Aus dem aktuellen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote geht hervor, dass Deutschland im Verkehrssektor über die zwingenden europäischen Vorgaben hinausgehen möchte.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) haben das Europäische Parlament und der Rat als verbindliches Unionsziel festgelegt, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 mindestens 32 Prozent betragen soll. Dieses Ziel soll durch die Förderung erneuerbarer Energiequellen und die vermehrte Nutzung von Energie aus solchen Quellen erreicht werden. Übergeordnet ist die Absicht, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030, um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Stand 1990 zu senken. Das betrifft auch die Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor. Nach Art. 25 Abs. 1 RED II soll jeder Mitgliedstaat die Kraftstoffanbieter verpflichten, dass der Anteil der erneuerbaren Energie am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors bis zum Jahr 2030 mindestens 14 Prozent beträgt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 3. Februar 2021 strebt die Bundesregierung an, diese Marke deutlich zu übertreffen. So soll die THG-Quote innerhalb von fünf Jahren auf 10 Prozent angehoben werden und bis zum Jahr 2030 auf 22 Prozent ansteigen. Hierdurch soll der Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch im Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 auf 28 Prozent erhöht werden, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Pressemitteilung erklärt.
Um dies zu erreichen, sollen die in §§ 37a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthaltenen Vorgaben über eine Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen angepasst werden. Die bereits in § 37a Abs. 4 Satz 2 BImSchG genannten THG-Quoten für „in Verkehr gebrachte“ fossile Otto- und fossile Dieselkraftstoffe für die Jahre 2020 bis 2030 werden weitergeführt. Dabei fällt auf, dass keine lineare Erhöhung der Quote angestrebt wird, sondern in den ersten zwei Jahren insgesamt eine Erhöhung um nur 0,5 Prozentpunkte erfolgen soll, wohingegen von 2023 bis 2024 die Quote um 1,0 und von 2028 bis 2030 sogar um 7,5 Prozentpunkte erhöht werden soll:
- ab dem Kalenderjahr 2020 6,0 %
- ab dem Kalenderjahr 2022 6,5 %
- ab dem Kalenderjahr 2023 7,0 %
- ab dem Kalenderjahr 2024 8,0 %
- ab dem Kalenderjahr 2026 10,0 %
- ab dem Kalenderjahr 2028 14,5 %
- ab dem Kalenderjahr 2030 22,0 %