3 Minuten Lesezeit 22 Februar 2021
Verkehr

Umsetzung der RED-II-Vorgaben – Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Verkehrssektor

Von Sebastian Helmes

Director | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.

3 Minuten Lesezeit 22 Februar 2021

Bis zum 30. Juni 2021 muss Deutschland die Vorgaben der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II [Erneuerbare-Energien-Richtlinie II]) in nationales Recht umsetzen. Hierfür bleibt also nur noch wenig Zeit.

Überblick
  • Mit der RED II wird ein europäischer Rahmen für die Förderung bzw. vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben.
  • Für den Verkehrssektor ist bestimmt, dass jeder EU-Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors bis zum Jahr 2030 auf mindestens 14 Prozent zu erhöhen. Deutschland möchte den Anteil sogar auf 28 Prozent anheben.
  • Der am 3. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht hierfür eine Erhöhung der sog. Treibhausgasminderungsquote („THG-Quote“) bis zum Jahr 2030 auf 22 Prozent vor.
  • Bestimmte Technologien (z. B. Wasserstoff und Ladestrom) sollen mehrfach angerechnet werden können.

Aus dem aktuellen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote geht hervor, dass Deutschland im Verkehrssektor über die zwingenden europäischen Vorgaben hinausgehen möchte.

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) haben das Europäische Parlament und der Rat als verbindliches Unionsziel festgelegt, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 mindestens 32 Prozent betragen soll. Dieses Ziel soll durch die Förderung erneuerbarer Energiequellen und die vermehrte Nutzung von Energie aus solchen Quellen erreicht werden. Übergeordnet ist die Absicht, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030, um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Stand 1990 zu senken. Das betrifft auch die Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor. Nach Art. 25 Abs. 1 RED II soll jeder Mitgliedstaat die Kraftstoffanbieter verpflichten, dass der Anteil der erneuerbaren Energie am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors bis zum Jahr 2030 mindestens 14 Prozent beträgt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 3. Februar 2021 strebt die Bundesregierung an, diese Marke deutlich zu übertreffen. So soll die THG-Quote innerhalb von fünf Jahren auf 10 Prozent angehoben werden und bis zum Jahr 2030 auf 22 Prozent ansteigen. Hierdurch soll der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 auf 28 Prozent erhöht werden, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Pressemitteilung erklärt.

Um dies zu erreichen, sollen die in §§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthaltenen Vorgaben über eine Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen angepasst werden. Die bereits in § 37a Abs. 4 Satz 2 BImSchG genannten THG-Quoten für „in Verkehr gebrachte“ fossile Otto- und fossile Dieselkraftstoffe für die Jahre 2020 bis 2030 werden weitergeführt. Dabei fällt auf, dass keine lineare Erhöhung der Quote angestrebt wird, sondern in den ersten zwei Jahren insgesamt eine Erhöhung um nur 0,5 Prozentpunkte erfolgen soll, wohingegen von 2023 bis 2024 die Quote um 1,0 und von 2028 bis 2030 sogar um 7,5 Prozentpunkte erhöht werden soll:

  • ab dem Kalenderjahr 2020 6,0 %
  • ab dem Kalenderjahr 2022 6,5 %
  • ab dem Kalenderjahr 2023 7,0 %
  • ab dem Kalenderjahr 2024 8,0 %
  • ab dem Kalenderjahr 2026 10,0 %
  • ab dem Kalenderjahr 2028 14,5 %
  • ab dem Kalenderjahr 2030 22,0 %

Der jeweilige Referenzwert soll durch Multiplikation eines Basiswerts mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten Erfüllungsoptionen berechnet werden und lehnt sich dabei an die aktuelle Rechtslage nach § 37a Abs. 4 Satz 3 BImSchG an. Das betrifft heute schon u. a. die Beimischung von Biokraftstoffen in Otto- und Dieselkraftstoffe oder auch den Einsatz elektrischen Stroms in Straßenfahrzeugen. Diese Anrechnungsmöglichkeiten werden jedoch noch einmal erheblich erweitert. So eröffnet der Gesetzentwurf beispielsweise die Erfüllungsoption des Inverkehrbringens von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogener Herkunft zur Produktion konventioneller Kraftstoffe (z. B. „grüner Wasserstoff“ in Raffinerien). Allerdings zeichnet sich schon heute ab, dass sog. grüner Wasserstoff ein knappes Gut bleiben wird. Der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen bleibt auf 4,4 Prozent begrenzt, womit Forderungen vieler Umweltverbände nachgekommen wird.

Der Gesetzentwurf eröffnet zudem Möglichkeiten zur mehrfachen Anrechnung: Während die in § 37a Abs. 5 Nr. 6–8 BImSchG-E genannten Erfüllungsoptionen grundsätzlich mindestens mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden sollen, soll der Faktor zur Mehrfachanrechnung von Strom in Elektrofahrzeugen sogar 3 betragen. Diese besonders günstige Erfüllungsoption von Strom in Elektrofahrzeugen soll im Falle eines überraschend rasanten Markthochlaufs der E-Mobility wieder abgemildert werden: Die Bundesregierung soll nach dem gemäß § 37h BImSchG-E zu implementierenden Mechanismus zur Anpassung der THG-Quote durch Rechtsverordnung die in § 37a Abs. 4 Satz 2 BImSchG genannten THG-Quoten für in Verkehr gebrachte fossile Otto- und fossile Dieselkraftstoffe erhöhen, wenn die Summe des Ladestroms in E Fahrzeugen bestimmte (in § 37h Abs. 2 BImSchG-E genannte) Schwellenwerte übersteigt. Quoten für einen Grünstromanteil in der E-Mobility – wie teilweise gefordert wird – werden nicht vorgegeben. Die Mineralölwirtschaft soll am Betrieb einer bundesweiten Ladeinfrastruktur beteiligt werden. Derzeit rüsten verschiedene Mineralölgesellschaften bereits ihre Tankstellen mit Schnellladepunkten aus.

Fazit

Die vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen der Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien im Verkehrssektor enthalten ambitionierte Ziele und fördern offensichtlich die E-Mobility. Angesichts eines bislang eher schleppenden Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen in Deutschland ist dies grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt. Dennoch werden bereits jetzt kritische Stimmen laut, die eine Verdrängung von Biokraftstoffen – denen keine mehrfache Anrechnung zuteilwird – durch grünen Wasserstoff und grünen Strom befürchten. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf bei den Beratungen in Bundestag und Bundesrat noch Änderungen erfahren wird. Jedenfalls werden die Ziele und Wirkungen des Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden – und ggf. werden die Prozentsätze in § 37a Abs. 4 BImSchG-E angepasst.

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Von Sebastian Helmes

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Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei EY Law mit den Schwerpunkten Energie- und Umweltrecht.