackungsgesetzes, dass es sich nur dann um eine Mehrwegalternative handelt, wenn die Verpackung dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden, und die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht und gefördert wird.
Vorgegeben wird auch, dass die Abgabe der Lebensmittel/Getränke in der Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Bedingungen (z. B. einem höheren Preis) erfolgen darf als die in der Einwegverpackung angebotene Ware. Dass Mehrwegalternativen angeboten werden, darüber ist durch gut sichtbare Hinweisschilder zu informieren. Die Hinweispflicht besteht auch beim Angebot eines Lieferservice. Die Pflicht ist hier auf geeignete Weise, z. B. auf der Internetseite, über die die Bestellung aufgegeben werden kann, zu erfüllen.