3 Minuten Lesezeit 23 Juli 2021
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Climate Litigation – die nächste ESG-Dimension

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ESG – mehr als nur ein Trend

Überblick
  • Unter dem neuen, ersichtlich auch kapitalmarktkompatiblen Label ESG (Environmental, Social and Governance) haben sich grüne Themen wie Nachhaltigkeit, Umweltschutz und verwandte Themen einen Spitzenplatz auf der Agenda sowohl von nationalen, supra- und internationalen Gesetzgebern und Standardsetzern als auch von Unternehmen und Investoren erobert. 
  • Stellvertretend für diesen teilweisen Paradigmenwechsel stehen etwa die UN Principles for Responsible Investing (PRI), die OECD Guidelines for Multinational Enterprises, der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM/2018/097 final) mit Taxonomie-Verordnung und Sustainable Finance Disclosure Regulation, die Sustainable-Finance-Strategie der Bundesregierung, das revidierte Mission Statement on Corporate Purpose des Business Roundtable der US-Wirtschaft, Larry Finks jährlicher Letter to CEOs usw. Was Kenner der Kapitalmärkte schon 2016 konstatierten, gilt im Jahre 2021 erst recht: „ESG investing, once a sideline practice, has gone decisively mainstream (Goldman Sachs, Selected Highlights from Environmental, Social and Governance Report 2016, S. 4.).

Maßgebliche Akteure der ESG-Initiativen waren bisher vor allem staatliche Akteure und Standardsetzer einerseits und Unternehmen und ihre vor allem professionellen Investoren/Aktionäre andererseits. In der jüngsten Vergangenheit sind allerdings erste Gerichte prominent als weiterer zentraler Akteur in Erscheinung getreten. Die aufsehenerregende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz ist insoweit möglicherweise kein Ausreißer, sondern Vorbote einer veränderten Haltung der Judikative zum Phänomen climate (change) litigation oder ESG litigation. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass nicht mehr nur Staaten, sondern auch Unternehmen in den Fokus von Klimaschutz- und Menschenrechtsaktivisten geraten. Das schon vor 15 Jahren als bevorstehend prognostizierte Phänomen der climate (change) litigation gewinnt an Konturen und muss in künftigen Risikoanamnesen in Rechnung gestellt werden.

Die nächste Dimension – climate litigation

ESG, bis vor wenigen Jahren noch ein nur Eingeweihten vertrautes Akronym, beherrscht derzeit den Kapitalmarktdiskurs. Es gibt praktisch kaum ein großes Unternehmen, das nicht das eigene Nachhaltigkeitsprofil zu schärfen sucht, neue nachhaltige Finanzprodukte, Güter und Dienstleistungen werden täglich in kaum überschaubarer Zahl auf den Markt gebracht, und im Wechselspiel mit Wirtschaft und Gesellschaft haben auch die Gesetzgeber die Relevanz erkannt und entwerfen und verabschieden in kurzer Folge eine kleine Flut neuer Gesetze bzw. ergänzen bestehende. Zunehmend geraten dabei auch Gerichte in die Situation, unter unterschiedlichen Auspizien an sie herangetragene ESG-Anliegen am Maßstab des Rechts zu würdigen und zu entscheiden. Weltweit strengen professionelle Akteure, Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen Verfahren in Bezug auf klimapolitische und soziale Themen an, wobei zwischen Klagen gegen Staaten und weitere Hoheitsträger einerseits und Klagen gegen Unternehmen andererseits unterschieden werden kann.

Klagen gegen Hoheitsträger

Zumindest im Fokus der Öffentlichkeit stehen bisher Klagen von Einzelpersonen und ausgewählten Umwelt- und Interessenverbänden gegen staatliche Akteure. Aufsehen erregt hat insoweit insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das dem Grundgesetz entnimmt, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Vergleichbar wurde die französische Regierung unlängst auf Antrag der dem Klimawandel besonders ausgesetzten Gemeinde Grande-Synthe durch das höchste Verwaltungsgericht Frankreichs (conseil d’etat) verurteilt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern (prendre toutes mesures utiles permettant d’infléchir la courbe des émissions de gaz à effet de serre). Beide Urteile stehen in der noch jungen Tradition des Verfahrens Niederlande ./. Urgenda (2013–2019), an dessen Ende das oberste niederländische Gericht (Hoge Raad) feststellte, dass sich die Niederlande an dem unverbindlich geäußerten Ziel einer CO2-Reduktion von 25 Prozent (Basis: 1990) bis zum Jahr 2020 festhalten lassen müssten.

Dass es sich nicht um Einzelurteile handelt, die vor allem aus symbolischen Gründen erfochten und erlassen worden sind, wird durch den Umstand belegt, dass die Deutsche Umwelthilfe gemeinsam mit einer Anzahl Jugendlicher die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und Brandenburg gerichtlich zu strengeren Klimaschutzvorgaben zwingen will und deshalb unlängst Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Während der Vorwurf gegen Bayern und Nordrhein-Westfalen lautet, zu laxe Klimaschutzgesetze zu haben, wird Brandenburg, das bisher noch kein Klimaschutzgesetz erlassen hat, Untätigkeit vorgeworfen.

