Die EU-Kommission hat am 21. Dezember 2021 die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) gebilligt. In den Leitlinien sind die neuen Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Weiter sind die Kriterien dargelegt, die die Kommission bei der Prüfung von Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen zugrunde legt. Seit förmlicher Annahme der KUEBLL im Januar 2022 sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre bestehenden Regelungen ab 2024 mit den neuen Vorschriften in Einklang zu bringen. Mit den KUEBLL möchte die EU-Kommission wichtige Anpassungen an ihre strategischen Ziele des Green Deals sowie an die bisherigen Legislativvorschläge im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets sicherstellen.
Grundlegendes zu den KUEBLL
Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung von Unternehmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich verboten. Allerdings kann nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV eine Beihilfemaßnahme von der EU-Kommission dann genehmigt werden, wenn sie einen Wirtschaftszweig in der Entwicklung fördert und die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Art und Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Hinsichtlich dieser Ausnahmemöglichkeit sind die KUEBLL relevant. Denn die EU-Kommission erachtet insbesondere Beihilfen, die die Förderung des Klima- und Umweltschutzes sowie den Energiebereich betreffen, als von dieser Ausnahme erfasst. Zur Auslegung hat sie hierzu eigens Leitlinien (bis zum 31. Dezember 2021 noch UEBLL und ab 2022 nun KUEBLL) veröffentlicht.
Dabei haben Leitlinien mithin (nur) eine indirekte Rechtswirkung. In der Praxis sind sie jedoch von großer Bedeutung, da sie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift die Vorgehensweise der EU-Kommission bestimmen und deren Vorgehen rechtssicherer machen.
Anknüpfungspunkt der KUEBLL – erfasste Branchen nach Anhang 1 der KUEBLL
Wie die bisherigen Beihilfeleitlinien unterteilen auch die KUEBLL verschiedene Wirtschaftszweige in solche, die ein Risiko der Standortverlagerung aufweisen, und solche, die ein erhebliches Risiko der Standortverlagerung aufweisen.
Beide Gruppen unterscheiden sich anhand der Kriterien Handelsintensität und Stromintensität. Für die Annahme eines erheblichen Risikos von Standortverlagerungen müssen die Handelsintensität und die Stromintensität jeweils für sich betrachtet mindestens 5 Prozent erreichen oder als Kombination multipliziert mindestens 2 Prozent (sog. Liste-1-Branchen). Die hierunter fallenden Wirtschaftszweige sind in der ersten Liste des Anhangs 1 der KUEBLL aufgeführt. Für die Annahme eines Wirtschaftszweigs mit dem Risiko einer Standortverlagerung, ist eine Handelsintensität von mindestens 4 Prozent und eine Stromkostenintensität von mindestens 5 Prozent oder als Kombination multipliziert mindestens 0,6 Prozent erforderlich (sog. Liste-2-Branchen). Die dazu gehörenden Wirtschaftszweige sind in einer zweiten Liste des Anhangs der KUEBLL benannt. Anders als bislang sind die Listen weniger starr angelegt, sodass Branchen und Unternehmen, die nicht länger im Anhang gelistet sind, nicht gänzlich von einer Möglichkeit der Stromabgabenermäßigung ausgeschlossen werden. Vielmehr können (und müssen) sie anhand geprüfter Daten eines Dreijahreszeitraums nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Risiko oder das erhebliche Risiko von Standortverlagerungen erfüllt sind.