6 Minuten Lesezeit 28 Juli 2022

Wie können Sie von den Fördermaßnahmen der Bundesregierung für die erhöhten Strom- und Gaskosten profitieren. Das Energiekostendämpfungsprogramm und die Voraussetzungen – ein Überblick.

Raffinerie am Rhein

Das neue Energiekostendämpfungsprogramm

Von Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

6 Minuten Lesezeit 28 Juli 2022
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Wie können Sie von den Fördermaßnahmen der Bundesregierung für die erhöhten Strom- und Gaskosten profitieren. Das Energiekostendämpfungsprogramm und die Voraussetzungen – ein Überblick.

Überblick

  • Inhalt des Energiekostendämpfungsprogramms vom 12. Juli 2022
  • Einzureichende Unterlagen und Angaben zur Antragsstellung in Phase 1 bis zum 31. August 2022
  • Förderung bis zu 50 Mio. Euro möglich

Anlass des Programms

Am 15. Juli 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz („BMWK“) die Richtlinie vom 12. Juli 2022 über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“ oder kurz „EKDP“) bekannt gemacht. 

Wie für so viele aktuelle Veränderungen im Energiewirtschaftsrecht ist auch diesmal die Ukraine-Krise der Auslöser für das Förderprogramm. 

Die Erdgas- und Stromkosten sind exorbitant gestiegen, diesen Preisanstieg können Unternehmen nicht immer vollständig weitergeben, sodass eine besondere, teilweise bis zur Existenzgefährdung reichende Belastung droht. Um die Belastung oberhalb der Verdopplung der Kosten für Erdgas und Strom zumindest teilweise abzudämpfen und damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland zu leisten, wurde das Energiekostendämpfungsprogramm vom BMWK aufgelegt. 

Beihilferechtliche Genehmigung

Das Programm bedurfte einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die beihilferechtliche Grundlage für die Richtlinie ist der befristete Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (EU-Krisenrahmen). Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung vor kurzem erteilt.

Inhalt des Programms

In drei Phasen werden für den Förderzeitraum Februar 2022 bis einschließlich September 2022 Zuschüsse zu den gestiegenen Strom- und Gaspreisen an Unternehmen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u.a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.

Phase 1

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. August 2022 eingereicht sein. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Zu den fristrelevanten Angaben und Unterlagen gehören eine Vielzahl von Unterlagen, die für die Unternehmen, welche in der Vergangenheit einen Antrag nach der Besonderen Ausgleichsregelung gestellt haben, wohl bekannt sein dürften. 

Demnach sind in Phase 1 folgende Unterlagen einzureichen: 

  • Angaben zum Unternehmen (u.a. Firma, Kontoverbindung, zuständiges Finanzamt, HR-Nummer, Wirtschaftsbranche),
  • Angaben zum Ansprechpartner im Unternehmen,
  • Grunddaten (u.a. KMU, rechtswidrige Beihilfen, Insolvenz, Sanktionen),
  • Durchschnittspreise Erdgas und Strom, jeweils im Jahr 2021,
  • Energiebeschaffungskosten und der Produktionswert im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Beginn des Förderzeitraums, 
  • ein aktueller chronologischer Handelsregisterauszug,
  • eine Bestätigung der Bank zu der im Antrag angegebenen Bankverbindung (dies sollte möglichst das zentrale Konto der Hausbank sein),
  • ein Kontoauszug mit Umsatzsteuer-ID oder Steuer-ID, der die Bezahlung einer Strom- oder Erdgasrechnung bestätigt,
  • Angabe des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 GwG,
  • eine Vollmacht bei Antragstellung durch Dritte und 
  • eine aktuelle Bescheinigung der statistischen Ämter der Bundesländer, in der der NACE-Code enthalten ist. Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Wirtschaftsbranche ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.
  • Rechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gasversorgungsunternehmen mit den Preisen für Strom und Erdgas, jeweils im Kalenderjahr 2021,
  • eine Bestätigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Gasversorgungsunternehmen über die durchschnittlichen Preise für Strom und Gas und die bezogene Strom- und Erdgasmenge, jeweils im Kalenderjahr 2021,
  • Rechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bezogenen Strom in den Monaten Juli 2022 bis einschließlich September 2021 und eine 
  • Bestätigung der Gasversorgungsunternehmen über das bezogene Erdgas in den Monaten Juli 2022 bis einschließlich September 2021.