Klagen gegen Unternehmen

Noch im Schatten der gegen staatliche Akteure gerichteten Verfahren, aber von nicht geringerer wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Bedeutung sind die parallelen Versuche, privatwirtschaftliche Akteure gerichtlich zu belangen oder zu verpflichten, für mehr Klimaschutz, eine bessere Berücksichtigung von Menschenrechten nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern entlang der Lieferkette u. Ä. zu sorgen. Weltweit registrierter Präzedenzfall ist insoweit die Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag, den Erdöl- und Erdgaskonzern Royal Dutch Shell plc zu verpflichten, seine Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 um netto 45 Prozent im Vergleich zu 2019 zu senken.

Auch deutsche Unternehmen sehen sich ersten ESG-motivierten Klagen gegenüber. Schlagzeilenträchtig ist insoweit das Verfahren Lluiya ./. RWE, in dem der Kläger, ein peruanischer Landwirt, von dem Essener Energieunternehmen 17.000 Euro für Schutzmaßnahmen gegen das Überlaufen eines Gletschersees oberhalb seines Heimatsortes Suarez verlangt, das durch den Klimawandel und damit durch die Kohlekraftwerke von RWE mitverantwortet sei. Die Klage wurde durch das Landgericht Essen abgewiesen, befindet sich aber gegenwärtig im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm – möglicherweise einschließlich Ortstermin in Suarez (Peru). Weitere Klagen gegen Unternehmen hat der Prozessvertreter der Deutschen Umwelthilfe in den genannten Verfahren gegen die Bundesländer in Aussicht gestellt. Als möglicherweise nur erster Schritt sollen drei Unternehmen der Energie- und Automobilwirtschaft wegen mangelhafter Berücksichtigung von Umweltaspekten in ihrer Unternehmenspolitik vor Gericht verantwortlich gemacht werden.

Unkalkulierbare Risiken

Der Umgang mit climate litigation ist aus Sicht betroffener Unternehmen generell und unabhängig vom ökologischen und sozialen Profil des jeweiligen Unternehmens mit unkalkulierbaren und daher substanziellen Risiken verbunden. Relevante Kategorien sind insoweit (1) die globale Dimension möglicher Tatorte wie auch möglicher Gerichtsstandorte, (2) die Weite und Wertungsoffenheit des Deliktsrechts, (3) das Fehlen anerkannter Maßstäbe zur Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung und (4) die umfängliche Tätigkeit der Gesetzgeber in diesem Bereich, die – wie die Debatte um das Lieferkettengesetz zeigt – immer auch ein Ringen um die Allokation von Haftungsrisiken ist.

Globale Dimension

Ein erstes unkalkulierbares Risiko ergibt sich aus dem Umstand, dass sowohl Umweltklagen als auch Klagen wegen der Verletzung bestimmter Sozialstandards praktisch weltweit gegen Unternehmen angestrengt werden können. Die Effekte des Klimawandels treffen zwar einzelne Regionen unmittelbarer und früher als andere, die allgemeine Betroffenheit praktisch jedes Staates und damit jeder Jurisdiktion steht aber außer Zweifel. Nichts anderes gilt für die Verletzung von Sozialstandards, zumindest seit Unternehmen nicht mehr allein für die Handlungen der Gesellschaften der eigenen Gruppe verantwortlich gemacht werden, sondern für diejenigen jedes Gliedes in ihrer häufig weltumspannenden Lieferkette (Sorgfaltspflichten- bzw. Lieferkettengesetz). Potenziellen Klägern eröffnet sich damit die Möglichkeit, eine Klage in dem Staat zu erheben, dessen Rechtsprechung als besonders offen für entsprechende Begehren gilt. Damit droht bis zu einem gewissen Grad ein Global Forum Shopping. Ob man darin ein race to the bottom oder ein race to the top zu sehen haben wird, dürfte nicht unwesentlich vom Standpunkt des Betrachters abhängen.

Einfallstor Deliktsrecht

Weitere praktisch kaum zu prognostizierende Risiken sind mit der grundsätzlichen Weite und Offenheit des Deliktsrechts (law of torts) verbunden, dem zentralen Instrument privatrechtlicher climate litigation. Ansatzpunkte für Angriffe auf bestimmte aus ökologischer, sozialer oder Governance-Perspektive unbefriedigende Geschäftspraktiken, die aber nicht gegen die einschlägigen ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben verstoßen, bieten vor allem Rechtsordnungen, die eine deliktsrechtliche Generalklausel kennen, wie etwa der französische Code civil, dem zufolge jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen zu dessen Ersatz verpflichtet, durch dessen Verschulden dieser Schaden entstanden ist (Art. 1382 Code civ.).

