Das SDG II enthält verschiedene Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung von Finanzkriminalität und Geldwäsche.
Durch das SDG II, bei dem es sich um ein sog. Artikelgesetz handelt, kommt es neben der Einführung des neuen Gesetzes zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (SanktDG) zu Änderungen verschiedener weiterer Gesetze. So werden u. a. das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie das Geldwäschegesetz (GwG) geändert. Es kommt insbesondere zu folgenden Neuregelungen:
Einführung einer Zentralstelle für die Sanktionsdurchsetzung
Das Bundesministerium für Finanzen wird in seinem Geschäftsbereich eine Zentralstelle für die Sanktionsdurchsetzung (im Folgenden „Zentralstelle“) errichten und auf diese Weise Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen der Länder an den Bund übertragen. Über diese neue Zentralstelle, die zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt sein wird, wird zukünftig die gesamte EU-Sanktionsdurchsetzung in Deutschland koordiniert und dadurch ein bundesweit einheitlicher Vollzug gewährleistet.
Einrichtung einer Hinweisannahmestelle
Das SDG II sieht zudem dort die Errichtung eines Systems zur Annahme von (anonymen) Hinweisen über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Überwachungsaufgabe der Zentralstelle betreffend Rechtsverordnungen, Gesetze etc. vor. Es wird zudem geregelt, dass hinweisgebende Personen nicht nach arbeits- oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden dürfen, sofern der Hinweis nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben wurde.
Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
Gibt es Hinweise darauf, dass z. B. eine juristische Person sanktionierten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt hat (sog. Verstoß gegen das Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot), ist die Zentralstelle berechtigt, besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen. Die Zentralstelle kann für die Überwachung u. a. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen sowie von den Organmitgliedern verlangen oder auch die Geschäftsräume betreten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bestellung eines beauftragten Dritten zur Durchführung der zuvor genannten Überwachungsmaßnahmen.
Einführung eines Registers für sanktionierte Personen und Vermögenswerte
Die im Rahmen des SDG I durch § 23a AWG eingeführte Meldepflicht von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von sanktionierten Personen sind, wurde nun durch den neu eingeführten § 10 SanktDG ersetzt und dahin gehend angepasst, dass fortan die Meldepflicht der Logistikdienstleister entfällt.
Das SanktDG ermöglicht zukünftig ein Verfahren zur Ermittlung der in Deutschland befindlichen Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen von sanktionierten Personen (sog. personenbezogene Ermittlung) sowie zur Ermittlung des Eigentümers und des wirtschaftlichen Berechtigten von zuvor genannten Gütern (sog. vermögensbezogene Ermittlung).
Schließlich wird ein Register auf der Website der Zentralstelle eingerichtet, um über den Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren. Dieses enthält Angaben zu gelisteten Personen und deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Weiterhin sollen Angaben zu Vermögenswerten enthalten sein, zu denen nachvollziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von sanktionierten Personen kontrolliert werden, und bei denen an einer Eigentümerschaft anderer Personen begründete Zweifel bestehen.