Die vorgenannten Angaben und Unterlagen sind im ELAN-K2 Online Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) zu hinterlegen. Das BAFA bewilligt in der Phase 1 der Antragsbearbeitung einen Abschlag bzw. einen Vorschuss in Höhe von 80 % des gesamten Zuschusses für die bereits belegten und für die noch nicht belegten Fördermonate. Die Bewilligung und Auszahlungen erfolgen möglichst bis zum 31. Dezember 2022.

Phase 2

Die noch fehlenden Angaben und Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum (Februar 2022 bis einschließlich September 2022) sind bis zum 28. Februar 2023 einzureichen. Auch diese Frist ist wiederum eine materielle Ausschlussfrist. Auf Basis dieser Angaben und Unterlagen für alle Fördermonate erfolgt in der Phase 2 der Antragsbearbeitung eine Schlussabrechnung. Das BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss bis zum 30. Juni 2023. 

Phase 3

Bis zum 29. Februar 2024 (materielle Ausschlussfrist) müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, die eine Überprüfung der Zuschussvoraussetzungen für die Förderstufen 2 und 3 ermöglichen. In dieser Phase 3 der Antragsbearbeitung werden keine zusätzlichen Zuschüsse gezahlt, sondern nur ggf. zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgefordert. 

Die Angaben und Unterlagen für die Phasen 2 und 3 weichen von der Phase 1 dahingehend ab, dass die Energiebeschaffungskosten für den Förderzeitraum zu belegen sind und für die Phasen 2 und 3 dann unter anderem Ermittlungsschemata zur Zusammensetzung der Energiebeschaffungskosten, als auch der geprüfte Jahresabschluss und die Überleitungsrechnung für den Produktionswert, einzureichen sind. Ebenso fehlen zum Antragstellungszeitpunkt für Phase 1 zum 31. August 2022 noch die Kosten für September 2022, welche sodann zusätzlich noch nachgewiesen werden müssen und dementsprechend gefördert werden.

Antragsberechtigte Unternehmen

Jedes Unternehmen ist zur Antragstellung berechtigt. Verbundene Unternehmen müssen auch jeweils selbst einen Antrag stellen. Die Rechtsform der Unternehmen ist bei der Antragstellung unerheblich, sodass sowohl Kapital-, als auch Personengesellschaften vom EKDP profitieren können. Das Unternehmen muss je nach der Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 („KUEBLL“) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens angehören.

Fördersätze 

Je nach Unternehmen kann eine Förderung zwischen 30 % und 70 % der Preisdifferenz erhalten werden, was einer Förderung von zwei bis 50 Mio. Euro entsprechen kann. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Fördersätze im Juli 2022 für die restliche Laufzeit des EKDP einmalig um 10 % gesenkt werden und verbrauchtes Erdgas in den Fördermonaten Juli bis September 2022 nur bis zu 80 % der Menge bezuschusst wird, die das Unternehmen im gleichen Zeitraum 2021 verbraucht hat. Damit sollen Anreize zu einem erhöhten Verbrauch vermieden werden.

Berechnung der förderfähigen Kosten

Die förderfähigen Kosten werden jeweils getrennt für Strom und Gas berechnet. Bei der Berechnung der förderfähigen Mengen werden dabei nur selbstverbrauchte Strom- und Gasmengen berücksichtigt. Weitergeleitete Strom- und Gasmengen dürfen nicht berücksichtigt werden und sind daher von den bezogenen Mengen abzuziehen. Im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen (im Strombereich) kann die Erfassung und Abgrenzung der Mengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung des § 62b Abs. 3 EEG erfolgen. Die Sonderregeln bei der Berechnung sind im Merkblatt des BAFA erläutert.

Fazit

Das EKDP ermöglicht es, ähnlich wie in der Vergangenheit die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG, eine (direkte staatliche) Förderung für Strom- und Erdgaskosten für Unternehmen zu erhalten, sofern diese zu einer der aufgezählten Wirtschaftsbranchen gehören. Die erste materielle Ausschlussfrist bis zum 31. August 2022 muss eingehalten werden, um überhaupt eine Förderung zu erhalten.

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Von Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

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