Insoweit ist es kein Zufall, dass die erste weitreichende erfolgreiche Klimaklage mit Royal Dutch Shell ein auch niederländisches Unternehmen trifft (Royal Dutch Shell ist eine public limited company nach dem Recht von England und Wales mit Satzungssitz in Den Haag, Niederlande). Auch das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) sieht eine allgemeine Haftung für die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursachten Schäden vor (Burgerlijk Wetboek Boek 6, Art. 162). Auf diese Generalklausel stützt sich das Bezirksgericht von Den Haag zur Begründung dafür, Royal Dutch Shell weitreichende Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Auf derselben rechtlichen Basis hatte zuvor bereits das erstinstanzlich zuständige Gericht in der Rechtssache Niederlande ./. Urgenda den niederländischen Staat zu strengeren klimapolitischen Anstrengungen angehalten.

Das Recht der unerlaubten Handlungen des BGB kennt zwar anders als etwa das französische Zivilrecht keine „große Generalklausel“, sondern nur die sog. drei „kleinen Generalklauseln“ (§§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB). Bei entsprechendem Willen der Rechtsprechung kann aber auch über § 823 Abs. 2 BGB praktisch jeder Norm ein allgemeiner Vermögensschutz zugesprochen und diese damit zu einer allgemeinen Haftungsgrundlage werden. Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung an ihrer bisherigen restriktiven Haltung zur Schutzgesetzeigenschaft von Marktordnungsvorschriften – etwa im Kapitalmarktrecht – festhalten oder mit Blick auf die drängenden Probleme im ESG-Bereich Klägern Konzessionen machen wird.

Fehlende Maßstäbe zur Haftungsbegründung und Haftungsausfüllung

Reduziert man die juristischen Vorwürfe etwa gegen die Essener RWE auf ihr Substrat, bestehen diese darin, dass das Unternehmen trotz Einhaltung der formellen Gesetze für die damit verbundenen klimaschädigenden Effekte einzustehen habe. Was sich eventuell ökonomisch (Internalisierung externer Effekte) und juristisch (Veranlasser- bzw. Verursacherprinzip) theoretisch gut begründen lässt, ist in der Realität der Gerichtssäle eine Gratwanderung, für die es bisher keine Planken gibt, an denen sich die Rechtsprechung orientieren könnte. Das Veranlasserprinzip kommt schnell an seine Grenzen, berücksichtigt man, dass auch jede Verbraucherin und jeder Verbraucher – insbesondere in Industriestaaten – einen Beitrag zum Klimawandel leistet. Soll im Übrigen berücksichtigt werden, dass Energieunternehmen auf eine Nachfrage reagieren? Wenn ja, in welcher Weise? Noch größere Probleme stellen sich bei dem Versuch, Schäden anteilig auf Verursacher umzulegen. Plastische Beispiele sind auch insofern ein Energieversorger, seine Konkurrenten und weitere CO2-Verursacher einschließlich Endverbrauchern. Aus Unternehmenssicht resultiert hieraus das Risiko, dass Gerichte im Einzelfall dazu tendieren könnten, mehr oder weniger gegriffene Größen als Schadensersatz auszuurteilen, bei denen weniger der Kompensations- oder Internalisierungsgedanke, sondern ein pönales bzw. symbolisches Element überwiegt. In welcher Größenordnung man sich bei den nach Art und Umfang vielfältigen Verstößen jeweils bewegen würde, lässt sich derzeit kaum seriös vorhersagen.

Breitflächige Nachhaltigkeitsgesetzgebung als Multiplikator

Als Multiplikator möglicher Klagen kann zudem die Entschlossenheit u. a. der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments bei der Implementierung rechtlicher Nachhaltigkeitsvorgaben für weite Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft wirken. Die Debatten um die Parameter einer Nachhaltigkeitstaxonomie gibt diesbezüglich einen ersten Eindruck von der Anzahl streitanfälliger Aspekte der Unternehmensführung, die anlässlich der Rechnungslegung von Unternehmen, im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen (nachhaltigkeitsbezogene Angaben im Emissionsprospekt) oder auch beim sonstigen Erwerb von Finanz- und sonstigen Produkten diskutiert und vor die Gerichte gebracht werden können.

Fazit

Wenn sich auch bisherige Prognosen einer breitflächigen climate litigation nicht bestätigt haben, scheint diesbezüglich ein kritischer Moment erreicht. ESG-Themen haben sich teils aus Überzeugung, teils unter dem Druck der Umstände Priorität auf der Agenda der zentralen Wirtschaftsakteure verschafft. Zudem ist zu beobachten, dass Gerichte – anders als in der Vergangenheit – Bereitschaft zeigen, das Privatrecht als Instrument zur Durchsetzung von ESG-Zielen zur Verfügung zu stellen. Generalklauselartige Verschuldenshaftungstatbestände sind hinreichend offen, um eine im Einzelfall mehr oder weniger überzeugende Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Umweltschäden zu bilden. Zusätzlich scheinen u. a. die europäischen Institutionen entschlossen, einen umfassenden Rechtsrahmen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu schaffen. Die damit verbundene Multiplikation der Vorschriften kann auch zu einer Multiplikation der Ansätze für Klagen führen. Unternehmen sind daher gut beraten, sich proaktiv mit entsprechenden Stärken und Schwächen ihrer Geschäftsmodelle auseinanderzusetzen und sich auch auf eventuelle Risiken vorzubereiten.

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