Technisch erfolgt die Verschärfung durch Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister im Wege der Erweiterung des Anwendungsbereichs und vor allem durch die Abschaffung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG. Auf der Grundlage dieser Mitteilungsfiktion waren bisher zahlreiche Rechtseinheiten – z. B. GmbHs aufgrund von Gesellschafterlisten im Handelsregister oder bei nur fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person der dort eingetragenen Geschäftsführer – von der Mitteilungspflicht befreit. Künftig werden nun z. B. GmbHs, AGs einschließlich am organisierten Markt notierter Unternehmen, Personenhandelsgesellschaften, aber auch Vereine, Stiftungen etc. verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister explizit mitzuteilen, statt wie bisher auf die genannten Erleichterungen verweisen zu können.
Die mit den Änderungen verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen und insbesondere für größere Konzernstrukturen sind enorm: Nach Schätzungen des BMF wird die Zahl der eintragungspflichtigen Einheiten von momentan schätzungsweise 400.000 um rund 1,9 Mio. Einheiten steigen.
Das neue Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten, wobei für die dann erforderlichen Mitteilungen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Fristen vorgesehen sind:
- AGs, SEs, KGaAs: bis 31.03.2022
- GmbHs, Genossenschaften, SCEs, Partnerschaften: bis 30.06.2022
- alle anderen juristischen Personen des Privatrechts und die eingetragenen Personengesellschaften: bis 31.12.2022
Damit bleibt den betroffenen Rechtseinheiten aus heutiger Sicht zumindest ein gutes Jahr, um die neuen Verpflichtungen umzusetzen.
Erweiterte Mitteilungspflichten entstehen schließlich auch für ausländische Gesellschaften bei Immobilienerwerb im Inland: War der Direkterwerb von Immobilien im Inland bereits seit 2020 grundsätzlich mitteilungspflichtig und mit einem Beurkundungsverbot sanktioniert, so soll diese Verpflichtung nun auch auf Anteilserwerbe an der grundstückshaltenden Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG durch ausländische Rechtseinheiten („Share Deals“) ausgeweitet werden.
Aktuelle Verwaltungsauffassung – Verschärfungen bleiben teilweise bestehen
Für den Rechtsanwender erweisen sich die Entwicklungen beim Transparenzregister weiterhin als dynamisch. So mehren sich in jüngster Zeit Anhörungen der Unternehmen aufgrund von Unstimmigkeitsmeldungen, die beim Transparenzregister eingegangen sind. Außerdem veröffentlichte das für das Transparenzregister zuständige BVA erst kürzlich eine erneute Änderung bzw. Konkretisierung seiner bisherigen Verwaltungsauffassung (sog. FAQ).
Bei der Prüfung einer Mitteilungspflicht an das Transparenzregister muss folglich derzeit die strittige Auffassung des BVA vom 19.08.2020 in der Konkretisierung vom 09.02.2021 berücksichtigt werden. Ungeachtet der für die Annahme einer wirtschaftlichen Berechtigung gesetzlich normierten Schwelle von „mehr als 25 %“ sollten nach der Fassung der FAQ vom August 2020 bereits Veto- bzw. Widerspruchsrechte, Sperrminoritäten oder sonstige Rechte, die eine Beschlussfassung auf Gesellschafterebene bloß verhindern könnten, eine mitteilungspflichtige wirtschaftliche Berechtigung begründen können („Kontrolle auf sonstige Weise“). Dieser Kontrollbegriff hatte auch Relevanz bei Konzernstrukturen mit Blick auf mittelbar wirtschaftlich Berechtigte.
In den nun – soweit ersichtlich am 18.02.2021 – veröffentlichten FAQ mit Stand 09.02.2021 relativiert das BVA seine Auffassung zu einer wirtschaftlichen Berechtigung aufgrund bloßer Verhinderungsrechte. Zwar sollen gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- bzw. Widerspruchsrechte (z. B. Sperrminoritäten) auch weiterhin eine wirtschaftliche Berechtigung begründen können, aber nur noch im Fall einer besonders qualifizierten faktischen Kontrolle. Maßgeblich seien letztlich die Verhältnisse des Einzelfalls, wobei als einziges Fallbeispiel ein Vetorecht gegen sämtliche Gesellschafterbeschlüsse genannt wird. Diese „Klarstellung“ ist zwar sehr zu begrüßen, die ausdrücklichen Verweise auf die Verhältnisse des Einzelfalls sowie Wortlaut und Aufbau insgesamt lassen jedoch noch keine abschließende Entwarnung zu.
Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht besteht selbst in einfach gelagerten Fällen die Gefahr eines Bußgeldes von bis zu 100.000 Euro. Bei mehrfachen oder gar systematischen Verstößen kann die Ordnungswidrigkeit sogar mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro (pro Rechtseinheit!) geahndet werden. Bei rechtskräftigem Bußgeldbescheid werden der Name der Rechtseinheit und das Vergehen auf der Internetseite des BVA veröffentlicht. Zudem kommt eine persönliche Bußgeldverantwortlichkeit des Geschäftsleiters nach § 130 OWiG in Betracht.