Rechnungslegung und Buchführung
Sofern sich die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Regulierung unterwerfen, sind sie rechtsformunabhängig zum Aufstellen eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts für Kapitalgesellschaften nach dem HGB verpflichtet und haben ggfls. gesonderte Tätigkeitsabschlüsse nach § 6b EnWG aufzustellen. Werden diese Obliegenheiten verletzt, sieht nunmehr § 28l EnWG-E die Anwendung der Ordnungsgeldvorschriften nach dem HGB vor.
Modell des verhandelten Netzzugangs
Der Anschluss und der Zugang zur Wasserstoffinfrastruktur sollen zwar – ebenso wie im Strom- und Gasbereich – zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden, allerdings im Wege des verhandelten Netzzugangs. Das war die Zugangsalternative, die zunächst auch bei der Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes galt. Bei Wasserstoffnetzen erfolgt die Entgeltregulierung jedoch von Anfang an kostenbasiert und die Regulierungsbehörde kann diese festlegen oder genehmigen. Zudem dürfte aufgrund einer Verordnungsermächtigung in § 28n Abs. 4 EnWG-E über kurz oder lang eine diesbezügliche Verordnung erlassen werden. Die Geschäftsbedingungen für den Netzzugang sind nunmehr auf der Internetseite des Betreibers zu veröffentlichen.
Entflechtungsregeln für Wasserstoffnetze
Entscheidet sich der Netzbetreiber für die Regulierung, unterliegt er nach dem Gesetzesentwurf auch der Entflechtung. Für Wasserstoffnetze werden in §§ 28k und 28m EnWG-E eigene Entflechtungsregelungen geschaffen. Diese sehen neben einem buchhalterischen und einem informatorischen Unbundling vor, dass der Netzbetrieb unabhängig von den Bereichen Wasserstoffnutzung, -speicherung und -vertrieb geführt werden soll. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, dass Energieversorgungsunternehmen zum Legal Unbundling (also der gesellschaftsrechtlichen Trennung des Wasserstoffnetzbetriebs von den übrigen Aktivitäten) verpflichtet waren. Dies wurde in den Gesetzesentwurf nicht mit übernommen.
Überleitung von Wegenutzungsrechten
Bezüglich der vielfach diskutierten Frage der erforderlichen Wegenutzungsrechte und Dienstbarkeiten für die Wasserstoffleitungen zeigt der Gesetzentwurf in § 113a EnWG-E einen vermeintlich einfachen Lösungsweg auf: Für Gas abgeschlossene Gestattungsverträge, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und „sonstige Vereinbarungen“ sollen nach dem Gesetzentwurf „im Zweifel“ so ausgelegt werden, dass sie auch Wasserstoffleitungen erfassen. Gas-Konzessionsverträge sollen zudem im Falle einer Umnutzung weiterlaufen und die Konzessionsabgabenordnung (weiterhin) entsprechende Anwendung finden.